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2017/182 - Allgemeinverfügung Reiten im Wald

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Reitens in Waldflächen innerhalb des Stadtgebietes Bottrop

Gemäß § 58 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetztes NRW (LNatSchG NRW) ist ab 01.01.2018 das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken (§ 58 Abs. 4 LNatSchG NRW).

Aufgrund des § 58 Abs. 4 LNatSchG vom 24.11.2016 (GV.NRW.2016 Nr. 34) in der jeweils gültigen Fassung wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Das Reiten ist in den Waldflächen im Stadtgebiet Bottrop auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt.

Für das Führen von Pferden im Wald gelten gemäß § 58 Abs. 9 LNatSchG die v. g. Vorschriften über das Reiten entsprechend.

Die Reitwege sind örtlich nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beschildert.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.01.2018, sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise geändert, widerrufen oder aufgehoben werden.

Die gemäß § 58 Abs. 4 LNatSchG erforderliche Anhörung der Waldbesitzer und Reitverbände ist erfolgt. Das Einvernehmen mit der Forstbehörde ist hergestellt.

Begründung:

Der Erlass der Verfügung ist notwendig geworden, weil im November 2016 ein neues Landesnaturschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten ist. Darin wurde als neue Regelung aufgenommen, dass neben den Reitwegen ab 2018 auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und alle privaten Straßen und Fahrwege im Wald – über das vorhandene Reitwegenetz hinaus – beritten werden dürfen.

Dem möchte die Verwaltung mit der Allgemeinverfügung begegnen.
Außerhalb der Ballungsräume macht es Sinn, das Reiten auf allen Wegen zuzulassen. Aber in einer Großstadt wie Bottrop nutzen nach Erfahrungen der beteiligten Behörden schon jetzt unzählige Spaziergänger, Familien, Freizeitsportler, Radfahrer und Hundebesitzer die vorhandenen Waldwege. Dies gilt besonders an Wochenenden und nach Feierabend. Schon jetzt gibt es diverse Beschwerden über das rücksichtslose Verhalten Einzelner.

Reiter mit ihren Pferden benötigen viel Platz. In Bottroper Wäldern insbesondere Kirchheller Heide besteht genau aus diesem Grund bereits ein separates Reitwegenetz. Wenn die Reiter nun auch noch die normalen Waldwege und sonstigen Waldwege nutzen dürfen, befürchten die Verantwortlichen eine erhebliche Zunahme der Konflikte und auch Unfälle.

Auch die Beschaffenheit der Wege würde durch die Nutzung mit Pferden leiden und enormen Kostenaufwand zur Wiederherstellung bedeuten. Um zusätzliche Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen, musste die Stadt jetzt von der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Mit dieser wird das Reiten - wie bisher – auf das vorhandene Reitwegenetz beschränkt und damit die bestehende Regelung beibehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012, GVBl NW 2012 S. 548, in der z. Zt. geltenden Fassung, zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Bottrop, 30.11.2017

Der Oberbürgermeister
Untere Naturschutzbehörde

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