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2017/037 - Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop -Straßenbenutzungs-Satzung-

Satzung
über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung
der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop im Rahmen von Sondernutzungen und
Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen
- Straßenbenutzungs-Satzung - vom 15.03.2017

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und h) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) und der §§ 18, 19, 19 a und 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 01.04.2015 sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.03.2017  folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde-, Kreisstraßen (einschließlich der Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Bottrop.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

(3) Diese Satzung gilt auch, wenn die Inanspruchnahme der Straße im Wege einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßen-verkehrsrechts genehmigt wird, insbesondere bei Veranstaltungen.
Eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis wird dann nicht erteilt. Die anfallenden Sondernutzungsgebühren werden mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung festgesetzt.

(4) Diese Satzung findet keine Anwendung  für die Durchführung von Kirmes-veranstaltungen und Veranstaltungen auf fiskalischen Flächen (Festplätze).


§ 2
Sondernutzungen, Erlaubnisbedürftigkeit

(1) Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn der Straßenraum innerhalb des Lichtraumprofils, d. h.

a) bis zu einer Höhe von 4,50 m auf oder über mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand,

b) bis zu einer Höhe von 2,50 m auf oder über Gehwegen oder Radwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen ausschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand

über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.

(2) Vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.

(3) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen.


§ 3

Straßenanliegergebrauch

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (§ 14 a StrWG NW).


§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

  1. bauaufsichtlich genehmigte oder genehmigungsfreie Bauteile geringen Ausmaßes (Gebäudezubehör) wie z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Schächte ohne gewerbliche Nutzung (wie z. B. Versorgungsschächte, Notausstiege, Kellerlichtschächte), Sonnen-schutzdächer, Wärmedämmungen und Markisen. Bei der Wärmedämmung muss eine Restgehwegbreite von mindestens 1,20 m verbleiben, bei allen anderen in Satz 1 aufgeführten Bauteilen ist ein Abstand von mindestens 0,70 m vom Rand der Fahrbahn einzuhalten. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gilt als Fahrbahn eine 3,50 m breite durchgehend befahrbare Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge;

  2. Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen, soweit eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt; in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss eine 1,50 m breite Fläche zusätzlich zur Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge verbleiben;

  3. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, soweit eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt; in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss eine 1,50 m breite Fläche zusätzlich zur Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge verbleiben;

  4. das vorübergehende Abstellen von Abfall und Abfallgefäßen auf den Gehwegen an den Abfuhrtagen;

  5. die vorübergehende Lagerung von angelieferten Waren, Brennstoffen oder von Umzugsgut auf den Gehwegen am Tage der Lieferung;

  6. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen im ortsüblichen Rahmen;

  7. das Aufstellen von Fahrradständern durch Anlieger unmittelbar vor der Gebäudefront, soweit auch bei eingestellten Fahrrädern eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt und der Fahrradständer nicht zu Werbezwecken dienen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss auch bei eingestellten Fahrrädern eine 1,50 m breite Fläche zusätzlich zur Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge verbleiben;

  8. das Verteilen von Druckerzeugnissen (Handzettel, Broschüren, Zeitungen u. ä.) im Umhergehen ohne stationäre Einrichtungen (Verkaufstische, Informationsstände
    u. ä.);

  9. die Abgabe von Waren aus Bauchläden im Umhergehen, d. h. ohne regelmäßiges Abstellen der Bauchläden während dieser Tätigkeit.

(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues, Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder stadtgestalterische Gründe dies erfordern.


§ 5
Sonstige Benutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.


§ 6
Antragserfordernis bei Sondernutzungen und Veranstaltungen

(1) Die Erlaubnis / Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich mit Angabe über Ort, Dauer und Umfang mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen.           
Bei Veranstaltungen ist der Antrag mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch maßstabsgerechte Zeichnungen, Lichtbilder, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.                                 

(2) Ist mit der Sondernutzung / Veranstaltung eine Einschränkung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.


§ 7
Erlaubnis / Genehmigung

(1) Die Erlaubnis / die Genehmigung wird auf Zeit oder auf Widerruf auf Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Richtlinien erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Stadt auf Dritte übertragen werden.

