Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2019/017 - Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Änderungsverordnung der Stadt Bottrop zur Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop in der Fassung vom 11.12.2012

Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2018 (BGBl.I S. 2251) und Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des StVG (GV. NW. S. 48) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NW) vom 13.05.1980 (GV. NW S.528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV. NW S. 274) hat der Rat in seiner Sitzung am 26.02.2019 folgende Gebührenordnung beschlossen:

Artikel 1

§1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur nach Lösen eines Parkscheins am Parkautomaten oder durch eine entsprechende Berechtigung im Rahmen des Handy-Parkens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist (an Werktagen montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr), wird die Gebühr auf 0,05 EUR je angefangene 4 Minuten festgesetzt. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.

Auf dem ehemaligen RAG –Parkplatz Osterfelder Straße / Hans-Böckler-Straße, besteht die Möglichkeit, ein Tagesticket oder ein Monatsticket für die gesamte Parkdauer von 9.00 bis 17.00 Uhr zu lösen. Die Gebühr für das Tagesticket beträgt auf Grundlage des vorgenannten Tarifs 6 EUR.

Die Gebühr für das Monatsticket beträgt entsprechend des Tarifs für Tagesmieter des Parkhauses Schützenstraße 45,00 EUR.

Fahrzeuge, die mit einem E-Kennzeichen gekennzeichnet sind, können zukünftig auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen im Stadtgebiet Bottrop kostenfrei parken. Hierbei ist die jeweilige Höchstparkdauer von 3 Stunden einzuhalten.

Auf dem „RAG-Parkplatz“ besteht für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge die Möglichkeit ohne zeitliche Beschränkung kostenfrei zu parken.

Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt mit dem Tag nach Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 11.10.1982 in der Fassung vom 11.12.2012 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop (Änderungsverordnung vom 26.02.2019) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.

c)    der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bottrop vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 05.03.2019

(Tischler)
Oberbürgermeister

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz