Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004
in der Fassung der Änderung vom 02.12.2022
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am 22.11.2022 nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im städtischen Eigentum stehenden Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe gemeinsam sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bottrop. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die vor ihrem Tode Einwohner der Stadt Bottrop waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Verstorbene, die nicht unter Satz 2 fallen, können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Die Regelungen des Bestattungsgesetztes finden Anwendung.
§ 3a Friedhofsmanagement
(1) In den vom Rat der Stadt festgelegten Stilllegungsflächen werden neue Grabstätten nicht mehr vergeben. Die Verlängerung oder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an vorhandenen Grabstätten ist nur in Ausnahmefällen möglich: Die Beisetzungen beschränken sich auf das Recht einer gemeinsamen Grabstätte für Eheleute sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sofern bereits ein Partner in der Grabstätte beigesetzt ist. Minderjährige Kinder und Enkelkinder dürfen bestattet werden, wenn bereits ein Eltern- bzw. Großelternteil des verstorbenen Kindes in der Grabstätte ruht. Umgekehrt können die Eltern zu ihrem bereits bestatteten ledigen Kind beigesetzt werden. Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung eine Beisetzung für ledige Familienmitglieder zulassen, wenn hierdurch das Ziel der Flächenstilllegung für diesen Bereich des Friedhofes nicht in Frage gestellt wird. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Anpassung des Nutzungsrechtes an die Ruhefrist erfolgt in Anwendung des § 18 Abs. 3 dieser Satzung. Die Einhaltung der Ruhefristen bleibt gewährleistet.
(2) Zum Zwecke der Stilllegung von Belegflächen kann die Stadt Bottrop vorhandene Nutzungsrechte mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten vorzeitig gebührenfrei zurücknehmen. Eine Erstattung anteiliger Erwerbsgebühren erfolgt nicht.
(3) Im Gegenzug zu einer Ablehnung der Beisetzung kann die Stadt Bottrop den Tausch der Grabstätte in den Kernbereich eines Friedhofes anbieten. Der Tausch beinhaltet die Verrechnung des Nutzungsrechtes im Umfang der zum Ablehnungszeitpunkt noch ungenutzten Belegungsmöglichkeiten. Die Verrechnung erfolgt dabei ausschließlich zwischen der bereits entrichteten und der zu entrichtenden Nutzungsrechtsgebühr. Die Rückerstattung bzw. die Verrechnung einer sich hieraus ggf. ergebenden Überzahlung mit Gebühren für sonstige Friedhofsleistungen (z.B. Grabbereitungsgebühr) ist indes nicht möglich.
Die neuen Grablagen sind mit der Stadt Bottrop abzustimmen. Die im Zusammenhang mit einem Tausch aufgegebene Grabstätte im Stilllegungsbereich bleibt dauerhaft für Bestattungen gesperrt.
(4) Ausgrabungen zum Zwecke der Familienzusammenführung aus dem Stilllegungsbereich in den Kernbereich können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Gebühren für die Ausgrabung sind vom Antragsteller zu zahlen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten auf den Friedhöfen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen, Friedhofsteilen oder Friedhofsgebäuden aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Achtung vor den Toten erfordert ein der Ruhe und Würde des Ortes entsprechendes Verhalten aller Friedhofsbesucher und gewerblich Tätigen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.
(2) Es ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) die Wege zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
oder von der Friedhofsverwaltung genehmigte Fahrzeuge, Fahrräder sind
an der Hand zu führen;
b) gewerbsmäßig Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder feilzuhalten;
c) in der Nähe einer Beisetzung, sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeiten
auszuführen. Hiervon ausgenommen sind notwendige Arbeiten im
Zusammenhang mit der Versorgung von Verstorbenen (Aufbahrungsarbeiten);
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder Druckschriften zu verteilen;
ausgenommen sind Totenzettel,
e) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen zu lagern;
f) Müll bzw. Abfall entgegen den allgemeinen Vorgaben der Abfalltrennung
in die Behälter einzuwerfen.
Hinweis: Batterien und elektrische Grabkerzen sind nicht auf dem
Friedhof zu ensorgen!
g) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen, Einfriedungen und
Hecken zu übersteigen, sowie fremde Grabstätten zu betreten;
h) Einmachgläser, Flaschen, Blechdosen und dergl. als Vasen zu verwenden,
i) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;
j) die Flächen um die Grabstätten mit Asche, Kies, Platten oder anderem Wege-
baumaterial zu befestigen;
k) Audio- und Rundfunkgeräte zu betreiben, sofern dies nicht in Abstimmung mit
der Friedhofsverwaltung erfolgt;
l) Tiere jeder Art frei herumlaufen zu lassen, Hunde sind kurz anzuleinen (max.
1,50 m) und ausschließlich auf den Wegen zu führen. Hundekot ist
unverzüglich vom Hundeführer zu beseitigen und ordnungsgemäß
zu entsorgen, dies gilt auch für Rahmenanlagen und unbelegte Grabfelder;
m) Sport zu treiben;
n) Wer gegen die in Absatz (1) und (2) genannten Vorschriften verstößt, kann des
Friedhofes verwiesen werden. Unzulässige Materialien gem. Absatz (2)
Buchstaben h) und i) können ohne Vorankündigung von der Friedhofs-
verwaltung ersatz- und entschädigungslos abgeräumt werden.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Unternehmer (ausgenommen Bestatter) benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassung der Friedhofsverwaltung. Diese kann Art und Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Es werden nur solche Unternehmer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung wird schriftlich erteilt.
(3) Die Unternehmer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Sie stellen die Stadt Bottrop insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Für die Gewerbetreibenden gelten zusätzlich folgende Ordnungs- und Verhaltensvorschriften:
a) Gewerbliche Arbeiten sind auf den Friedhöfen nur an Werktagen während der
von der Stadt Bottrop festgesetzten Zeiten auszuführen. Hiervon
ausgenommen sind notwendige Arbeiten im Zusammenhang mit der
Versorgung von Verstorbenen (Aufbahrungsarbeiten) oder bei Gefahr
im Verzuge.
b) Die für die Arbeiten notwendigen Materialien oder Werkzeuge dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend während der Arbeitsausführung und nur an
Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung
der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand
zu versetzen.
c) Der bei der Aufmachung der Grabstätten anfallende Bodenaushub und die
abgeräumten Kränze dürfen auf den Friedhöfen nur an den dafür
ausgewiesenen Plätzen gelagert werden.
d) Erdarbeiten (z.B. Erstaufmachung); das Fundamentieren, Setzen, Ausbessern
und Nacharbeiten von Grabmalen; Dekorationen an Gräbern dürfen nur
während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten
durchgeführt werden.
e) Die Anlieferung von Kranz- und Blumenspenden soll während der Dienstzeit
des Friedhofspersonals erfolgen. Die Anlieferung erfolgt stets in
Verantwortung und auf Gefahr des Anlieferers. Der Transport von Kranz-
und Blumenspenden zum Grab erfolgt nicht durch Friedhofspersonal.
f) Für das Befahren der Friedhofswege erteilt die Friedhofsverwaltung eine
besondere Genehmigung. Auf die übrigen Friedhofsbenutzer ist besonders
Rücksicht zu nehmen, insbesondere dürfen Trauerzüge nicht gestört werden.
Das Befahren an Sonn- und Feiertagen ist nicht gestattet.
Hiervon ausgenommen sind Bestatter, wenn sie Arbeiten im Zusammenhang
mit der Versorgung von Verstorbenen durchführen müssen.
g) Auf Grabpflegeschildern dürfen nur der Firmenname und die Telefonnummer
aufgeführt sein. Weitere Angaben oder Werbeeffekte sind untersagt. Die
Grabpflegeschilder sind unmittelbar in Bodennähe einzustecken.
Bei Verstößen gegen diese Vorschriften, bei unlauterem Wettbewerb oder Unzuverlässigkeit kann nach schriftlicher Verwarnung die Zulassung entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldungen / Anführdienst / Webterminer
(1) Bestattungen und Trauerfeiern sind ohne Verzug jedoch spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Beerdigungserlaubnisschein (vgl. § 13 BestG NW) und die vom Auftraggeber unterzeichnete Anmeldung sind spätestes 48 Std. vor der Bestattung vorzulegen. Bei Familiengrabstätten ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Erwerbsurkunde grundsätzlich nachzuweisen. Zudem bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Nutzungsberechtigten zur Beisetzung in das vorhandene Familiengrab, sofern der Antragsteller nicht Nutzungsberechtigter ist. Bei einer elektronischen Anmeldung im Webterminer gem. Abs. 3 gelten besondere Regelungen.
(2) Auf Sargübergrößen oder die Verwendung von Überurnen ist bei der Anmeldung hinzuweisen.
