2017/063 - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Landtagswahl am 14. Mai 2017
hier: Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Erteilung von
Wahlscheinen, Briefwahl
1. Jeder Wahlberechtigte kann an den Werktagen vom 24.04.2017 bis 28.04.2017 während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme an einem PC-Arbeitsplatz ist an folgenden Orten werktags möglich:
- Im Amt für Informationsverarbeitung (12/0),
Saalbau Bottrop, Casino,
- Briefwahlstelle - Tel. 02041/ 70 3918.
Montag und Dienstag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr,
Mittwoch von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Amt für Informationsverarbeitung der Stadt Bottrop Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.04.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlbenach-richtigung liegt der Stand des Wählerverzeichnisses am 09.04.2017 zugrunde. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 76 Bottrop durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist
versäumt hat,
b) wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen
worden ist,
c) wenn seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl
erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder
sich herausstellt.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im
Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12.05.2017,
18.00 Uhr bei folgenden Dienststellen der Stadt Bottrop
schriftlich oder mündlich, nicht jedoch fernmündlich,
beantragt werden:
Amt für Informationsverarbeitung 12/0, Saalbau, Casino,
Droste-Hülshoff-Platz 4
Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Briefwahlbüro,
Kirchhellener Ring 84/86.
Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 13.04.2017
bis 12.05.2017 wie folgt werktags geöffnet:
Regelmäßige Öffnungszeiten:
- Montag und Dienstag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
- Mittwoch von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
- Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
- Freitag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr
- Freitag, 12.05.2017 von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
- Samstag 22. und 29.04.2017
(nur Bottrop) von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Im Falle einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung,
die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann
der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt
für Informationsverarbeitung 12/0, Saalbau Bottrop,
Casino, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage
vor der Wahl, Samstag, 13.05.2017, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
können aus den unter Ziffer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis
zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt für Informationsverarbei
tung 12/0, Saalbau Bottrop, Casino, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahl-berechtigter
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.
6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der
Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme
der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadt
Bottrop absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am
Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen
Post unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei
der Stadt Bottrop abgegeben werden.
Bottrop,03.04.2017
Tischler
Oberbürgermeister