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2018/051 - Änderungssatzung "Erhebung von Elternbeiträgen"

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 04.05.2018 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbei-trägen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 16.05.2017

Gem. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 24.04.2018 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 16.05.2017 beschlossen:

Artikel I

§ 1 (Angebot und Teilnahmebedingungen) Abs. 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

Teilnahme am Betreuungsprogramm „Offene Ganztagsschule“:

Die Anmeldung einer Schülerin bzw. eines Schülers zur Teilnahme bindet vom Zeitpunkt der Anmeldung zunächst bis zum Ende des Schuljahres (31. Juli eines Jahres), längstens bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach § 5 oder § 6 dieser Satzung.

Die Anmeldung verpflichtet grundsätzlich zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Eine Betreuung nur an einzelnen Tagen ist ausgeschlossen.

Den Teilnehmer/innen des Offenen Ganztags wird die Gelegenheit gegeben, am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder an familiären Ereignissen teilnehmen zu können.

Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn.

Die grundsätzliche Kontinuität der Angebote des Offenen Ganztags muss gewahrt bleiben. Eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten muss weiter gewährleistet sein. Regel und Ausnahme müssen deutlich voneinander unterscheidbar sein.

Über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS stimmen sich der Betreuungsträger und die Schulleitung ab.

Für andere flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen, soll die unter b) beschriebene andere Betreuungsform genutzt werden.

Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 04.05.2018

Tischler
Oberbürgermeister

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