(3) Bestattungstermine können von berechtigten Bestattern im Internet selbst vorgemerkt werden (Webterminer). Die Termineinträge bedürfen der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung und sind nach Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung verbindlich. Berichtigungen und Änderungen der bestätigten Termine sind vom Bestattungshaus bei Bedarf der Friedhofsverwaltung unverzüglich, spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung, fernmündlich mitzuteilen. Können verspätet eingehende Änderungsmitteilungen nicht mehr berücksichtigt werden, geht dies nicht zu Lasten der Stadt Bottrop. Es gilt die Reihenfolge der eingehenden Meldungen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zugangsberechtigung für den Webterminer besteht nicht. Die Stadt Bottrop ist nicht verpflichtet einen Webterminer dauerhaft vorzuhalten. Für die Zugangsberechtigung kann die Stadt Bottrop eine Gebühr festsetzen. Bei Ausfall des Webterminers ist der Termin am nächsten Werktag unverzüglich telefonisch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei der Vormerkung mehrerer Ausweichtermine ist die Dauer der Terminvormerkung von Werktag zu Werktag auf längstens 24 h zu beschränken.
§ 8 Einlieferungen
(1) Für Einlieferungen der Verstorbenen stehen die städt. Leichenhallen zur Verfügung.
(2) Bei der Einlieferung müssen in der Regel die Verstorbenen ordnungsgemäß eingesargt sein. Wertgegenstände sollen ihnen nicht beigegeben sein. Die Stadt Bottrop haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung mitgegebener Gegenstände.
(3) Einlieferungen sind vom Bestatter in den Anwesenheitslisten zu dokumentieren. An den Särgen sind Zettel mit dem Namen des Verstorbenen und des einliefernden Bestatters sowie gegebenenfalls ein Hinweis auf Sargübergröße (vgl. § 10 Abs. 2) anzubringen.
(4) Zu den Besuchszeiten gem. § 32 Abs. 2 sind Einlieferungen nicht gestattet.
(5) Der Bestatter hat das Friedhofspersonal sofort bei Einlieferung auf Warnhinweise in der Todesbescheinigung bzw. sonstige hygienische Beeinträchtigungen hinzuweisen. Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen sind vom Bestatter in Abstimmung mit dem Amtsarzt und der Friedhofsverwaltung zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist nicht erreichbar bzw. bei Gefahr im Verzuge können die erforderlichen Maßnahmen von Seiten der Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind vom Einlieferer und dessen Auftraggeber als Gesamtschuldner zu tragen.
§ 9 Bestattungszeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(2) Bestattungen werden durchgeführt:
- montags bis freitags
von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Die Friedhofsverwaltung kann in Abstimmung mit dem Arbeitskreis
Friedhöfe auch dauerhaft bestattungsfreie Tage einrichten. Die
Ausweisung kann für die Friedhöfe an unterschiedlichen Tagen erfolgen
(3) Außerhalb der Bestattungszeiten nach Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung Bestattungen zulassen. Hierfür kann eine besondere Gebühr erhoben werden, wobei die Beginnzeit der Terminvormerkung maßgeblich ist.
(4) Aus betrieblichen Gründen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattungszeiten nach Abs. 2 und 3 für einzelne oder alle Friedhöfe vorübergehend sperren
§ 10 Särge und Urnen
(1) Für die Erdbestattung ist grundsätzlich die Verwendung von Särgen vorgeschrieben. Die Särge oder sonstigen Behältnisse zur Aufbahrung und für den Transport von Leichen müssen fest gefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen insbesondere nicht aus Tropenholz bestehen. Entsprechendes gilt für sonstiges Sargzubehör und die Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(2) Särge für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,75 m breit und 0,75 m hoch sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m breit und 0,50 m hoch sein. Für die Bestattung in einem Sarg mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Das Urnengrab hat standardmäßig einen Öffnungsquerschnitt von 35 cm. Bei Urnengefäßen ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Urnen bzw. deren Reste, ohne Benachrichtigung der Angehörigen, an anderer geeigneter Stelle wieder beizusetzen. (vorher § 17 Abs. 3)
§ 11 Grabbereitung
(1) Die Grabbereitung erfolgt durch die Stadt Bottrop. Sie umfasst das Ausheben, Verbauen und Verfüllen der Grabstätte, bei vorhandenen Grabstätten zusätzlich das Abräumen niedriger Bodenpflanzen, kleiner Sträucher und Trittplatten, soweit keine Fundamente vorhanden sind. Für Beschädigungen, die beim Abräumen und Ausheben, bei der Bestattung und beim Verfüllen der Grabstätte an Grabmalen, Grabzubehör, Pflanzen usw. sowie an Nachbargrabstätten entstehen, haftet die Stadt Bottrop nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Ausgrünen an der Grabstätte sowie die Beseitigung der Ausgrünung erfolgt nicht stadtseits.
(2) Bei Beisetzungen in bestehenden Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte, soweit nach Ansicht der Friedhofsverwaltung oder gem. Unfallverhütungsvorschriften erforderlich, vor Ausheben der zu belegenden Grabstätte das Grabzubehör (Pflanzen, Grabmale, Grabplatten u.a.) von allen Stellen auf seine Kosten und Verantwortung zu entfernen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder die Beisetzung ablehnen.
(3) Vor Beisetzungen auf Grabstätten, die schon vor Inkrafttreten dieser Satzung als „gestaltungsfrei“ erworben wurden, sind neben der zu belegenden Grabstätte zusätzlich auch die Einfassungen, Sarkophage und Grabplatten der Nachbargrabstätte (Belegseite) zu entfernen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Beisetzung notwendig ist. Gleiches gilt für alle Grabstätten die ab Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden. Die Kosten für den fachgerechten Aus- und Wiedereinbau der Grabmalanlagen gem. Satz 1 trägt der Veranlasser der Beisetzung. In den Fällen des Satzes 2 trägt er diese soweit die Grenzabstände nach § 24 (6) a) auf der Nachbargrabstätte eingehalten wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, trägt sie der Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätte.
(4) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt von der Geländeoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges bzw. bis zur höchsten Stelle eines Leichentuches mind. 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mind. 0,50 m.
(5) Die Gräber müssen bei Erdbestattungen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(6) Ist, bedingt durch die Grablage, der Einsatz des Grabbaggers oder die Lagerung des Bodenaushubes in unmittelbarer Grabnähe nicht möglich, erfolgt der Grabaushub von Hand und wenn erforderlich auch die Ab- und Anfuhr des Bodens. Hierfür werden gesonderte Gebühren berechnet. Ein Anspruch auf Handschachtung und die Ab- und Anfuhr des Bodenaushubes besteht nicht.
(7) Die Nutzungsberechtigten haben vorübergehende Beeinträchtigungen ihrer Grabstätte, welche durch die Grabbereitung für Beisetzungen oder Ausgrabungen entstehen, zu dulden. Insbesondere gehören hierzu das Entfernen von Grabeinfassungen, die Lagerung von Bodenaushub an Wegen vor den Grabstätten, das Überbauen der Grabstätte mit Erdcontainern sowie sonstige im Einzelfall notwendige Sicherungsmaßnahmen. Eine Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nicht.
§ 12 Ruhefristen
Die Ruhefristen betragen
für Erd-/Sargbestattungen (einschl. Bestattungen im Leichentuch) von Verstorbenen
a) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- auf dem Parkfriedhof 30 Jahre;
- auf den übrigen Friedhöfe 25 Jahre;
b) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Totgeburten für alle Friedhöfe
20 Jahre;
c) für Fehlgeburten oder für eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht für alle Friedhöfen 6 Jahre.
Darüber hinaus für Urnen/Aschen
- auf dem Parkfriedhof 30 Jahre;
- auf den übrigen Friedhöfen 25 Jahre
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Totenruhe ist grundsätzlich unantastbar.
(2) Die Ausgrabung eines Verstorbenen zum Zwecke seiner Wiederbeisetzung (Umbettung) wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der glaubhaft zu machen ist, gestattet. Die Ausgrabung von Leichen ist nur zulässig, wenn eine amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht wird und die Gesundheitsbehörde bei der Ausgrabung aus hygienischen Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung der Ordnungsbehörde gem. § 14 BestG ist erforderlich.
(3) Die Umbettung von Leichen oder Aschen innerhalb des Stadtgebietes ist vor Ablauf der Ruhefristen nur zulässig, wenn die Wiederbeisetzung in einer Familiengrabstätte erfolgt.
(4) Nach Ablauf der Ruhefristen können sterbliche Überreste mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung ausgegraben und umgebettet werden.