(3) Bei Sondernutzungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Umbau, der Renovierung oder mit einer sonstigen Maßnahme an einer baulichen Anlage stehen, wird die Erlaubnis derjenigen Person  oder Personenmehrheit erteilt, zu deren Gunsten die Sondernutzung ausgeübt wird.

(4) Die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit ist verpflichtet, die von der Sondernutzung / Veranstaltung betroffenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit - innerhalb einer angemessenen Frist - die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Arbeiten auf ihre Kosten durch die Stadt ausgeführt.

(5) Abs. 4 gilt für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend. Maßgebender Zeitpunkt gemäß Abs. 4 Satz 2 ist der Wegfall der Erlaubnisfreiheit der Sondernutzung, insbesondere nach § 4 Abs. 2.


§ 8
Gebühren / Gebührenbefreiung

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen / Veranstaltungen einschließlich Sonder-nutzungen nach § 1 Abs. 3 werden - vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 2 - Gebühren nach Maßgabe des als Anlage 2 beigefügten Gebühren- und Entgelttarifs erhoben. Der Gebühren- und Entgelttarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Gebühren nach Abs. 1 werden nicht erhoben für

a) erlaubnispflichtige Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Träger öffentlicher Verwaltung die Gebühren Dritten auferlegen können oder die Sondernutzung eine Überbauung der Grenzen von Straßengrundstücken zum Gegenstand hat.

b) erlaubnispflichtige Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen, die unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kirchlichen, wissenschaftlichen, politischen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen und keine Überbauung der Grenzen von Straßengrundstücken zum Gegenstand haben.

c) Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung von nachbarschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen (z.B. Straßenfeste),

soweit mit diesen Sondernutzungen kein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.

(3) Gebührenbefreiung bedeutet nicht Wegfall der Erlaubnispflichtigkeit.


§ 9
Kostenersatz und Verwaltungsgebühren

(1) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW oder § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

(2) Für Verwaltungsleistungen, die durch den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder durch eine tatsächliche Sondernutzung veranlasst werden, werden neben den Sondernutzungsgebühren Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr -GebOSt- erhoben, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, sofern Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 besteht.


§ 10
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

    a) die antragstellende Person oder Personenmehrheit,
    b) die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit,
    c) die Person oder Personenmehrheit, die die Sondernutzung ausübt,
    d) die Person oder Personenmehrheit, die durch die Sondernutzung
       unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 11
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

    a) mit der Erteilung der Erlaubnis/Genehmigung,
    b) bei nicht genehmigter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren für die Sondernutzung werden mit der Erlaubnis oder durch gesonderten Gebührenbescheid erhoben und zu dem in der Erlaubnis oder im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt fällig. Bei über ein Jahr hinausgehenden Sondernutzungen wird jeweils jährlich abgerechnet. Ist kein Zeitpunkt festgesetzt, werden die Gebühren mit der Bekanntgabe fällig.

(3) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(4) Nicht genehmigte Sondernutzungen unterliegen der Gebührenpflicht ohne Rücksicht darauf, ob für die Sondernutzung nachträglich eine Erlaubnis nach dieser Satzung erteilt wird. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit wird durch die Fälligkeit sowie die Zahlung der Gebühr nicht berührt.

(5) Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn fällige Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.


§ 12
Stundung und Erlass der Gebühren

Stundung und Erlass der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) oder nach dem Gebührengesetz NRW.


§ 13
Gebührenerstattung

Wird eine Sondernutzung vorzeitig aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren anteilig erstattet. Ziffer I. 2.) des Gebühren- und Entgelttarifs gilt entsprechend.

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 20,00  € werden nicht erstattet.


§ 14
Entgelte für die sonstige Benutzung der Straßen

Für die sonstige Benutzung der Straßen nach § 1 Abs. 1 im Rahmen des § 6 werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem Gebühren- und Entgelttarif (Anlage 2).

§ 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung.


§ 15
Übergangsbestimmungen

Für langfristige Erlaubnisse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erteilt waren, ist der neue Gebühren- und Entgelttarif mit Inkrafttreten dieser Satzung anzuwenden.


§ 16
Schlussbestimmungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(2) Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop vom 16.11.2000 in der Fassung der Satzung der Stadt Bottrop vom 15.11.2011 sowie die Richtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen vom 07.11.2000 außer Kraft.

