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2019/035 - Änderungssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung v. 23.04.2019 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 04.05.2018

Gem. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.04.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 04.05.2018 beschlossen:

Artikel I

§ 3 (Kostenbeitrag) erhält folgende Fassung:

(2)     Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Hilfe zur Erziehung nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird, ist der Kostenbeitrag ebenfalls nicht zumutbar.

Die Festsetzung des Kostenerlasses erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides für die o.a. Leistung. In anderen Fällen sind mit dem Antrag auf Erlass entsprechende aussagekräftige Unterlagen einzureichen.

Eine Beendigung des Leistungsbezugs ist dem Fachbereich Jugend und Schule umgehend schriftlich mitzuteilen.

Der Kostenerlass wird ab dem 1. des Antragsmonats fällig, es sei denn, der Bewilligungszeitraum des Leistungsbescheides weist einen späteren Zeitpunkt aus. Eine rückwirkende Reduzierung erfolgt nicht.

Artikel II

§ 3 (Kostenbeitrag) erhält folgende Fassung:

(1)  Für die Teilnehmer des ganztägigen Betreuungsangebots ist ein Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Einkommen der Beitragspflichtigen, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der in Anspruch genommenen Betreuungsangebote (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstaben a und b).

Näheres ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle.

Die Beiträge erhöhen sich jährlich zum Schuljahresbeginn um 3 %. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind hierin nicht enthalten. Diese werden durch den jeweiligen Betreuungsträger im Offenen Ganztag in Rechnung gestellt und abgerechnet.

(3)  Für die Teilnahme von Heim- und Pflegekinder entstehen grundsätzlich Beiträge in Höhe der Stufe 0 der Beitragsstaffelung (s. Anlage 1).

(4)  Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule, so entfällt der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge nach Abs. 1, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.

(5)  Beitragspflichtig sind die Elternteile, mit denen die Schülerin / der Schüler zusammenlebt. Lebt das Kind im Haushalt nur eines Elternteils, so ist dieser beitragspflichtig.

(6)  Die Beitragspflicht entsteht in dem Monat der Aufnahme des Kindes in ein außerunterrichtliches Angebot einer Offenen Ganztagsschule.

(7)  Der Betrag ist jeweils zum 1. eines Monats fällig.

(8)  Die Beitragspflicht besteht beim ganztägigen Angebot des offenen Ganztages grundsätzlich für das gesamte Schuljahr und auch in Zeiten der Schulferien.

(9)  Bei der Vor- und Übermittagsbetreuung besteht die Beitragspflicht für die Dauer von 11 Monaten im Schuljahr. Der Juli als Hauptferienmonat ist beitragsfrei.

(10) Wird das außerunterrichtliche Angebot im laufenden Schuljahr vorübergehend oder dauerhaft nicht genutzt, befreit dies nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.

(11) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder wird die Teilnahme im laufenden Schuljahr beendet, ist der Kostenbeitrag anteilig zu zahlen, jedoch immer für volle angefangene Monate.

Nach § 3 wird folgender § 3a (Feststellung des Jahreseinkommens) neu aufgenommen:

(1)  Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen verbessern, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld ist nicht hinzuzurechnen. Das Eltern- und Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz –BEEG- sind bis zu einer Höhe von 300 EURO für jeden Monat anrechnungsfrei. Das Baukindergeld des Bundes bleibt außer Betracht.

(2)  Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.

(3)  Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres, für das die Prüfung bzw. Nachprüfung erfolgt.

Es wird folgende Anlage 1 Bestandteil der Satzung:

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme.

Beiträge zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a („Offene Ganztagsbetreuung“)

Stufe

Jahreseinkommen

Beitrag in €

Stufe 0

bis 25.000

0

Stufe 1

bis 35.000

30

Stufe 2

bis 45.000

38

Stufe 3

bis 55.000

47

Stufe 4

bis 65.000

59

Stufe 5

bis 75.000

73

Stufe 6

über 75.000

92


Beiträge zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b („Schule von acht bis eins“)

Stufe

Jahreseinkommen

Beitrag in €

Stufe 0

bis 25.000

0

Stufe 1

bis 35.000

10

Stufe 2

bis 45.000

15

Stufe 3

bis 55.000

20

Stufe 4

bis 65.000

25

Stufe 5

bis 75.000

30

Stufe 6

über 75.000

35

 

Artikel III

Artikel I tritt zum 01.08.2019 in Kraft. Artikel II tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 23.04.2019

(Tischler)
Oberbürgermeister

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