(5) Antragsberechtigt sind bei Ausgrabungen aus Reihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen in der Reihenfolge des § 8 BestG; bei Ausgrabungen aus Familiengrabstätten zusätzlich auch der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(6) Ausgrabungen von Särgen zum Zwecke der Umbettung werden, sofern sie nicht im Auftrage von Behörden erfolgen, nur in den Monaten Oktober bis März von der Stadt Bottrop durchgeführt. Der Zeitpunkt der Ausgrabung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Angehörige über 18 Jahre können der Umbettung in gebührendem Abstand, entsprechend den Anordnungen des aufsichtführenden Personals, beiwohnen. Wird den Anordnungen nicht Folge geleistet, kann die Ausgrabung abgebrochen werden.
(7) Die Tätigkeit des Friedhofspersonals beschränkt sich auf die Freilegung und Bergung des Sarges bzw. der Ascheurne. Umsargungsarbeiten werden vom Friedhofspersonal der Stadt Bottrop nicht ausgeführt.
(8) Die Kosten der Ausgrabung, der Umbettung und der Beseitigung von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(9) Die Ausgrabung von Verstorbenen (einschl. Urnen) zu anderen als zu Umbettungszwecken ist nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zulässig. Die Ausgrabung von Urnen zur Verstreuung der Asche ist nicht zulässig.
(10) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Ausgrabung weder unterbrochen noch gehemmt.
(11) Bei Abbruch der Ausgrabung wird die Grabstätte wieder geschlossen. Für die abgebrochene Ausgrabung hat der Antragsteller eine ermäßigte Gebühr zu zahlen.
(12) Für Grabstätten, die durch eine Ausgrabung frei werden erfolgt keine Gebührenerstattung (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2).
(13) Grabspezifische Sonderregelungen können zu den jeweiligen Grabarten bzw. Stilllegungsbereichen getroffen werden.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bottrop. An ihnen können Nutzungsrechte grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Sterbefalls oder zur Wiederbeisetzung nach einer Ausgrabung erworben werden. Sofern es den technischen Möglichkeiten entspricht und sonstige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen, kann die Stadt Bottrop Nutzungsrechte an Familiengrabstätten auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls vergeben.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art und der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Beeinträchtigungen durch zum Friedhof gehörende Ausstattungsgegenstände, Einrichtungen, Bäume und andere Pflanzen einschließlich deren Wurzeln sowie durch freilebende Tiere sind zu dulden. Für sonstige Beeinträchtigungen haftet die Stadt Bottrop lediglich im Rahmen des § 38 dieser Satzung.
(4) Die Grabstätten werden unterschieden in:
Reihengrabstätten
1. Reihengrab mit Grabbeet für
1.1 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.2 Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
1.3 Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch
stammende Leibesfrüchte
1.4 Urnen
2. Anonymes Sarggrab *)
3. Anonymes Urnengrab *)
4. Wiesenpflege-Reihengrab *)
5. Urnenbaum-Reihengrab *)
Familiengrabstätten
6. Familiengrab mit Grabbeet
7. Urnenfamiliengrab mit Grabbeet
8. Wiesenpflege-Familiengrab *)
9. Urnenbaum-Familiengrab *)
10. Urnenkammern *)
Sondergrabstätten / Sondergrabfelder
11. Aschestreufelder *)
12. Gemeinschaftsgrabstätten *)
13. Ehrengrabstätten *)
14. Kriegsgräber *)
15. Muslimes Grabfeld
16. Themengrabfelder/Memoriamgärten *)
(5) Die Grabfelder der mit *) gekennzeichneten Grabarten haben den Status eines Gemeinschaftsgrabfeldes bzw. einer Gemeinschaftsgrabanlage gem. § 21a Abs. 1.
(6) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend auch für die jeweiligen Urnengrabstätten.
(7) Eine Verpflichtung der Stadt Bottrop zur Bereitstellung der vorstehenden Grabstätten/Grabarten auf einzelnen oder allen Friedhöfen besteht nicht.
§ 15 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht entsteht durch Bewilligung mit Zahlung der Bestattungs- und Erwerbsgebühr. Vorbehaltlich spezieller Regelungen zu den einzelnen Grabarten berechtigt es, im Rahmen dieser Satzung über die Art, Belegung und Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden und verpflichtet zur Anlage und ständigen Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Erwerber des Nutzungsrechtes ist stets der Antragsteller bzw. dessen Auftraggeber.
(2) Dem Nutzungsberechtigten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Grabstätte einschließlich aller Gestaltungsgegenstände.
(3) Das Nutzungsrecht ist nicht veräußerlich. Über die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmt der Erwerber der Grabstätte. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger bestimmen und dies in Abstimmung mit dem Nachfolger der Friedhofsverwaltung mitteilen. Liegen keine bzw. voneinander abweichende Erklärungen vor, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 8 BestG genannten Personen in der dort aufgeführten Reihenfolge über. Innerhalb einer jeden Personengruppe entscheidet das höhere Lebensalter über die Reihenfolge. Das Einverständnis des Nachfolgers bzw. des Bestimmten ist nachzuweisen.
(4) Jeder Angehörige kann binnen eines Monats nachdem er von dem Übergang des Nutzungsrechtes Kenntnis erlangt hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bottrop auf das Nutzungsrecht verzichten, es sei denn, er ist bereits als Auftraggeber für eine Beisetzung oder eine sonstige Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht oder der Grabgestaltung gegenüber der Stadt Bottrop aufgetreten.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen und ist an bereits bestehende Erklärungen und Verfügungen seiner Vorgänger gebunden.
(6) Werden gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftliche Ansprüche auf das Nutzungsrecht angemeldet bzw. erklärt und bestehen seitens der Friedhofsverwaltung keine berechtigten Zweifel, kann der Erklärende als Inhaber des Nutzungsrechtes eingetragen werden. Etwaige Nutzungsrechtsansprüche Dritter sind dann nicht gegen die Stadt Bottrop, sondern ausschließlich gegen den in den Unterlagen vermerkten Nutzungsberechtigten zu richten.
(7) Die Stadt Bottrop haftet nicht für Schäden, die sich aufgrund falscher bzw. nicht vollständiger Erklärungen gegenüber der Friedhofsverwaltung in Bezug auf die Übertragung eines Nutzungsrechtes ergeben.
(8) Ein Belegrecht begründet lediglich den Bestattungsanspruch.
§ 16 Grabfelder
(1) Grabfelder werden entsprechend den Erfordernissen und technischen Möglichkeiten bereitgestellt. Über das Grabartenangebot sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung befindet die Stadt Bottrop. Ein Anspruch auf Bereitstellung/Inbetriebnahme eines bestimmten Grabfeldes besteht nicht.
(2) Richtwerte der Grabmaße zu den jeweiligen Grabarten sind in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführt. Die Maße der Grabstätten/Grabbeete können aufgrund historischer Vorgaben, technischer Gegebenheiten oder im Zusammenhang mit Optimierungsmaßnahmen von den Angaben in Anlage I abweichen.
(3) Auf alten Friedhofsteilen sind die Maße der Grabstätten entsprechend der historischen Vorgaben und den technischen Möglichkeiten abweichend. Die Maße der vorhandenen Grabbeete gelten bis zur vollständigen Belegung einer Reihe bzw. eines Feldes oder Friedhofteiles.
§ 17 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur bei Vorliegen eines Sterbefalls oder zur Wiederbeisetzung nach erfolgter Überführung von außerhalb für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Sie dienen zur Beisetzung eines Leichnams bzw. einer Urne.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Feld bekannt gemacht. Nach Ablauf der v.g. Frist geht das gesamte Grabzubehör (Pflanzen, Grab- und Grabmalanlagen) ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bottrop über.
(3) Das Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten entspricht der jeweiligen Ruhefrist nach § 12 dieser Satzung. Eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 17a Anonyme Reihengräber
(1) Die Grabfelder für anonyme Grabstätten werden als Wiesenfläche hergerichtet und als Gemeinschaftsfeld ausschließlich von der Stadt Bottrop gepflegt. Das Auflegen von Grabschmuck und sonstiger Grab- und Grabmalanlagen ist auf der Wiesenfläche nicht zulässig. Die vollständigen Grablagen werden nicht bekanntgegeben.
(2) Vor dem Gemeinschaftsfeld wird von der Stadt Bottrop eine Ablagefläche (§ 21a Abs. 2) mit einem gemeinsamen Grabmal errichtet und dort zusätzlich die Möglichkeit geschaffen die Verstorbenen namentlich zu nennen. Die Namensnennung erfolgt auf Wunsch der Angehörigen und auf deren Rechnung durch einen von der Stadt Bottrop benannten Steinmetz.
(3) Ausgrabungen aus anonymen Grabstätten sind nicht zulässig, sie werden nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung durchgeführt.
(4) Die konkrete Ausgestaltung kann in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten je nach Friedhof voneinander abweichen.
