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2018/018 - Haushaltssatzung 2018

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

1.  Haushaltssatzung der Stadt Bottrop für das Haushaltsjahr 2018

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 966), hat der Rat der Stadt Bottrop mit Beschluss vom 12.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

                                                                 § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf                                                         418.188.500 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                         417.637.200 EUR

im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                                  394.399.100 EUR                     

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender  
Verwaltungstätigkeit auf                                                                  380.834.600 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf                                                         60.553.000 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf                                                          65.775.000 EUR

festgesetzt.

                                                                  § 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, der für Investitionen erforderlich ist,
wird auf                                                                                                      33.126.000 EUR

festgesetzt.

                                                                  § 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist,
wird auf                                                                                                      36.170.000 EUR

festgesetzt.

                                                                  § 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

                                                                  § 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf                                            260.000.000 EUR

festgesetzt.

                                                                  § 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer

       1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

                   (Grundsteuer A) auf                                                                       265 v. H.

       1.2       für die Grundstücke

                   (Grundsteuer B) auf                                                                       680 v. H.

2.    Gewerbesteuer auf                                                                                    490 v. H.

 

                                                                  § 7

Nach dem Haushaltssanierungsplan kann der Haushaltsausgleich in 2018 mit der Konsolidierungshilfe aus dem Stärkungspaktgesetz und in 2021 aus eigenen Mitteln erreicht werden. Die im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.

 

                                                                  § 8

Festlegung von Budgets

Sämtliche Aufwendungen und Auszahlungen, die der Bewirtschaftung eines Fachamtes unterliegen, werden zu Amts-/Fachbereichsbudgets zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Hiervon sind ausgenommen:

  •     der Produktbereich 16 -Allgemeine Finanzwirtschaft-
  •     der Produktbereich 17 -Stiftungen-
  •     sämtliche Personalaufwendungen und –auszahlungen (Stammpersonal incl. Versorgung), die jedoch untereinander deckungsfähig sind
  •     Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen; diese sind jedoch ebenfalls alle untereinander deckungsfähig
  •     Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen, die jedoch jeweils untereinander deckungsfähig sind.

Weiterhin sind alle innerhalb einer Zeile ausgewiesenen Aufwendungen/Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen. Hierbei sind jedoch mögliche Zweckbestimmungen zu beachten. Ausgenommen sind Erträge aus der Auflösung von Sonderposten.

Im Bereich der investiven Auszahlungen sind sämtliche Investitionsprojekte eines Fachamtes/Fachbereiches innerhalb des einzelnen Produktes gegenseitig deckungsfähig.

Im investiven Bereich berechtigen innerhalb eines Produktes Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen.

Für die aus bezirklichen Mitteln beschlossenen Maßnahmen (konsumtiv und investiv) gilt innerhalb der Teilpläne stadtbezirksbezogen eine produktübergreifende Deckungsfähigkeit.

Für sämtliche Maßnahmen aus dem Programm „Gute Schule 2020“ gilt innerhalb der Teilpläne eine produktübergreifende Deckungsfähigkeit.

Im Produktbereich 16 - Allgemeine Finanzwirtschaft - sind alle Zinsaufwendungen sowie alle Tilgungsleistungen jeweils untereinander gegenseitig deckungsfähig. Des Weiteren berechtigen Mehrerträge bei der Gewerbesteuer zu Mehraufwendungen bei den Gewerbesteuerumlagen.

Im Produktbereich 17 sind alle Stiftungen als separate Budgets zu verstehen. Sämtliche Aufwendungen/Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge/ Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen.

Im Bereich der Internen Leistungsverrechnungen berechtigen Mehrerträge zu Mehraufwendungen.

 

                                                         § 9

Die im Stellenplan enthaltenen "ku" (künftig umwandeln)- und "kw" (künftig wegfallend)-Vermerke werden spätestens wirksam, wenn die jetzigen Stelleninhaber/innen aus dieser Stelle ausscheiden bzw. die Befristungen auslaufen.

Von dieser Regelung sind ausgenommen:

a)  Leerstellen für nach dem Landesbeamtengesetz beurlaubte Beamte/Beamtinnen sowie auf­grund entsprechender tarifrechtlicher Vorschriften beurlaubte Beschäftigte.

b)  Leerstellen für nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie für nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz beurlaubte Beschäftigte.

 

2.           Bekanntmachung der Haushaltssatzung:

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Münster mit Schreiben vom 13.12.2017 angezeigt worden.

Gemäß § 6 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz in Verbindung mit § 76 GO NRW ist die erforderliche Genehmigung des Haushaltssanierungsplanes von der Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 24.01.2018 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12 Uhr im Verwaltungsgebäude Gerichtsstr. 10, Zimmer 2.15 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Des Weiteren ist die Haushaltssatzung nebst sämtlichen Anlagen unter der Adresse www.bottrop.de im Internet verfügbar.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, 06.02.2018                                                                   Der Oberbürgermeister

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