Anlage 1: Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und die Genehmigungen von Veranstaltungen

Anlage 2: Gebühren- und Entgelttarif


Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung öffentlicher Straßen in der Stadt Bottrop - Straßenbenutzungs-Satzung - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 15.03.2017

Tischler

Anlage 1

Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen von Veranstaltungen

1. Allgemeine Grundsätze

(1) Sondernutzungen und Veranstaltungen sind nur zu genehmigen, wenn durch sie die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

(2) In Bereichen, für die aus stadtgestalterischer Sicht Vorgaben (Gestaltungskonzepte o. ä.) bestehen, dürfen die Sondernutzung und die Veranstaltung diesen Vorgaben nicht entgegenstehen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Bedingungen oder Auflagen in die Sondernutzungserlaubnis/den Genehmigungsbescheid für die Veranstaltung aufzunehmen.

(3) Durch die Sondernutzung und die Veranstaltung darf der ungestörte Gemeingebrauch unter Berücksichtigung des Widmungsinhaltes nicht dauerhaft beeinträchtigt werden.

(4) Insbesondere muss auch gewährleistet bleiben, dass

a) eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt,
b) eine für den Feuerwehreinsatz erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von 3,50 m Breite sowie bei Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Unterkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, vor diesen Fenstern eine Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr und deren Rettungsgeräte jederzeit vorhanden ist. Die vorgenannte Fläche ist entsprechend § 5 Abs. 5 BauO NRW zu bemessen.
c) die Belieferung und Entsorgung der Anlieger nicht behindert wird,
d) Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht Eingänge, Zufahrten oder Schaufenster zugestellt werden,
e) Notrufsäulen, Postkästen, Kanalschächte, Hydranten u. ä. nicht zugestellt werden,
und
f) das Straßenbild durch die Sondernutzung nicht verunstaltet wird.

(5) Werden für einen Standort mehrere Anträge gestellt, sind diese in der Reihenfolge ihres Einganges, im Übrigen aber in der Weise zu berücksichtigen, dass Straßenanlieger - aufgrund der ihnen zustehenden besonderen Rechte - Vorrang haben.

(6) Die Erlaubnis/Genehmigung kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung/Veranstaltung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) der mit der Sondernutzung/Veranstaltung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder privater Ladenflächen erreicht werden kann;
b) die Sondernutzung/Veranstaltung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
c) die Straße, z.B. Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung/Veranstaltung beschädigt werden kann und der/die Erlaubnisnehmer in nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine/ihre Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
d) durch eine Häufung von Sondernutzungen/Veranstaltungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
e) durch die Erlaubnis der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird sowie
f) bei Kollision zweier oder mehrerer Sondernutzungen/Veranstaltungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der Vorrang gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

(7) Zur Vermeidung von Ruhestörungen und Einhaltung der Nachtruhe können  bei Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht und Ordnung Zeiten für das Veranstaltungsende festgelegt werden.

(8) Auf- und Abbauarbeiten bei Veranstaltungen sind grundsätzlich am Tage durchzuführen. Ausnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn sie verkehrlich und sicherheitsrechtlich notwendig sind.

(9) Bei häufiger Nutzung von öffentlichen Flächen für Veranstaltungen kann die Anzahl je Veranstalter begrenzt oder die Genehmigung für eine Veranstaltung zum Schutz der Anwohner und Gewerbetreibenden vor Ort versagt werden. Hierbei kann der örtliche Bezug des Veranstalters zur Veranstaltungsfläche entscheidungsrelevant sein.

(10) Bei Veranstaltungen, die länger als eine Woche andauern, kann auf Antrag eine Pauschalgebühr festgelegt werden.

2. Sondernutzung durch standortgebundene Gewerbebetriebe vor der Ladenfront

(1) Sondernutzungen sind grundsätzlich vor dem jeweiligen Geschäftslokal in dessen Breite (Straßenfront) zulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig:

a) bei Aktivitäten zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der Kaufmannschaften bzw. Werbegemeinschaften,

b) wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen; hierbei sind insbesondere die Art der Sondernutzung, die zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(3) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Neu- bzw. Wiedereröffnung zu Werbe- und Verkaufszwecken bzw. Jubiläen (5, 10, 15 Jahre usw.) sowie von Aktivitäten aus besonderen Anlässen (Valentinstag, Tag der Arbeit, Allerheiligen und andere gesetzliche Feiertage) sind zeitlich auf längstens 3 Tage, die in Abs. 2 unter a) genannten Aktivitäten auf längstens 1 Woche im Kalendermonat zu begrenzen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Sondernutzungen zum Verkauf von Grabschmuck ab 14 Tage vor Allerheiligen bzw. Totensonntag zulässig. Sondernutzungen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen sind ab 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres zulässig.