§ 18 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten dienen der Beisetzung von Leichen oder Urnen. Sie werden auf Antrag für die Dauer des Nutzungsrechtes; auf dem Parkfriedhof für 35 Jahre und auf den anderen Friedhöfen für 30 Jahre auf der Grundlage eines Belegungsplanes vergeben. Erwerber des Nutzungsrechtes ist der Antragsteller bzw. dessen Auftraggeber. Der Nutzungsberechtigte bestimmt die Personen, welche in der Grabstätte beigesetzt werden können. Ein Anspruch auf Erwerb einer Familiengrabstätte besteht nicht.
(2) Familiengrabstätten für Erdbestattungen dienen der Beisetzung eines Leichnams und zusätzlich einer Urne oder ausschließlich vier Urnen je Grabstelle. Urnen-Familiengrabstätten sind mit vier Urnen belegbar.
(3) Verlängerung: Übersteigt bei einer Beisetzung die Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechtes, so muss das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhefrist an allen Grabstellen der Grabstätte durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden, ansonsten muss die Friedhofsverwaltung die Beisetzung ablehnen. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung. Die Verlängerung vorhandener Nutzungsrechte ohne Vorliegen eines Sterbefalls kann auf Antrag genehmigt werden.
(4) Duldung: Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann eine Familiengrabstätte auf Antrag des zuletzt Nutzungsberechtigten oder des Rechtsnachfolgers als Gedenkstätte bestehen bleiben. Ein Belegrecht ist damit nicht verbunden. Die Stadt Bottrop duldet diesen Zustand bis auf Widerruf oder bis zur Grabstättenrückgabe. Im Rahmen dieser Duldung sind die Pflegeleistungen weiterhin vom Inhaber des eingeschränkten Nutzungsrechtes zu erbringen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Pflanzen und Grabmalanlagen obliegt ebenfalls dem Antragsteller. Für den Fall einer Belegung wird der Zustand der Duldung aufgehoben. Mit dem Datum der Beisetzung wird die Gebühr nach Abs. 3 berechnet. Die Regelungen der §§ 30 und 31 dieser Satzung gelten analog.
(5) Teilung: Eine Familiengrabstätte kann auf Antrag in zwei voneinander unabhängige Grabstätten geteilt werden, sofern diese vor Teilung mindestens drei Grabstellen nebeneinander umfasst. Sie sind so herzurichten, dass zwei voneinander getrennte Grabstätten erkennbar sind.
(6) Die Teilung bzw. Erweiterung einer vorhandenen Grabstätte, die Verlängerung des Nutzungsrechtes, ein Wiedererwerb oder eine Duldung (gem. Abs. 3, 4, 5 und 6) kann nur erfolgen, wenn dies den technischen Möglichkeiten entspricht und sonstige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(7) Ist es der Friedhofsverwaltung nicht möglich nach Ablauf des Nutzungsrechtes einen Nutzungsberechtigten zu ermitteln, so wird durch ein Schild auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, alle auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Grabmalanlagen ersatz- und entschädigungslos abzuräumen und über die Grabstätte anderweitig zu verfügen.
(8) Auf den Alten Friedhöfen an der Horster Straße und Kirchhellen-Mitte ist die Anzahl der Grabstellen (Belegrechte) innerhalb der Familiengrabstätten, die vor dem 01.01.1998 vergeben worden sind, beim Wiedererwerb bzw. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes, neu festzuschreiben. Die Anzahl der Grabstellen richtet sich nach den technischen Möglichkeiten. Die Festsetzung erfolgt einmalig und ist für die Zukunft grundsätzlich verbindlich. Ein Anspruch auf nachträgliche Veränderung besteht nicht. Unabhängig von der Anzahl der eingerichteten Grabstellen bleibt die Grabstätte grundsätzlich mit ihren ursprünglichen Maßen bestehen. Die Pflege auch der nicht wiedererworbenen bzw. nicht für Beisetzungen vorgesehenen Grabfläche obliegt weiterhin dem Nutzungsberechtigten, sofern diese nicht von der Stadt Bottrop neu vergeben wurde. Die Stadt Bottrop kann das Nutzungsrecht an nicht wiedererworbenen bzw. nicht für Beisetzungen benötigten Teilflächen der Grabstätte einziehen. Ein Erwerb zurückgegebener Grabstätten ist nur möglich, wenn dies den technischen Möglichkeiten entspricht. Eine Ausweisung und Aufbereitung neuer Grabfelder für Bestattungszwecke erfolgt nicht.
(9) Auf dem Alten Friedhof an der Gungstraße werden Nutzungsrechte an der gesamten Grabstätte nicht weiter verlängert und der Wiedererwerb nicht angeboten. Im Beisetzungsfall gem. § 35 Abs. 3 erfolgt ausschließlich die Verlängerung der tatsächlich belegten Grabstelle unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Ruhefrist.
§ 19 Aschestreufelder
(1) Aschestreufelder sind als Gemeinschaftsgrabfeld für das Verstreuen der Asche eingerichtet. An diesen kann lediglich ein Recht auf Ausstreuung der Asche erworben werden. Ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Satzung wird nicht verliehen.
(2) Die Asche ist vom Friedhofspersonal oder in Anwesenheit des Friedhofspersonals, in würdiger Form und angemessener Zeit (max. 20 Min.) behutsam in Bodennähe auszubringen. Ein Schleudern der Asche ist untersagt. Bei starkem Wind dürfen Personen nicht in Windrichtung zum Ort der Ausstreuung stehen. Einmal verstreute Asche darf nicht mehr aufgenommen werden. Die vollständige Entleerung der Ascheurne ist dem Friedhofspersonal durch Einsichtgewährung in die Urne nachzuweisen. Die leere Urne wird den Angehörigen auf Wunsch überlassen.
(3) Die Gestaltung und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Bottrop. Das Auflegen von Grabschmuck sowie die Errichtung von Grabmalen sind nicht gestattet.
§ 19 a Themengrabfelder / Memoriamgarten
Die Stadt Bottrop kann Friedhofsteile für Themengrabfelder oder Memoriamgärten bereitstellen und diese in die Verantwortung Dritter übergeben. Die Pflege dieser Grabfelder (einschl. Grabstätten) ist schon bei Erwerb durch Pflegeverträge, verwaltet über eine Treuhandgesellschaft, von den Grabstättenerwerbern abzusichern.
Für die Vergabe werden von der Stadt Bottrop Gebühren gem. Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Grabbereitung, sowohl für Sargbestattungen oder Urnenbestattungen, erfolgt durch die Stadt Bottorp. Es gelten die auf den Friedhöfen üblichen Ruhefristen und Nutzungsdauern. Die Daten der jeweiligen Grabstätten werden über die Friedhofsverwaltung der Stadt Bottrop verwaltet. Alle Einzelheiten sind über Sonderverträge/Vereinbarungen vom Übernehmer einvernehmlich mit der Stadt Bottrop verbindlich zu regeln.
§ 20 Urnenbaumgrabstätten
(1) Auf Antrag können Urnen auf den Friedhöfen unter Bäumen bzw. Baumgruppen beigesetzt werden. Die Bereiche werden als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von der Stadt Bottrop unterhalten. Die Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte im Sinne dieser Satzung wird nicht vergeben, die erworbenen Rechte beschränken sich auf ein Belegrecht. Es gelten die friedhofsüblichen Ruhefristen für Aschen. Ein Grabbeet darf nicht angelegt werden. Der gesamte Bereich unterhalb des Baumes bleibt naturbelassen. Das Anbringen von Grabdekoration o.ä. am Baum ist nicht zulässig. Je Beisetzung kann eine Grabplatte in einer Größe von 45 cm x 30 cm im Boden eingelassen werden, diese darf nicht über Bodenniveau hinausragen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Gestaltungsrechte.
(2) Die Belegrechte an Urnenbaumfamiliengrabstätten sind im Beisetzungsfall an allen Grabstellen den jeweiligen Ruhefristen anzugleichen. Die Verlängerung der Belegrechte ist gebührenpflichtig. Sofern im Abs. 1 keine Sonderregelungen getroffen sind, finden analog die Vorschriften für Familiengrabstätten gem. § 18 Abs. 1 bis 5 Anwendung.
(3) Das Belegrecht beinhaltet keinen Anspruch auf Erhalt eines bestimmten Baumes bzw. einer Baumgruppe oder Gewährleistung des Zugangs zur Belegstelle. Über die Notwendigkeit, die Art und den Zeitpunkt etwaiger Ersatzpflanzungen befindet die Stadt Bottrop.
