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2017/198 - Benutzungs- und Entgeltordnung Lohnhalle

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung der Stadt Bottrop
(BuE Lohnhalle)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 28.11.2017 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1
Zweck

1.  Die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung nebst Pausenhalle wird für Veranstaltungen privater oder gewerblicher Art vermietet.

2.  Eine Vermietung erfolgt nicht, soweit durch eine Vermietung städtische Interessen beeinträchtigt werden. Insbesondere gilt dies, wenn die Veranstaltung gegen den Jugendschutz, die guten Sitten oder gegen Strafgesetze verstößt. Eine Vermietung erfolgt zudem nicht, sofern die beantragte Nutzung wegen ihrer Eigenart für die Veranstaltungshalle nicht geeignet erscheint.

3.  Die Entscheidung trifft die Vermieterin.

4.  Die Vermietung der Lohnhalle an Parteien, politische Gruppierungen oder für parteipolitische Zwecke wird in einem Zeitraum von sechs Wochen vor Wahlen, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden ausgeschlossen.

5.  Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

 

§ 2
Regelung des Mietverhältnisses

1.    Die Vermietung der Lohnhalle erfolgt durch die Stadt Bottrop, im Folgenden „Vermieterin bzw. Stadt Bottrop“ genannt.

2.    Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mietern/innen wird durch einen Mietvertrag nach den Bedingungen dieser Ordnung begründet. Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags auf Überlassung durch die Vermieterin zustande.

3.    Anträge auf Überlassung sind schriftlich an den Fachbereich Immobilienwirtschaft der Stadt Bottrop zu richten. Antragsteller/innen müssen volljährig sowie rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein. Personen, die Vereinigungen vertreten, müssen das Recht zur Rechtsvertretung besitzen.

4.    Anträge müssen den vollständigen Namen sowie die Adresse des Mietinteressenten, eines Verantwortlichen, den Zweck der Veranstaltung, den Veranstaltungstermin, die erwartete Teilnehmerzahl sowie, falls vorgesehen, die Höhe des Eintrittsgeldes beinhalten.

5.    Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.

6.    Städtischen Dienststellen wird die Mietsache ohne besonderen Mietvertrag
      nach Maßgabe dieser Ordnung überlassen.

 

§ 3
Nutzungszeiten

1.    Die Mieter/innen haben alle mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen sowie behördliche Vorgaben zu erfüllen. Die Einholung erforderlicher Genehmigungen oder Anmeldungen ist Sache der Mieter/innen.

2.    Über den Zugang zu den vermieteten Räumen oder über die Übergabe des Schlüssels zu den vermieteten Räumen entscheidet die Vermieterin im Einzelfall im Rahmen des Mietvertrages.

 

§ 4
Nutzungsumfang und -zeiten

1.    Die gemieteten Räume werden den Mietern und Mieterinnen ausschließlich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Die Räume bzw. Außenanlagen sind mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit geräumt und gesäubert an den Vertreter der Vermieterin zu übergeben.

2.    Die Vermieterin übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. Die Mieter/innen haben sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen. Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten Räume und Einrichtungen als vom Mieter/der Mieterin in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.

3.    Die überlassenen Räume und Außenanlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt zulässig. Sämtliche Nutzungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen. Diese ist dem Veranstalter vorab zu benennen.

4.    Auf-, Ab- und Umbau sind von den Mietern/Mieterinnen durchzuführen bzw. auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Hierbei kann die Hilfe des örtlichen Hausmeisters für bis zu drei Stunden (im Mietpreis enthalten) in Anspruch genommen werden.

5.    Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert und belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Schäden an den Räumen, deren Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen sind unverzüglich der Verwaltung der Lohnhalle zu melden.

6.    Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden.

7.    In den überlassenen Räumen besteht ausnahmslos Rauchverbot.

8.    Aus Gründen des Lärmschutzes ist auf dem Außengelände eine eventuell vorgesehene Raucherzone auf den Bereich der Ein- bzw. Ausgänge zur Lohnhalle zu beschränken.

