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2025/004 - Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung der Stadt Bottrop über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1.    Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Bottrop wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der Öffnungszeiten
 

Montag, Dienstag und Freitag       von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,        
                                                                   und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch                                                von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
Donnerstag                                           von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
                                                                   und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

in Raum 004, Rathaus Bottrop, Ernst-Wilczok-Platz 1 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025 vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 16:00 Uhr bei der Abteilung für Wahlen und Bürgerbeteiligung im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke (01) der Stadt Bottrop, Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop, Zimmer 004, Einspruch einlegen.


Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 124 Bottrop – Recklinghausen III durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1    ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

5.2    ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

a.     wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b.    wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c.     wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025 15.00 Uhr, bei folgenden Dienststellen der Stadt Bottrop mündlich, schriftlich oder elektronisch, nicht jedoch fernmündlich, beantragt werden:

Raum 001 (Showroom, Briefwahlstelle), Rathaus Bottrop,
Ernst-Wilczok-Platz 1,

Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84/86.

Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 07.02.2025 bis 21.02.2025 wie folgt geöffnet:

a)   regelmäßige Öffnungszeiten:

                  -     montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

    -     samstags und sonntags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr

b)    besondere Öffnungszeiten

    -     Freitag, 21.02.2025 von 08:00 bis 15:00 Uhr

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.     Mit dem Wahlschein erhält die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte

-     einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-     einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-     einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-      ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bottrop, 20.01.2025

In Vertretung
gez. Pintea

Erster Beigeordneter 
und Kreiswahlleiter