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2024/036 - Wahlbekanntmachung zur Europawahl 2024

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung zur Europawahl 2024

 

1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

                    Wahl zum Europäischen Parlament
       statt.
                  Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die kreisfreie Stadt Bottrop ist in 69 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen,die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
    03.05.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und
    der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

    Die 27 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
    15:00 Uhr im Berufskolleg Bottrop zusammen. Die einzelnen Briefwahlräume
    werden entsprechend gekennzeichnet sein.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
    in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

   Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
    Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass
    zur Wahl mitzubringen.

   Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des
    Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

   Jede/r Wähler/in hat eine Stimme.

   Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der
    Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen
    Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber/innen der
    zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der/des
    Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

   Die/der Wähler/in gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem
    rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
    andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

   Der Stimmzettel muss vom Wähler/der Wählerin in einer Wahlzelle des
    Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der
    Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
    Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der kreisfreien
    Stadt Bottrop, in der der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Bottrop oder

b) durch BriefwahL

   teilnehmen.

 

  Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop einen
   Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag
   sowie einen Wahlbriefumschlag beschaffen und ihren/seinen Wahlbrief mit dem
   Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
   Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
   übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
   Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
    ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament
    wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

   Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
    oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des
    Strafgesetzbuches).

       Bottrop, 22.05.2024
       gez. Tischler
       Oberbürgermeister