9.    Mieter/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass ab 22 Uhr sämtliche Lärmbelästigungen im gesetzlichen Rahmen außerhalb der vermieteten Halle unterbleiben. Die Außentüren der Lohnhalle sowie des Pausenraums sind ab 22 Uhr geschlossen zu halten.

10. Die maximal zulässige Besucherzahl ist auf 199 Personen begrenzt. Die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung fällt damit nicht unter die Vorschriften der Verordnung über Bau  und  Betrieb  von  Sonderbauten  (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016.

§ 5
Haftung

1.    Mieter/innen haften für alle der Vermieterin anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden an den gemieteten Räumen, deren Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn oder durch Veranstaltungsteilnehmer/innen verursacht worden ist. Die Vermieterin ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der Mieter/innen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

2.    Sofern Mietern und Mieterinnen Schlüssel übergeben worden sind, haften diese nicht nur für einen eventuellen Verlust, sondern für alle damit zusammenhängenden Folgeschäden (z.B. Austausch der Schließanlage).

3.    Für Sachen (Garderobe, Musik- und Lichtanlagen u.ä.), die von Mietern/innen oder von dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung. Für den Ausfall technischer Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder ähnliches haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.    Die Mieter/innen haben zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und Entgeltordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken eine ausreichende Haft- pflicht- und Schlüsselversicherung unter Abbedingung der Ausschlussklausel für geliehene, gepachtete und gemietete Sachen abzuschließen und diese auf Verlangen der Vermieterin eine Woche vor der Veranstaltung nachzuweisen. Eine Aushändigung der Schlüssel erfolgt erst nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises.

5.    Die Mieter/innen haben die Vermieterin von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten anlässlich der Nutzung (einschl. Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung) gegen sie geltend gemacht werden.

 

§ 6
Einholung von Genehmigungen

1.    Alle für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen haben die Mieter/innen rechtzeitig auf ihre Kosten einzuholen und der Vermieterin auf Verlangen nachzuweisen.

2.    Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 7
Beachtung von Sicherheitsvorschriften

1.    Die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss sowie die Büroflure im Erdgeschoss gehören nicht zum Mietumfang und dürfen ebenso wie der Treppenaufgang nicht betreten werden.

2.    Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden der Stadt Bottrop ist zu beachten.

 

§ 8
Hausrecht

1. Der/die jeweilige Beauftragte der Stadt Bottrop übt gegenüber den Mietern und Mieterinnen der Lohnhalle das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Mieter/innen gegen- über Besucher/innen ihrer Veranstaltung bleibt hiervon unberührt.

2.    Die Mieter/innen sind während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem Grundstück und in der Lohnhalle verantwortlich. Die Teilnehmer der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten.

§ 9
Entgelt / Kaution

1.    Für die Benutzung der Lohnhalle und für die damit zusammenhängenden Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Die aktuellen Entgelttarife / Kautionsleistungen ergeben sich aus der Anlage.

2.    Im Einzelfall kann das Nutzungsentgelt entsprechend dem Veranstaltungszweck durch den Oberbürgermeister nachgelassen bzw. ermäßigt werden. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht. Entstandene Personalkosten für Hausmeister und Reinigung sind in jedem Fall zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten regelt der Mietvertrag.

3.    Dienststellen der Stadt Bottrop sind von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes befreit.

4.    Das festgesetzte Entgelt ist mit Unterzeichnung des Mietvertrages zur Zahlung fällig.

5.    Für die Überlassung der Lohnhalle wird eine Kaution entsprechend Entgelttarif er- hoben. Diese ist ebenfalls zusammen mit dem Nutzungsentgelt und den Nebenkosten auf das Konto der Stadt Bottrop zu überweisen.

