2019/065 - Taxentarif
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 09.12.2014
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV NW 1990 S. 247) und § 1 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24.09.2019 für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen folgende Änderungen beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 2
Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden
und Kleintieren im Pflichtfahrgebiet
(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden
und Kleintieren mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der
beförderten Personen/Sachen im Pflichtfahrgebiet wie folgt
festgesetzt:
1. Grundentgelt für die Bestellung eines
1.1 Taxis 3,60 Euro
1.2 Großraumtaxis / Kombi-Taxis 5,80 Euro
2. Kilometerentgelt
2.1 an Werktagen/Tagtarif
(Montag bis Samstag von
06.00 bis 22.00 Uhr)
Kilometerpreis 2,05 Euro
2.2 an Sonn- und Feiertagen/Nachttarif
(Sonn- und Feiertage von
0.00 bis 24.00 Uhr
sowie an Werktagen von
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
Kilometerpreis 2,15 Euro
3. Wartezeitentgelt
3.1 bis 5 Minuten
Preis je Stunde 26,00 Euro
3.2 ab der 6. Minute
Preis je Stunde 30,00 Euro
4. Zuschläge für die Beförderung von
Gepäck, Hunden und Kleintieren
4.1 für Gepäckstücke, für die die
Benutzung des Kofferraumes erfor-
derlich ist, unabhängig von der
Anzahl der Gepäckstücke
(maximal 1 Zuschlag) 0,50 Euro,
4.2 für die Beförderung von Kleintieren
(maximal 1 Zuschlag) 0,60 Euro.
4.3 Blindenhunde sind unentgeltlich
zu befördern.
5. Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse
es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine
Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind die Zuschläge nach
Nr. 4.1 nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht.
6. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
Artikel II
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden.
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bottrop
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 24.09.2019
gez.
Tischler
Oberbürgermeister