§ 20a Urnenkammern
(1) Urnenkammern werden als Gemeinschaftsgrabanlage (analog Gemeinschaftsgrabfeld gem. § 21a Abs. 1) erstellt. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Urnenkammer bzw. eines bestimmten Urnenkammersystems besteht nicht. Über die Art und Reihenfolge der Vergabe befindet die Stadt Bottrop. Je nach Art und Lage der Urnenkammer ist die Ausweisung unterschiedlicher Gebührentarife möglich.
(2) Urnenkammern werden als Familiengrabstätten vergeben. Übersteigt bei einer Bestattung die Ruhefrist das vorhandene Nutzungsrecht, ist das Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 3 gebührenpflichtig an die Ruhefrist anzupassen.
(3) An Verschlussplatten der Urnenkammern dürfen Kerzenhalter nicht angebracht werden. Von Vasenhaltern, Blumenschmuck oder sonstigen Gestaltungselementen dürfen keine Beeinträchtigungen auf Nachbargrabstätten oder die Gemeinschaftsanlage ausgehen. Jegliche Nutzung von tropfenden Kerzen an den Urnenkammerplatten ist unzulässig, um einer Beeinträchtigung und Verunreinigung der Umgebung und der umliegenden Urnenkammern vorzubeugen. Die Nutzung von elektrischen Kerzen ist zulässig.
(4) Bei den Urnenkammersystemen mit Betonverschlussplatte kann diese durch eine individuelle Verschlussplatte ersetzt werden. Bei Urnenkammersystemen mit stadtseits gelieferter einheitlicher Verschlussplatte ist der Einbau von Verschlussplatten eigener Wahl nicht möglich. Über die Testphase auf dem Friedhof in Grafenwald hinaus soll auf allen anderen Friedhöfen zusätzlich zu den Systemen mit einheitlicher Verschlussplatte auch das System mit individueller Verschlussplatte angeboten werden.
(5) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der Gemeinschaftsanlage oder einzelner Urnenkammern führen oder den Zugang behindern. Die Vorschriften für Ablageflächen gem. § 21a Abs. 2 finden Anwendung.
(6) Nach Ablauf der Nutzungsrechte und Ruhefristen werden die in den Urnenkammern befindlichen Urnen- und Aschereste an anderer Stelle des Friedhofes beigesetzt.
§ 21 Wiesenpflegegräber
(1) Wiesenpflegegräber werden als Reihen- oder Familiengrabstätten vergeben. Sie bestehen aus einer einheitlichen Wiesenfläche, die von der Stadt Bottrop als Gemeinschaftsgrabfeld angelegt und gepflegt wird. Pflanz- oder Schmuckbeete dürfen nicht errichtet werden.
(2) Um das Grabmal herum ist eine mindestens 10 cm breite Kante aus Pflastersteinen, Beton oder Natursteinplatten zu erstellen oder eine Grundplatte einzubauen.
(3) Grundplatte: Am Kopfende der Gräber kann eine Grundplatte mittig verlegt, dauerhaft bündig im Erdboden eingebaut werden. Die Grabplatte darf umlaufend in einer Tiefe von mind. 10 cm nicht be- bzw. überbaut werden. Der Luftraum über diesen Bereich ist freizuhalten. Vasenausschnitte sind außerhalb dieses Bereiches und nur mit einem Durchmesser von max. 15 cm erlaubt. Der Ausschnittdeckel darf nicht auf die umlaufende Fläche klappen können. Es dürfen nur solche Vaseneinsätze verwendet werden, die eine Bepflanzung im gewachsenen Boden nicht zulassen.
Maße der Grabplatten
- mind. 5 cm stark
- max. 60 cm tief
- je RG bzw. Grabstelle max. 100 cm breit
Vorgeschobene Einschnittplatten sind bis an die Grenze zu legen. Eine Mähkante ist nach hinten nicht zu setzen.
Bei Verwendung einer untergeschobenen Grundplatte ist hinter dem Grabmal eine Mähkante einzuhalten.
Für aufrechtstehende Grabmale gelten die Maße nach § 24 Abs. 4.
(4) Die Errichtung und die Unterhaltung des Grabmales, der Grundplatte und der Steinflächen sowie die Verantwortung für die Standsicherheit und aller im Zusammenhang mit dem Grabmal anfallenden Kosten obliegen dem Nutzungsberechtigten.
(5) Die Anlage und Unterhaltung der Wiesenfläche obliegt ausschließlich der Stadt Bottrop. Grabschmuck, der sich auf der Wiesenfläche befindet, wird ohne Vorankündigung von der Friedhofsverwaltung ersatz- und entschädigungslos entfernt. Das Auflegen von Grabschmuck ist nur auf der Grundplatte mit 10 cm Abstand zur Außenkante gestattet, Bei Nichteinhaltung des Mindestabstands von 10 cm zur Außenkante der Grundplatte werden die Pflegeleistungen durch die Stadt Bottrop nur eingeschränkt erbracht und gegebenenfalls die Bereiche weiträumig umfahren. Ein Anspruch des Nutzungsberechtigten auf Gebührenerstattung oder zusätzliche Pflegeleistungen besteht bei satzungswidriger Gestaltung nicht.
(6) Sofern vorstehend keine Sonderregelungen getroffen sind, gelten entsprechend die Vorschriften der Reihengrabstätten bzw. der Familiengrabstätten.
(7) Bereits bestehende Familiengrabstätten mit Grabbeet (§ 14 Abs. 4 Nr. 6) können auf Antrag in Wiesenpflegegräber umgewandelt werden. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht. Eine Umwandlung ist frühestens fünf Jahre nach Erwerb bzw. mit dem nächsten Sterbefall möglich. Für das Abräumen und Anlegen der Wiesenfläche, sowie die Instandhaltung durch die Stadt Bottrop werden Gebühren für die Dauer des bestehenden Nutzungsrechtes erhoben.
(8) Die Wieseneinsaat durch die Stadt Bottrop erfolgt in der Vegetationsperiode zeitnah unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Witterungsumstände sowie der in Verantwortung des Nutzungsberechtigten durchzuführenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Grabmals.
§ 21a Gemeinschaftsgrabfelder / Ablageflächen
(1) Die Gestaltungsmöglichkeiten auf den Gemeinschaftsgrabfeldern und Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 14 Abs. 4 und 5) sind eingeschränkt und richten sich nach den speziellen Vorgaben zu den einzelnen Grabarten in dieser Satzung. Beeinträchtigungen durch satzungswidrige Verwendung von Grabdekoration können durch die Stadt Bottrop ohne Vorankündigung gegen Kostenerstattung beseitigt werden.
(2) Auf den Ablageflächen der Gemeinschaftsgrabfelder und -grabanlagen dürfen nur Blumen und Grabkerzen aufgestellt werden. Darüber hinaus ist das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabdekorationen nicht zulässig. Verwelkter Blumenschmuck und abgebrannte Grabkerzen sind vom Aufsteller unverzüglich selbst zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Stadt Bottrop berechtigt, verwelkten Grabschmuck, abgebrannte Grabkerzen und unzulässige Grab- und Grabmalanlagen (einschl. Grablampen) ohne Vorankündigung von der Ablagefläche ersatz- und entschädigungslos zu entfernen. Die Befestigung von Blumenvasen, Grabkerzen oder sonstiger Deko auf dem Boden der Ablagefläche oder am Gemeinschaftsgrabmal ist nicht erlaubt.
(3) Die Verwendung von Grabdekorationen erfolgt in alleiniger Verantwortung des Aufstellers. Der Stadt Bottrop obliegen keine besonderen Obhuts-, Überwachungs- oder Verwahrungspflichten.
§ 22 Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Kriegsgräber
(1) Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch einen Beschluss des Rates der Stadt Bottrop. Die Anlage und Unterhaltung einzelner oder in geschlossenen Feldern liegenden Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Bottrop.
(2) Für Beisetzungen einer größeren Zahl Verstorbener können von besonderen Gemeinschaften (Anstalten, Kirchen, Klöster) nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung Gemeinschaftsgrabstätten angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte an solchen Anlagen gelten nur die Gemeinschaften, nicht aber die Angehörigen der dort Bestatteten. Für Gemeinschaftsgrabstätten gelten grundsätzlich sinngemäß die Bestimmungen für Familiengrabstätten. Sondervereinbarungen können getroffen werden.
(3) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 22a Muslime Bestattungen
Wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, kann die Friedhofsverwaltung einer Beisetzung im Leichentuch zustimmen. Hierbei ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggeber der Beisetzung auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. Insbesondere muss das im Erdreich verbleibende Leichentuch oder gleichwertige Behältnis aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Die Beisetzungen im Leichentuch finden generell auf einem gesonderten Feld im Stadtgebiet statt.