3.  Bauliche Änderungen an Straßen / Anforderungen an Gestaltung und Möblierung von Straßencafés, Außengastronomie und Veranstaltungen

(1) Bauliche Änderungen an Straßen sowie mit den Straßen fest verbundene Einrichtungen sind in der Regel nicht zuzulassen. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, hat die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer neben der Gewährleistung und der Verkehrssicherungspflicht für ihre bzw. seine Anlagen die Verpflichtung zum Rückbau nach Beendigung der Nutzung zu übernehmen; hierfür ist gegebenenfalls in geeigneter Form Sicherheit zu leisten.

(2) Abhängig von den Umständen des Einzelfalles können besondere Anforderungen an die Gestaltung und Möblierung von Straßencafés, Außengastronomie und Veranstaltungen im Straßenraum gestellt werden, damit sich die beabsichtigte Nutzung harmonisch in die Gestaltung des Straßenraums und das städtebauliche Umfeld einfügt. Gleiches gilt auch für Sonnenschirme, Windschutzeinrichtungen u. ä..

4. Sondernutzungen und Veranstaltungen

(1) Andere Sondernutzungen wie z. B. bestehende Außengastronomien sind zwar in stets widerruflicher Weise erteilt, können jedoch nicht willkürlich oder zugunsten einer Veranstaltung ohne Vorliegen von sicherheitsrechtlichen Gründen widerrufen werden.

(2) Die Veranstalter sind angehalten, die bestehenden anderen Sondernutzungen bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

5. Gewerbliche Sondernutzungen durch Reisegewerbetreibende und sonstige Nichtanlieger/innen

(1) Gewerbliche Sondernutzungen durch Reisegewerbetreibende und sonstige Nichtanlieger/innen sind an folgenden Standorten zulässig:

a) öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) vor dem Grundstück Altmarkt 4,
b) öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) im Kreuzungsbereich Hochstraße / Straße Pferdemarkt,
c) öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) im Kreuzungsbereich Gladbecker Straße/Horster Straße/Kirchhellener Straße,
d) Kirchplatz (Platz zwischen der Propsteikirche St. Cyriakus und dem ehemaligen Möbelhaus Hötten),
e) sonstige geeignete Standorte außerhalb der Innenstadt,
f) für die jeweilige Sondernutzung besonders geeignete Standorte in der Innenstadt, mit Ausnahme des Kreuzungsbereiches Hansastraße/Straße Am Pferdemarkt.

Verkaufsstände von Reisegewerbetreibenden sind nur an den unter Buchst. a) und c) genannten Standorten zuzulassen.

(2) Die Sondernutzungserlaubnisse werden grundsätzlich jeweils nur für zwei Tage innerhalb eines Monats und für eine Standfläche von maximal 6 qm erteilt.

(3) Bei der Erteilung von Erlaubnissen für den Straßenverkauf sind das Warenangebot und die Lage der standortgebundenen Geschäfte zu berücksichtigen; von einem mobilen Verkaufsstand soll nicht das gleiche Warensortiment angeboten werden, über das auch ein standortgebundenes Geschäft in unmittelbarer Nähe des beantragten Platzes verfügt.

(4) Das Anbieten von Imbisswaren oder Getränken sowie von Lebensmitteln, Blumen und Textilien durch Reisegewerbetreibende ist nicht zuzulassen.

(5) Abweichungen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 4 sind zulässig für Sondernutzungen zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach den in Nr. 2 Abs. 4 getroffenen Festlegungen.

(6) Abweichungen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 4 sind weiter zulässig für Sondernutzungen, bei denen in marktähnlicher Form durch eine Mehrzahl von Anbietern unterschiedliche Waren angeboten werden, ohne dass eine Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfolgt, sofern Gründe der Straßengestaltung und des Stadtbildes nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann in diesem Falle auch als Sammelerlaubnis an eine bevollmächtigte Person oder die Organisatorin bzw. den Organisator erteilt werden.

