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2024/029 - Einsicht Wählerverzeichnis Europawahl 2024

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024

  1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Bottrop wird in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Abteilung Wahlen und Bürgerbeteiligung, Saalbau Casino, Droste-Hülshoff-Platz 4, - Leitung der Briefwahlstellen - Tel. 02041/ 70 3918.

    Montag, Dienstag              von     8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
    Mittwoch                              von     8.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
    Donnerstag                          von     8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
    Freitag                                   von     8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist an einem Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 16:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Stadt Bottrop, Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Abteilung Wahlen und Bürgerbeteiligung, Rathaus, Zimmer 219 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der kreisfreien Stadt Bottrop
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieser kreisfreien Stadt
    oder
    durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
    5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

    a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist
        auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der
        Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der
        Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder der Einspruchsfrist gegen das
        Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum
        24.05.2024 versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
        bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern
        nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach
        § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

    c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und
        die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
        der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Ziffer 5.2, Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte
  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, sodass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bottrop, 30.04.2024                                                                    

In Vertretung
gez. Pintea
Erster Beigeordneter
und Stadtwahlleiter

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