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2019/047 - 3. Änderung der Friedhofssatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 03. Juli 2019
zur 3. Änderung
der Friedhofssatzung
der Stadt Bottrop vom 21.07.2004
(zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2015)

Aufgrund der §§ 7und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV. NRW. S.  666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit  § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S 313), geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) hat der Rat in seiner Sitzung am 02.07.2019 nachstehende Satzung beschlossen:

Artikel I
Die Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 in der Fassung vom 24.06.2015 wird wie nachstehend geändert:

Von den Änderungen sind betroffen die Paragraphen:

§ 9      Bestattungszeiten
§ 13     Ausgrabungen und Umbettungen
§ 17a    Anonyme Reihengräber
§ 18     Familiengrabstätten
§ 20a    Urnenkammern
§ 32     Aufbahrungsräume
§ 34     Trauerfeiern / Friedhofskapellen
§ 36     Ausnahmen
§ 37     Gebühren
§ 40     Datenschutz

1.       Der § 9 (Bestattungszeiten) Abs. 2 erhält die nachstehende Fassung:

(2)  Bestattungen werden durchgeführt:
- montags bis freitags
von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Die Friedhofsverwaltung kann in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Friedhöfe auch dauerhaft bestattungsfreie Tage einrichten. Die Ausweisung kann für die Friedhöfe an unterschiedlichen Tagen erfolgen.

2.       In § 13 (Ausgrabungen und Umbettungen)
          wird der Absatz 13 eingefügt:

(13) Grabspezifische Sonderregelungen können zu den jeweiligen Grabarten getroffen werden.

3.       In § 17 a (Anonyme Reihengräber)  wird der Absatz 3 wie nachstehend
          eingefügt:

(3)    Ausgrabungen aus anonymen Grabstätten sind nicht zulässig, sie werden nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung durchgeführt.

4.       Der § 18 (Familiengrabstätten) Abs. 4 erhält die nachstehende Fassung:

(4)  Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann eine Familiengrabstätte auf Antrag des zuletzt Nutzungsberechtigten oder des Rechtsnachfolgers als Gedenkstätte bestehen bleiben. Ein Belegrecht ist damit nicht verbunden. Die Stadt Bottrop duldet diesen Zustand bis auf Widerruf oder bis zur Grabstättenrückgabe. Im Rahmen dieser Duldung sind die Pflegeleistungen weiterhin vom Inhaber des eingeschränkten Nutzungsrechtes zu erbringen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Pflanzen und Grabmalanlagen obliegt ebenfalls dem Antragsteller. Für den Fall einer Belegung wird der Zustand der Duldung aufgehoben. Mit dem Datum der Beisetzung wird die Gebühr nach Abs. 3 berechnet. Die Regelungen der §§ 30 und 31 dieser Satzung gelten analog.

5.       Der § 18 (Familiengrabstätten) Abs. 7 erhält die nachstehende Fassung:

(7)  Die Teilung bzw. Erweiterung einer vorhandenen Grabstätte, die Verlängerung des Nutzungsrechtes, ein  Wiedererwerb oder eine Duldung (gem. Abs. 3, 4, 5 und 6) kann nur erfolgen, wenn dies den technischen Möglichkeiten entspricht und sonstige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

6.       Der § 20a (Urnenkammern) Abs. 3 erhält die nachstehende Fassung:

(3)  An Verschlussplatten der Urnenkammern dürfen Kerzenhalter nicht angebracht werden. Von Vasenhaltern, Blumenschmuck oder sonstigen Gestaltungselementen dürfen keine Beeinträchtigungen auf Nachbargrabstätten oder die  Gemeinschaftsanlage ausgehen. Bei den Urnenkammersystemen mit Betonverschlussplatte kann diese durch eine individuelle Verschlussplatte ersetzt werden. Bei Urnenkammersystemen mit stadtseits gelieferter einheitlicher Verschlussplatte ist der Einbau von Verschlussplatten eigener Wahl nicht möglich. Über die Testphase auf dem Friedhof in Grafenwald hinaus soll auf allen anderen Friedhöfen zusätzlich zu den Systemen mit einheitlicher Verschlussplatte auch das System mit individueller Verschlussplatte angeboten werden.

7.       Der § 32 (Aufbahrungsräume) Abs. 2 erhält die nachstehende Fassung:

(2)  Wenn keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Für die Aufbahrungsräume werden folgende Besuchszeiten festgelegt:

a)           montags bis freitags
              von 11.00 bis 12.00 Uhr
              und 13.30 bis 14.30 Uhr.

b)           Über die vorgenannten Besuchszeiten hinaus können individuelle
              Termine mit den örtlichen Bestattern vereinbart werden

8.       Im § 32 (Aufbahrungsräume) Abs. 5 wird der letzte Satz gestrichen.

9.       Der § 34 (Trauerfeiern / Friedhofskapellen) Abs. 3 erhält die
          nachstehende Fassung:

(3)  Für die Trauerfeiern in den Trauerhallen einschließlich der Rüstzeiten kann ein Zeitbedarf von bis zu 90  Minuten beantragt werden. Ein hierüber hinaus gehender Zeitbedarf wird gesondert berechnet und bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Für Terminüberschreitungen ist der Verursacher verantwortlich. Es besteht kein Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch gegen die Stadt Bottrop.

10.   Im § 34 wird der Abs. 7 wie nachstehend eingefügt:

(7) Die Räumlichkeiten der Leichenhallen können auf Antrag mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für kulturelle Zwecke genutzt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

11.   Der § 36 (Ausnahmen) Abs. 2 Satz 1 erhält die nachstehende Fassung:

(2)  Für § 17 (Reihengrabstätten) und § 21 (Wiesenpflegereihengräber) gelten folgende Ausnahmeregelungen:

12.   Im § 37 (Gebühren) wird der Abs. 3 wie nachstehend eingefügt:

(3)  Soweit erbrachte Leistungen im Rahmen dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird auf die berechneten Gebühren und/oder Kosten die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und erhoben.

13.   Der § 40 (Datenschutz) erhält die nachstehende Fassung:

Die personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und sonstiger Personen, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten dieser Satzung stehen werden zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bottrop erhoben und elektronisch gespeichert. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

Artikel II
Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung vom 03. Juli 2019 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgesehenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)     der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 03. Juli 2019
Tischler, Oberbürgermeister

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