6. Nichtgewerbliche Sondernutzungen

(1) Nichtgewerbliche Sondernutzungen sind auf den in Nr. 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) genannten Standorten und darüber hinaus auch im Kreuzungsbereich Hansastraße/Straße Am Pferdemarkt zulässig.

(2) Nichtgewerbliche Sondernutzungen sind grundsätzlich für maximal zwei Wochen im Kalendermonat zuzulassen.

(3) Zur Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung der nachbarschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen dienen (z. B. Straßenfeste), können unter Beachtung der in Nr. 1 festgelegten allgemeinen Grundsätze Sondernutzungen für eine Höchstdauer von zwei Tagen zugelassen werden.

7. Schilder, Plakate, Plakatständer, Transparente  u. ä.

(1) Das Anbringen/Aufstellen von Schildern und Plakaten im Straßenraum ist

a) an Bäumen,
b) zu überwiegend kommerziellen Zwecken - vorbehaltlich des Abs. 3 -
c) auf und unmittelbar an den Veranstaltungsflächen Ernst-Wilczok-Platz, Berliner Platz, Johann-Breuker-Platz, Cyriakus-Platz sowie den städtischen Marktplätzen und in den Fußgängerzonen grundsätzlich unzulässig.

(2) Das Anbringen von Schildern und Plakaten im Stadtgebiet ist im Rahmen einer dauerhaften Vergabe von Außenwerberechten an ein Privatunternehmen durch einen entsprechenden Vertrag geregelt. Werbeplakate dürfen nur in dafür vorgesehene, entgeltpflichtige DIN A 1-Plakatrahmen an Laternenstandorten angebracht werden.

(3) Besondere Plakate für Zirkusveranstaltungen im Stadtgebiet, deren Format größer als DIN A 1 ist, können im  Einzelfall außerhalb der Plakatrahmen genehmigt werden.

(4) Transparente (Straßenbanner) dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen an und über Straßen und an bestimmten Brückenstandorten genehmigt werden.

(5) Innerhalb von Kreuzungsbereichen, an Einmündungen sowie an Verkehrszeichen und Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf grundsätzlich keine Plakatwerbung angebracht werden.

(6) Plakatwerbung für ausschließlich nicht kommerzielle Zwecke kann durch die Stadt Bottrop für maximal 2 Wochen zugelassen werden.

8. Sondernutzungen aus Anlass von Wahlkämpfen

Abweichend von den zeitlichen Beschränkungen dieser Richtlinien sind Sondernutzungen durch Wahlbewerber/innen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen vor Wahlterminen zulässig.

9.  Hinweisschilder/Wegweisungen

(1) Die dauerhafte Aufstellung von Hinweisschildern zur Wegweisung kann bei Bedarf zugelassen werden für

a) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
b) anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
c) politischen Parteien und zugelassene Wählergruppen sowie deren Jugendorganisationen,
d) Gewerkschaften,
e) Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f) Organisationen und Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften,
g) Behindertenorganisationen,
h) örtliche Sport-, Heimat-, Musik- und Gesangvereine, Umwelt- und Verkehrsverbände und
i) örtliche Schulen und Kindergärten.

(2) Soweit Belange des Straßenverkehrs oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, kann abweichend von Abs. 1 in besonders gelagerten Fällen die dauerhafte Aufstellung bzw. Anbringung von Hinweisschildern zur Wegweisung auch für Gewerbebetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen zugelassen werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere

a) die Lage des jeweiligen Betriebes im Stadtgebiet,
b) das öffentliche Interesse an der Wegweisung und
c) das dauerhaft zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.

Anlage 2

                          Gebühren- und Entgelttarif
zu §§ 9 und 15 der  Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung
der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop
- Straßenbenutzungs-Satzung -

                          Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Zoneneinteilung des Gebühren- und Entgelttarifes ergibt sich aus dem nachfolgenden Straßenverzeichnis.

  2. Soweit Gebühren oder Entgelte nach der Zeit der Benutzung bemessen werden, werden Bruchteile von Monaten nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.

  3. Für Veranstaltungen, deren Dauer weniger als die Hälfte eines Kalendertages beträgt, werden 25 % der Tagesgebühr berechnet.