6.    Beträge, die nach der endgültigen Abrechnung (Mehrkosten Hausmeister oder Reinigungskosten) noch geschuldet werden, sind innerhalb einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 10
Rücktritt, Kündigung

1.    Soweit Mieter/innen bis 6 Monate vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten, werden ihnen durch die Stadt Bottrop keine Kosten in Rechnung gestellt.

2.    Treten Mieter/innen später als 6 Monate vor der Veranstaltung aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grunde vom Vertrag zurück, so gelten die folgenden Stornierungsbedingungen:

   a.  Bei einer Stornierung in einem Zeitraum zwischen 6 Monaten bis zu 2 Wochen
       vor Mietbeginn sind 50% der vereinbarten Miete als Schadenspauschale durch
       den Mieter zu zahlen.

   b.  Erfolgt die Stornierung in kürzerer Frist als 2 Wochen vor Mietbeginn sind 100%
       der vereinbarten Miete als Schadenspauschale durch den Mieter zu zahlen.

3.    Jede Absage durch den Mieter/die Mieterin bedarf der Schriftform. Sie muss innerhalb der genannten Fristen bei der Vermieterin eingegangen sein.

4.  Der/die Mieter/in hat das Entgelt auch dann zu entrichten, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchs- recht verhindert wird (§ 522 BGB). Liegt ein solcher Fall vor, werden Nebenkosten nur erhoben, wenn sie bereits angefallen sind.

5. Die Vermieterin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn:

    a.    der/die Mieter/in die Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt oder verletzt hat,
    b.    durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit
           und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
    c.    der Veranstaltungszweck in wesentlichen Teilen von den Angaben abweicht, die
           bei Vertragsabschluss vorgetragen worden sind,'
    d.    der/die Mieter/in eine Überfüllung der Veranstaltungsräume unter Verstoß gegen
           § 4 Nr. 8 dieses Vertrages zulässt,
    e.    der/die Mieter/in die Außenanlagen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt,
    f.    der/die Mieter/in den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw.
           Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat,
    g.    das vorläufig festgestellte Nutzungsentgelt und die geforderte Kaution nicht bis
           zum Fälligkeitstermin entrichtet worden sind,
    h.    infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können,
    i.    gegen sonstige behördliche Auflagen oder Verbote verstoßen wird.

6.    Macht die Vermieterin von ihrem Recht nach § 10 Abs.4 Gebrauch so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte gemäß § 9 Abs. 1.

7.    Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung können Mieter/innen von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 28.11.2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Lohnhalle Arenberg Fortsetzung wird hiermit als Satzung öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 7 GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a.    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
      Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.    der Oberbürgermeister hat die Satzung vorher beanstandet oder

d.    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
      und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
      die den Mangel ergibt.

Bottrop, 28.11.2017

gez. Tischler
Oberbürgermeister

Anlage Nr. 1

Entgelttarife:

1.   Lohnhalle inklusive Pausenhalle

3.1  Grundbetrag für private Veranstaltungen,
       die keine gewerbliche Zwecke verfolgen
       (z.B. Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum)                                                       600,00 €

1.2  Grundbetrag für Veranstaltungen gewerblicher Art                        1.200,00 €

2.   Kaution

2.1   Kaution bei privaten Veranstaltungen gem. Punkt 1.1                       500,00 €

2.2   Kaution bei Veranstaltungen gem. Punkt 1.2                                     1.000,00 €

3.   Zusatzkosten

3.1  Reinigungskosten bei einem Reinigungsaufwand von
       max. 2 Stunden sowie Hausmeisterkosten im Umfang
       von max. 3 Stunden                                                                                            150,00 €

Sollte darüber hinaus zusätzlicher Reinigungsaufwand entstehen, werden die der Stadt Bottrop durch die Fremdfirma in Rechnung gestellten Kosten an die Mieter/innen weitergegeben.

3.2  Zusätzlicher Hausmeistereinsatz pro angefangene Stunde                30,00 €

 

 

 

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