§ 23 Vorzeitige Rückgabe und Teilrückgabe von Nutzungsrechten
(1) Die Rückgabe von Nutzungsrechten an vorhandenen Grabstätten ist schriftlich unter Vorlage der Erwerbsdokumente zu beantragen. Mit der Rückgabe des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte mit allen Rechten und Pflichten an die Stadt Bottrop zurück. Nach Rückgabe erfolgt die Instandhaltung ausschließlich durch die Stadt Bottrop selbst. Hierfür wird von der Stadt Bottrop eine Gebühr festgesetzt, gemessen an der Anzahl der Grabstellen und der noch nicht abgelaufenen Ruhefrist. Eine Erstattung bzw. Verrechnung anteiliger Erwerbs-, Verlängerungs- oder sonstiger Gebühren bei der Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt nicht.
(2) Eine Teilrückgabe bedingt, dass die Grabstätte vor Rückgabe mindestens drei Grabstellen nebeneinander umfasst und in nur zwei Teile geteilt wird.
(3) Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Grabstätte nach dieser Satzung bleibt bis zum vollständigen Abräumen der Grabstätte und bis zur vollständigen Zahlung der in diesem Zusammenhang festgesetzten Gebühren bestehen.
(4) Ein Anspruch auf Rückgabe, Teilrückgabe bzw. auf Zurücksetzung in den Stand des Nutzungsrechtes besteht nicht.
V. Grabmale
§ 24 Allgemeines
(1) Grabmale dürfen frühestens nach Ablauf von 5 Wochen nach der Bestattung, bei Reihengräbern jedoch nicht vor dem Abräumen des Grabhügels und der Trauerfloristik aufgestellt werden. Aus betrieblichen Gründen kann die Friedhofsverwaltung diese Frist angemessen verlängern.
(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmals bzw. sonstiger Grabmalanlagen bei einer Zweitbelegung nicht gewährleistet, so ist die vorübergehende Beseitigung vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen. Grabplatten (sog. Sarkophage), Trittplatten und andere Einrichtungen sind grundsätzlich vorher zu entfernen.
(3) Grabmale und Grabmalanlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 30. Sie dürfen nicht über das Grabbeet gem. § 16 Abs. 1 hinausragen oder auf der Grenze zur Nachbargrabstätte errichtet werden.
(4) Die nachstehenden Maße für aufrechtstehende Grabmale sind als Höchstgrenze einzuhalten:
Reihengrabstätten Höhe Breite
- Verst. bis 5 Jahre 60 cm 40 cm
- Verst. über 5 Jahre 100 cm 60 cm
- URG 100 cm 60 cm
Familiengrabstätten
- einstellig 150 cm 70 cm
- zweistellig 170 cm 140 cm
- drei- und mehrstellig 175 cm 170 cm
Urnenfamiliengrabstätten 90 cm 60 cm
(5) Grabmale bis zu einer Höhe von 120 cm müssen mind. 12 cm stark, über 120 cm mind. 14 cm stark sein.
(6) Bei der Errichtung von Einfassungen, Grabplatten und Sarkophagen ist zu beachten:
a) Bei Familiengrabstätten nach § 14 Abs. 4 Nr. 6
Die Errichtung ist nur zulässig unter Einhaltung eines Abstandes von
mind. 15 cm zur Grenze der Nachbargrabstätte.
b) Bei Urnenfamiliengrabstätten nach § 14 Abs. 4 Nr. 7
betragen die Maße max. 95 cm x 95 cm.
c) Bei Urnenreihengrabstätten
betragen die Maße max. 75 cm x 75 cm.
d) Auf den übrigen Grabstätten dürfen die Maße der Grabbeete nicht
überschritten werden.
Für die Pflege und Instandhaltung der nicht überdeckten Grabfläche bleibt
der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(7) Naturlasierte Holztafeln oder –kreuze sind als nichtzustimmungspflichtige Grabmale vorübergehend zulässig, sofern sie nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Sarkophagen, Grabplatten, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Bottrop. Sie soll vor jeder Anlieferung des Werkstoffes und vor Anfertigung oder Veränderung eingeholt werden.
(2) Bei der Verwendung von Natursteinen ist die Einhaltung der Anforderungen nach § 4a BestG (Grabsteine aus Kinderarbeit) vom Aufsteller bei der Antragstellung verbindlich zu erklären.
(3) Die Berechtigung zur Verwendung geschützter Symbole, Fotos, Zeichen, Texte und Schriften ist der Stadt Bottrop bei der Antragstellung schriftlich nachzuweisen. Jede Verwendung erfolgt in alleiniger Verantwortung des Nutzungsberechtigten und Aufstellers. Die Stadt Bottrop ist von jeglichen Ansprüchen Dritter freigestellt.
(4) Die Verwendung von QR-Codes bedarf der Genehmigung durch die Stadt Bottrop. Mit der Antragstellung zum Aufstellen des Grabmals bzw. des Antrages zur Beschriftung sind der QR-Code und der Inhalt der hierüber erreichbaren Webseiten (Verlinkung) gegenüber der Genehmigungsbehörde vollständig aufzuzeigen. Der Grabnutzungsberechtigte bzw. der Gewerbetreibende bleiben dauerhaft für den Inhalt verantwortlich. Der Stadt Bottrop obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Die Stadt Bottrop kann die Beseitigung des QR-Codes verlangen, wenn die vernetzten Inhalte nach Ihrer Ermessensentscheidung den Ansprüchen des Friedhofes als Ort der Trauer, Besinnung und Anteilnahme nicht gerecht werden.
(5) Die Anträge auf Zustimmung sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen enthalten: Den Grabmalentwurf, Grundriss, Seitenansicht (Maßstab 1:20), die Angabe des Materials und die Bearbeitungsweise, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole.
(6) Soweit es in Einzelfällen zum Verständnis notwendig ist, sind weitere Detailzeichnungen im Maßstab 1:1 bzw. Modelle im Maßstab 1:5 einzureichen.
(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach ihrer Ausstellung errichtet worden ist.
(8) In begründeten Fällen kann die Stadt Bottrop die Zustimmung in Bezug auf Gestaltung und Maße versagen.
(9) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale und Grabmale die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten und des Aufstellers von der Stadt Bottrop selbst bzw. im Rahmen der Ersatzvornahme entfernt werden.
§ 26 Aufstellen, Fundamentieren und Befestigen
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27 Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen zwecks Aufstellung auf dem Friedhof sind auf Anforderung dem Aufsichtspersonal der Entwurf, die Zustimmung zur Errichtung (Genehmigung) und das Grabmal vorzuweisen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 28 Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(3) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen vorzunehmen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge werden die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeleitet.
§ 29 Beseitigung
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von einer Grabstätte entfernt werden. Bei nach Sondergesetzen geschützten Grabdenkmälern ist die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen.
(2) Nach Ablauf von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten sind die Grabmale und Grabmalanlagen, welche die Nutzungsberechtigten behalten wollen, binnen einer Frist von 6 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird durch ein Schild auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale ersatz- und entschädigungslos zu beseitigen. Für die Grabmalbeseitigung von Reihengräbern gilt § 17 Abs. 2.
(3) Die nach § 25 Abs. 9 oder § 31 von Seiten der Stadt Bottrop abgeräumten Grabmale, Einfassungen oder Sarkophage werden von der Stadt Bottrop ein Jahr aufbewahrt. In dieser Zeit können Berechtigte die Herausgabe des Grabmals, der Einfassung oder des Sarkophages beantragen. Werden Ansprüche innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht, gehen die abgeräumten Grabmalanlagen ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bottrop über und werden fachgerecht entsorgt. Das Grabmal bzw. die Grabmalanlage können auch nach Abräumen der Pflanzen etc. für die Dauer der Jahresfrist auf der Grabstätte verbleiben.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage sowie die Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Dies gilt entsprechend für die Bepflanzung als auch für den Grabschmuck. Beeinträchtigungen der Nachbargrabstätten, der Wege und der Rahmenanlage sind unzulässig.
(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung der Grabstätte sowie die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller auf der Grabstätte befindlichen Pflanzen, Grab- und Grabmalanlagen sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Werden durch die Friedhofsverwaltung Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Verkehrssicherheit festgestellt, so hat der Nutzungsberechtigte auf Anforderung den Missstand unverzüglich zu beheben. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung auf dessen Kosten veranlassen.
(4) Es dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die auch zu einem späteren Zeitpunkt andere Grabstätten, Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen.
(5) Die Erstgrabgestaltung eines Reihengrabes (ausgenommen sind Wiesen- und Sondergrabfelder) oder einer Familiengrabstätte haben spätestens 4 Monate nach der Beisetzung zu erfolgen. Die Maße der Grabbeete (§ 16 Abs. 2) sind einzuhalten.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist für die Beseitigung von Bodensenkungen und sonstigen Beeinträchtigungen durch frei lebende Tiere im Bereich des Grabbeetes selbst verantwortlich.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann das Entfernen oder den Schnitt der auf der Grabstätte vorhandenen Pflanzen, welche die Umgebung bzw. die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anordnen oder selbst vornehmen.