  4. Auf- und Abbautage im Rahmen von Veranstaltungen werden je Kalendertag mit 50 % der festgelegten Tagesgebühr berechnet.

  5. Soweit Gebühren oder Entgelte nach der in Anspruch genommenen Fläche bemessen werden, werden angefangene Quadratmeter voll berechnet.

  6. Die nach diesem Gebühren- und Entgelttarif ermittelten Gebühren und Entgelte werden jeweils auf volle Euro aufgerundet.

  7. Die Mindestgebühr / das Mindestentgelt beträgt 20,00 Euro je Sondernutzung.

  8. Bei der Berechnung der Tarife für Veranstaltungsflächen werden 30% der Gesamtfläche als Verkehrsfläche nicht berücksichtigt.

Gebühren/Entgelte - zu Ziffer 1 bis 27: Gebühr/Entgelt je qm/Monat

Art der Straßenbenutzung

Zone 1

Zone 2

Zone 3

 

Euro

Euro

Euro

1. Litfaßsäulen, Uhrensäulen,
    Plakatwände

6,70

5,50

4,40

2. Masten
    (für Freileitungen, Fahnen u. a.)

5,80

4,80

3,90

3. Erlaubnispflichtige Automaten,
    Vitrinen an der Stätte der Leistung

7,50

6,20

5,00

4 .Verkaufsautomaten nicht
    an der Stätte der Leistung

9,10

7,60

6,10

5. Aufstellung von Tischen und Stühlen

1,70

1,40

1,10

6. Verkaufswagen im Reisegewerbe

8,30

6,90

5,50

7. Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske

10,00

8,30

6,60

8. Privatwirtschaftliche
    Werbe- und Verkaufsstände

9,10

7,60

6,10

9. Nichtkommerzielle Werbe- und
    Verkaufsstände, Informationsstände

4,20

3,50

2,80

10. Lotterieveranstaltungen

4,20

3,50

2,80

11. Blumenstände
      (Weihnachtsbäume, Grabschmuck)

5,80

4,80

3,90

12. Ausstellungen vor Ladenlokalen

12,50

10,40

8,30

13. Materiallagerungen für die Dauer
      von mehr als 48 Stunden, Bauzäune,
      Baubuden, Baugerüste, Arbeits-
      wagen, Baumaschinen, Baustellen-
      zufahrten

3,30

2,80

2,20

14. Container

2,50

2,10

1,70

15. Abstellen von nicht zum Straßen-
      verkehr zugelassenen Fahrzeugen

 

 

 

      a) PKW

9,10

7,60

6,10

      b) LKW

12,50

8,30

6,60

      c) Motorräder

8,30

6,90

5,50

16. Fahrradständer

3,30

2,80

2,20

17. Wegweisende Beschilderung

8,30

6,90

5,50

18. Werbereiter (Gebühr pro Stück)

9,50

7,90

6,30

Art der Straßenbenutzung

Zone 1

Zone 2

Zone3

Euro

Euro

Euro

19. Veranstaltungen
Die Berechnung der Gesamtgebühren ergibt sich aus der  genutzten Fläche (in qm) und Dauer der Nutzung

 

 

 

a) Kommerzielle Veranstaltungen (Mischgebühr Tarif-Nr. 5+8)
b) Nicht kommerzielle Veranstaltungen (Mischgebühr Tarif-Nr. 5+9 )
c) Schützenfeste / Brauchtum (Mischgebühr Tarif-Nr. 5+9)
d) Weihnachtsmärkte oder weihnachtsmarktähnliche Veranstaltungen (Mischgebühr Tarif-Nr. 5+9+11)

5,40

3,00

3,00

3,90

4,50

2,50

2,50

3,20

3,60

2,00

2,00

2,60

20. Sonstige Nutzungen

2,60 - 12,40

2,10 - 10,30

1,60 - 8,40

21. Stadtfeste / Stadtteilfeste

Pauschal 125,00 € / Tag


22. Überbauungen
a.   oberirdische Überbauungen innerhalb des Lichtraumprofils = einmalig
60 % des Verkehrswertes (ermittelt nach der Bodenrichtwertkarte) des angrenzenden Grundstückes (auf den Quadratmeter bezogen)
b.   oberirdische Überbauungen außerhalb des Lichtraumprofils = einmalig
40 % des Verkehrswertes (ermittelt nach der Bodenrichtwertkarte) des angrenzenden Grundstückes (auf den Quadratmeter bezogen)
c.    unterirdische Überbauungen = einmalig 40 % des Verkehrswertes (ermittelt nach der Bodenrichtwertkarte) des angrenzenden Grundstückes (auf den Quadratmeter bezogen)

Bei Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher Überbauungen gilt das jeweils höhere Entgelt.

