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Ablösung der Stellplatzverpflichtung

Satzung der Stadt Bottrop über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 48 Abs. 3 Ziffer 8 und Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Stellplatzablösungssatzung - vom 15.03.2013, in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.09.2019

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV.NRW.2018 S.759) und § 48 Abs. 3 Ziffer 8 u. Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV.NRW.S.421 – Landesbauordnung (BauO NRW 2018) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 02.07.2019 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Zahlung eines Geldbetrages nach § 48 Abs. 3 Ziffer 8 und Abs. 4 BauO NRW 2018 werden fünf Gebietszonen festgesetzt. (2) Zone 1 (Innenstadtbereich) wird durch folgende Straßen begrenzt: Gladbecker Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Prosperstraße, Essener Straße, Peterstraße, Hans-Böckler-Straße, Straße Am Lamperfeld, Roonstraße und Lützowstraße. Die Gebietszone ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch Umrandung dargestellt. (3) Zone 2 (erweiterter Innenstadtbereich) wird durch folgende Straßen begrenzt: Südring, Westring, Fähndrichsweg, Im Wilmkesfeld, Windmühlenweg, Parkstraße, Kirchhellener Straße, Eichenstraße, Rheinstahlstraße, Scharnhölzstraße, Germaniastraße, Paßstraße, Brinkstraße, Prosperstraße, Waterkampstraße, Kellermannstraße, Hardenbergstraße und Freiherr-vom-Stein-Straße. Die Gebietszone ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch Umrandung dargestellt. (4) Zone 3 umfasst das übrige Gebiet der Bezirke Bottrop-Mitte und Süd und wird durch folgende Straßen zum Stadtbezirk Kirchhellen begrenzt: Zur Grafenmühle, Vossundern und Hegestraße. (5) Zone 4 (Kirchhellen-Mitte) wird durch folgende Straßen begrenzt: Kirchhellener Ring, Hackfurthstraße, Bottroper Straße und Alleestraße. Die Gebietszone ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch Umrandung dargestellt. (6) Zone 5 umfasst das übrige Gebiet des Stadtbezirkes Kirchhellen nördlich der Straßen Zur Grafenmühle, Vossundern und Hegestraße.

§ 2

Der Geldbetrag je Stellplatz wird festgesetzt auf Euro 13.300 in Zone 1 Euro 5.330 in Zone 2 Euro 3.270 in Zone 3 Euro 6.490 in Zone 4 Euro 3.870 in Zone 5

§ 3

Diese Satzung tritt am 13.10.2019 in Kraft.

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1. Änderungssatzung: in Kraft seit 18.09.2019