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2018/079 - Kirchhellener Dorffest

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Bottrop-Kirchhellen im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Kirchhellener Dorffest“ am Sonntag, den 12.08.2018

vom 04. Juli 2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – LÖG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 (GV. NRW.  S. 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.171), in Kraft getreten am 30. März 2018, hat der Rat der Stadt für das Gebiet der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 04.07.2018 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Verkaufsstellen im Teilbereich des Ortsteils Bottrop-Kirchhellen gemäß Plan Anlage 1 dürfen im Jahr 2018 an folgendem Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

am Sonntag, den 12. August 2018        (Veranstaltung: „Kirchhellener Dorffest“)

Der beigefügte Lageplan (Teilbereich Ortsteil Bottrop-Kirchhellen, Anlage 1) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Die in dem Plan (Anlage 1) als Grenzen des Teilbereiches markierten Straßen und Straßenteile sind mit ihren unmittelbar anliegenden Grundstücken auf beiden Seiten der Straße in die Verkaufsöffnung einbezogen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bottrop, den 04. Juli 2018

Stadt Bottrop
als örtliche Ordnungsbehörde

 

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Rechtsverordnung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsverordnung wird zudem in der Ortsrechtsammlung der Stadt Bottrop unter http://www.bottrop.de/rathaus/ortsrecht/ordnung/index.php veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 04. Juli  2018

Tischler
Oberbürgermeister

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