(8) Das Abräumen der auf Reihengrabstätten nach der Beisetzung vorhandenen Kränze und Blumen und die Abfuhr des über dem vorgesehenen Höhenniveau des Grabfeldes liegenden Bodens erfolgt von Seiten der Stadt Bottrop. Diese Arbeiten werden nur reihenweise oder abschnittsweise auf einem Grabfeld vorgenommen.
(9) Für das Abräumen der auf Familiengrabstätten nach der Beisetzung vorhandenen Kränze und Blumen und für die Abfuhr des über dem vorgesehenen Höhenniveau der Grabstätte liegenden Bodens ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(10) Die Kennzeichnung der Grabstättengrenzen mit Steinen oder Platten wird – wenn erforderlich – von Seiten der Stadt Bottrop übernommen.
(11) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten (Rahmenanlage und Wege) sowie der Wiesen- und Sondergrabfelder (einschließlich der Bestattungsfläche) obliegt ausschließlich der Stadt Bottrop.
(12) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten, entsprechend den zulässigen Gestaltungsregeln der jeweiligen Grabart, selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung zur Beseitigung nicht zulässiger Pflanzen, Materialien und sonstiger Gegenstände innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Beseitigung selbst vornehmen oder hiermit Dritte beauftragen. Die abgeräumten Gegenstände gehen ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bottrop über. Eine Herausgabe an berechtigte Personen kann nur gegen Kostenerstattung (Abräumen, Lagerung etc.) erfolgen.
§ 31 Vernachlässigung und Entziehung
(1) Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte zur Instandsetzung aufgefordert. Kommt dieser seiner Verpflichtung in angemessener Frist nicht nach, wird die Grabstätte von Seiten der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt. Das Nutzungsrecht kann ersatz- und entschädigungslos gegen Gebühr entzogen werden.
(2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt bzw. zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ersatz- und entschädigungslos entziehen und nach angemessener Frist die Grabstätte abräumen.
(3) Alle auf der Grabstätte befindlichen Pflanzen, Grabmale und Grabmalanlagen gehen mit dem Abräumen ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bottrop über.
(4) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht.
VII. Bestattungseinrichtungen
§ 32 Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume der Leichenhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zu deren Beisetzung. Wird eine Ascheurne im Aufbahrungsraum aufgestellt, ist die Benutzung, unabhängig einer vorherigen Nutzung für den Leichnam, gesondert zu berechnen. Die Nutzungsdauer für Urnen wird jeweils auf maximal 10 Tage begrenzt.
(2) Wenn keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Für die Aufbahrungsräume werden folgende Besuchszeiten festgelegt:
a) montags bis freitags (ausgenommen Feiertage)
von 11.00 bis 12.00 Uhr
und 13.30 bis 14.30 Uhr.
b) Über die vorgenannten Besuchszeiten hinaus können individuelle
Termine mit den örtlichen Bestattern vereinbart werden.
(3) Für Verstorbene, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten haben, werden vom Friedhofspersonal besondere Räume zugewiesen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen der Zustimmung der Gesundheitsbehörde.
(4) Die Leichen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (§ 11 BestG) in eine Leichenhalle zu überführen. Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung der Kühleinrichtung verlangen.
(5) Im Falle der vollständigen Belegung einer Leichenhalle dürfen Einlieferungen nicht mehr erfolgen, es ist auf die Leichenhalle eines anderen Friedhofes auszuweichen. Insbesondere ist hier den Anordnungen des Friedhofspersonals zu folgen. Eine Kostenerstattung durch die Stadt Bottrop für die zusätzliche Überführung u.a. erfolgt nicht.
§ 33 Verabschiedräume
(1) Der Verabschiedungsraum dient zur Abschiednahme vom Verstorbenen durch nahestehende Angehörige.
(2) Die Vergabe des Verabschiedungsraumes erfolgt im Rahmen der Verfügbarkeit durch die Stadt Bottrop und ist nur an Personen gem. § 8 Abs.1 BestG gestattet. Personen, die dem v.g. Personenkreis nicht angehören ist der Zugang nur mit Genehmigung des Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 8 BestG erlaubt. Personen unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person im Verabschiedungsraum verweilen. Für die Benutzung werden Gebühren erhoben.
(3) Die Benutzung des Abschiedsraumes kann vorübergehend von der Friedhofsverwaltung untersagt werden.
(4) Die Tür zum Abschiedsraum wird während einer Abschiednahme nicht abgeschlossen, so dass in begründeten Fällen der Zugang möglich ist.
(5) Für den Sargtransport zwischen dem Aufbahrungsraum und dem Abschiedsraum und zurück ist der Bestatter zuständig. Der Sarg ist während des Transportes zu verschließen. Der Leichnam und etwaige Sonderdekorationen sind unverzüglich nach Beendigung der Abschiednahme in den Aufbahrungsraum zurückzubringen.
(6) Außerhalb der Dienstzeiten des städtischen Friedhofspersonals muss der Bestatter anwesend sein, ebenso liegt die Verantwortung für die Aufsicht und das Verschließen der Leichenhalle beim Bestatter.
(7) Vor Überführung des Sarges in den Abschiedsraum ist vom Bestatter sicherzustellen, dass weder gesundheitliche, noch hygienische Beeinträchtigungen zu erwarten sind und der Zustand des Leichnams für die Angehörigen zumutbar ist. Trifft dies nicht zu, ist die Benutzung des Abschiedsraumes nicht zulässig. Für etwaige Sonderleistungen die von der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der Benutzung des Abschiedsraumes erbracht werden, sind zusätzliche Gebühren zu berechnen.
(8) Bei kleinen Trauergemeinden kann der Verabschiedungsraum mit Zustimmung der FH- Verwaltung gegen Gebühr für die Durchführung von Trauerfeiern genutzt werden.
§ 34 Trauerfeiern / Friedhofskapellen
(1) Die Trauerfeiern können innerhalb der in § 9 festgesetzten Bestattungszeiten in den Kapellen der Leichenhallen, am Grabe oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an anderer im Freien hierfür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(3) Für die Trauerfeiern in den Trauerhallen einschließlich der Rüstzeiten kann ein Zeitbedarf von bis zu 90 Minuten beantragt werden. Ein hierüber hinaus gehender Zeitbedarf wird gesondert berechnet und bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Für Terminüberschreitungen ist der Verursacher verantwortlich. Es besteht kein Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch gegen die Stadt Bottrop.
(4) Die Benutzung der Trauerhalle ist vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Die Nutzungszeit ist so zu wählen, dass der Zeitbedarf für den Auf- und Abbau der Dekoration in der Trauerhalle Berücksichtigung findet. Die individuelle Dekoration ist vom Bestatter bzw. dessen Beauftragten unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier vollständig zu entfernen. Folgetermine dürfen nicht blockiert oder durch zurückgelassener Dekoration bzw. Verschmutzungen beeinträchtigt werden.
(6) Wird ein Folgetermin blockiert oder muss die Dekoration vom Friedhofspersonal ausgeräumt werden, kann der Aufwand dem verantwortlichen Bestattungshaus in Rechnung gestellt werden.
(7) Die Räumlichkeiten der Leichenhallen können auf Antrag mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für kulturelle Zwecke genutzt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
VIII. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Die Nutzungsrechte an Familiengrabstätten ohne Begrenzung der Nutzungsdauer (sog. Erbbegräbnisse) sind durch die Friedhofsordnung der ehemaligen Stadt Bottrop vom 06.02.1962 auf 40 Jahre vom Tage des Erlasses (08.05.1962) festgesetzt und damit abgelaufen.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung auf den alten Friedhöfen der ehemaligen Gemeinde Kirchhellen in Ortsmitte und Grafenwald entstandenen Nutzungsrechte ohne Zeitbestimmung werden auf 40 Jahre seit der ersten Bestattung beschränkt.
(3) Auf dem Alten Friedhof an der Gungstraße sind Beisetzungen nur zur Zusammenführung von Eheleuten oder Personen aus gleichgestellten Lebensgemeinschaften zulässig, wenn bereits ein Partner hier beigesetzt ist.
§ 36 Ausnahme
(1) Die Friedhofsverwaltung kann gegen eine besondere Gebühr Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 (Grabbereitung) und § 24 (Grabmale) zulassen.
(2) Für § 17 (Reihengrabstätten) und § 21 (Wiesenpflegereihengräber) gelten folgende Ausnahmeregelungen:
a) Es darf zu einem Erwachsenenleichnam zusätzlich eine Totgeburt, eine
Fehlgeburt, eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht, der Leichnam eines Kindes unter 1 Jahr oder eine Urne
beigesetzt werden, sofern hierdurch eine Verzögerung für die Herrichtung
des betreffenden Grabfeldes zur Wiederbelegung nicht zu erwarten ist.
