2024/099 - Offenlegung einer Grenzniederschrift
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Bottrop
Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Bottrop, Flur 50, Flurstück 118.
Dabei wurden die Grenzen der Grundstücke Gemarkung Bottrop, Flur 50, Flurstücke 136, 765 und 598 teilweise neu abgemarkt.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zurzeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 10.12.2024 zur Geschäftsbuchnummer V11-24017.
Die Offenlegung findet in der Zeit vom 06.01.2025 bis einschließlich 06.02.2025 zu folgenden Zeiten statt:
Mo.-Fr. von 08:30 bis 12:30 Uhr
Mo., Di., Fr. von 14:00 bis 16:00 Uhr
Do. von 14:00 bis 17:00 Uhr
Dabei ist zu beachten, dass persönliche Vorsprachen nur nach einer individuellen Terminvereinbarung (Tel.: 02041/704858 oder amt62.2bottropde) durchgeführt werden können.
Während der o.g. Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme beim Vermessungs- und Katasteramt (62/2), Verwaltungsgebäude Am Eickholtshof 24, 46236 Bottrop, Zimmer 203 bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Grenzermittlung und Abmarkung unterrichten zu lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1. Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen sind somit gemäß § 19 Abs. 1 VermKatG NRW festgestellt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden.
Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift Am Eickholtshof 24, 46236 Bottrop zu erheben.
2. Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.
Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung oder die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden dem bzw. der Einwendungs- bzw. Klageberechtigten zugerechnet werden.
Bottrop, den 12.12.2024
Der Oberbürgermeister
gez. Tischler