Für die Zubelegung kann eine zusätzliche Gebühr festgesetzt werden.
Die Zubelegung bedarf der Zustimmung durch den Grabstättenerwerber
oder seinen Nachfolger.
b) Zwei Reihengrabstätten können bei zeitlich eng beieinanderliegenden
Bestattungen zweier Familienangehöriger zu einer Grabanlage
zusammengezogen werden. Das zusammengefasste Grabbeet darf die Maße
von 1,75 m (Tiefe) und 1,80 m (Breite) nicht übersteigen. Die Maße für
Grabmale nach § 24 Abs. 4 für Reihengrabstätten sind einzuhalten.
(3) Für § 18 (Familiengrabstätten) gelten folgende Ausnahmeregelungen: Zu einem Leichnam darf zusätzlich eine Totgeburt, eine Fehlgeburt, eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, der Leichnam eines Kindes unter 1 Jahr oder 1 Urne beigesetzt werden. Zulässig ist es auch, in einer Familiengrabstätte für Leichenbestattungen zunächst eine Urne beizusetzen. Das Nutzungsrecht ist gegebenenfalls zur Anpassung an die Ruhefristen zu verlängern.
§ 37 Gebühren und Entgelte
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bottrop und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung bzw. Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
(2) Für Gebühren und sonstige Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieser Satzung haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner.
(3) Soweit erbrachte Leistungen im Rahmen dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird auf die berechneten Gebühren und/oder Kosten die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und erhoben.
§ 38 Haftungsausschluss
Die Stadt Bottrop haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die
- durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen,
- aufgrund irrtümlicher, unvollständiger oder falscher Angaben der Angehörigen,
Bestatter, Steinmetze, Friedhofsgärtner bzw. sonstiger Dritter oder
- durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Bergschäden oder durch Tiere
entstehen.
Der Stadt Bottrop obliegen keine besonderen Obhuts-, Überwachungs- oder Verwahrungspflichten. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung der Stadt Bottrop auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf den Friedhöfen der Stadt Bottrop
1. entgegen § 5 Abs. 2 a) und § 6 Abs. 4 f) Wege ohne Genehmigung der
Friedhofsverwaltung befährt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 b) gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder
feilhält,
3. entgegen § 5 Abs. 2 c) und § 6 Abs. 4 a) in der Nähe einer Beisetzung, sowie an
Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausführt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 d) gewerbsmäßig fotografiert oder Druckschriften verteilt,
5. entgegen § 5 Abs. 2 e) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen lagert,
6. entgegen § 5 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt,
Einfriedungen und Hecken übersteigt, sowie Rasenflächen und fremde
Grabstätten betritt,
7. entgegen § 5 Abs. 2 g) Einmachgläser, Flaschen, Blechdosen und dergleichen
als Vasen verwendet,
8. entgegen § 5 Abs. 2 h) chemische Unkrautvertilgungsmittel verwendet,
9. entgegen § 5 Abs. 2 j) ungenehmigt Audio- und Rundfunkgeräte betreibt,
10. entgegen § 5 Abs. 2 k) Tiere jeder Art frei herumlaufen lässt, Hunde unangeleint
bzw. an zu langer Leine (über 1,50 m) führt, mit den Tieren Wege verlässt,
Hundekot nicht unverzüglich aufnimmt und ordnungsgemäß entsorgt,
11. entgegen § 5 Abs. 2 l) Sport treibt,
entgegen § 6 Abs. 1 gewerblich friedhofsspezifische Arbeiten ohne
Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausführt,
12. entgegen § 6 Abs. 4 b) Materialen und Werkzeuge bei der Ausführung von
Arbeiten so lagert, dass sie für andere Friedhofsnutzer hinderlich sind
oder Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung der Arbeit nicht in den
früheren Zustand versetzt,
13. entgegen § 6 Abs. 4 c) Bodenaushub und Kränze nach Abräumen außerhalb der
dafür ausgewiesenen Plätze lagert,
14. entgegen § 6 Abs. 4 d) Erdarbeiten bzw. Arbeiten im Zusammenhang mit dem
Errichten von Grabmalen außerhalb von der Friedhofsverwaltung festgesetzter
Zeiten ausführt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 g) Grabpflegeschilder über den Firmennamen und der
Telefonnummer hinaus mit weiteren Angaben oder Werbeeffekten versieht,
16. entgegen § 8 Abs. 3 Einlieferungen nicht ordnungsgemäß in der Anwesenheits-
liste vermerkt oder am Sarg den Namen des Verstorbenen und des
einliefernden Bestatters nicht anbringt,
17. entgegen § 8 Abs. 4 Einlieferungen zu den Besuchszeiten nach § 32 Abs. 2
vornimmt,
18. entgegen § 8 Abs. 5 bei Einlieferungen auf etwaige Warnhinweise in den
Todesbescheinigungen oder sonstige hygienische Bedenken nicht hinweist,
19. Särge, Urnen, Leichentücher und sonstiges Sargzubehör entgegen den
Anforderungen nach § 10 verwendet,
20. entgegen § 10 Abs. 4 Aschen über die jeweilig genehmigte Frist hinaus nicht
der ordnungsgemäßen Beisetzung oder Verstreuung zuführt,
21. bei der Ausstreuung von Aschen gegen die Regelungen in § 19 verstößt,
22. entgegen § 22a Abs. 3 tropfende Grabkerzen verwendet,
23. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder Grabmalanlagen ohne Zustimmung der
Stadt Bottrop errichtet oder verändert,
24. entgegen § 26 eine Fundamentierung entsprechend den geforderten
Regelungen nicht ordnungsgemäß herstellt,
22. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder Grabmalanlagen ohne Zustimmung der
Stadt Bottrop errichtet oder verändert bzw. unzulässige Symbole
verwendet oder den QR-Code trotz Aufforderung der Stadt Bottrop
nicht entfernt,
26. entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne
Zustimmung der Friedhofsverwaltung von einer Grabstätte entfernt,
27. gegen die Vorschriften des § 30 „Allg. Grundsätze“ verstößt,
28. entgegen § 32 Abs. 1 Urnen im Aufbahrungsraum für einen längeren Zeitraum
als 10 Tage aufbahrt,
29. gegen die Vorschriften des § 33 „Abschiedsräume“ verstößt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden.
§ 40 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und sonstiger Personen, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten dieser Satzung stehen werden zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bottrop erhoben und elektronisch gespeichert. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 in der Fassung der 3. Änderung vom 03.07.2019 außer Kraft.
Anlage I
Anlage I |
|||
zu § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bottrop |
|||
-Bemaßungen der Grabarten- |
|||
Die nachstehenden Maße sind Richtwerte, Abweichungen sind möglich. |
|||
Bezeichnung der Grabarten |
Maße |
Grabmaße |
|
Grabbeet |
|
||
Reihengrabstätten |
(m) |
(m) |
|
1. |
Reihengrab mit Grabbeet |
||
1.1 |
… für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
0,75 x 1,75 |
1,3 x 3,0 |
1.2 |
… bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres |
0,45 x 0,95 |
0,9 x 1,5 |
1.3 |
…für Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte |
verschieden |
0,5 x 1,0 |
1.4 |
… für Urnen |
0,8 x 0, 8 |
1,0 x 1,8 |
2. |
Anonymes Sarggrab |
--- |
1,3 x 2,4 |
3. |
Anonymes Urnengrab |
--- |
0,5 x 0,5 |
4. |
Wiesenpflege-Reihengrab |
--- |
1,3 x 2,4 |
5. |
Urnenbaum-Reihengrab |
--- |
verschieden |
Familiengrabstätten |
|||
6. |
Familiengrab mit Grabbeet je Stelle |
1,3 x 2,7 |
1,3 x 2,7 |
7. |
Urnenfamiliengrab mit Grabbeet |
1,0 x 1,0 |
1,0 x 1,0 |
8. |
Wiesenpflege-Familiengrab |
--- |
1,3 x 2,7 |
9. |
Urnenbaum-Familiengrab |
--- |
verschieden |
10. |
Urnenkammer |
--- |
Stele |
Sondergrabstätten |
|||
11. |
Aschestreufelder (Streufläche) |
--- |
3,00 qm |
12. |
Gemeinschaftsgrabstätten |
--- |
--- |
13. |
Ehrengrabstätten |
--- |
--- |
14. |
Kriegsgräber |
--- |
--- |
________
Geändert durch Satzung vom 12.12.2008
Geändert durch Satzung vom 24.06.2015
Geändert durch Satzung vom 03.07.2019
Geändert durch Satzung vom 02.12.2022