Art der Straßenbenutzung       

Euro

23. Verlorener Verbau/Erdanker
      = bis 20 m Verbaulänge
      je für weitere 10 m
      ab 100 m Verbaulänge
      Injektionsanker


158,00 (einmalig)
  63,00 (einmalig)
629,00 (einmalig)
  32,00 (einmalig)

24. Leitungen
      a) der privaten Versorgung
          (Strom, Wasser, Gas):
          unentgeltlich
      b) sonstige, insbesondere gewerbliche
          (unabhängig von der Art der Leitung,
          soweit nicht besondere gesetzliche,
          z. B. TKG,  oder vertragliche
          Regelungen, z. B. Konzessions-
          vertrag bestehen)

          bis DN 200 pro lfdm im
          Innenbereich

   5,20 (einmalig)

          bis DN 500 pro lfdm im
          Innenbereich

10,40 (einmalig)

          über DN 500 pro lfdm im
          Innenbereich

15,60 (einmalig)

          Alle Leitungsgrößen
          im Außenbereich pro lfdm

   1,00 (einmalig)

25. Postablagekästen

157,00 (jährlich)

26. Werbeplakate für Veranstaltungen o. ä, sofern nicht privatrechtlich geregelt.

      a) bis zur Größe DIN A 0

0,10 (pro Stück täglich)

      b) größer als DIN A 0

0,16 (pro Stück täglich)

27. Werbeplakate, soweit nicht nach Ziffer 23 zu beurteilen

      a) bis zur Größe DIN A 0

0,10 (pro Stück täglich)

      b) größer als    DIN A 0

0,16 (pro Stück täglich)

      c) Großplakattafeln
          auch zusätzlich zu anderen
          Tarifstellen (zum Beispiel
          Nr. 16 und Nr. 25)

6,30 (pro Stück täglich)

Straßenverzeichnis zum Gebühren- und Entgelttarif:

Zone 1:

Ernst-Wilczok-Platz
Altmarkt
Am Pferdemarkt
Berliner Platz
Gladbecker Straße von Altmarkt bis Gerichtsstraße
Hansastraße
Hochstraße
Horster Straße von Luise-Hensel-Straße bis Altmarkt
Kirchplatz
Osterfelder Straße von Altmarkt bis Peterstraße/Hans-Böckler-Straße
Pferdemarkt
Poststraße

Zone 2:

1.  Stadtmitte
Essener Straße (südliche Seite) von Kapitän-Lehmann-Straße bis Bogenstraße
Essener Straße (nördliche Seite) von Hochstraße bis Adolf-Kolping-Straße
Gerichtsstraße von Gladbecker Straße bis Droste-Hülshoff-Platz
Droste-Hülshoff-Platz
Gladbecker Straße von Gerichtsstraße bis Friedrich-Ebert-Straße
Gleiwitzer Platz
Horster Straße von Luise-Hensel-Straße bis Friedrich-Ebert-Straße
Kirchhellener Straße von Altmarkt bis Böckenhoffstraße
Kolpingplatz
Luise-Hensel-Straße von Gladbecker Straße bis Horster Straße
Paßstraße von Brauerstraße bis Friedrich-Ebert-Straße

2.  Kirchhellen-Mitte
Hauptstraße von Oberhofstraße bis Antoniusstraße
Johann-Breuker-Platz

3.  Boy
Boyer Markt
Johannesstraße von Horster Straße bis Baukelstraße
Horster Straße von Bahnhof Boy bis Boyer Markt

4.  Eigen
Eigener Markt
Gladbecker Straße von Rippelbeckstraße bis Aegidistraße

5.  Fuhlenbrock
Marktplatz Fuhlenbrock
Im Fuhlenbrock von Lindhorststraße bis Goethestraße

Zone 3:

Alle übrigen Straßen des Stadtgebietes, die nicht unter Zone 1 und Zone 2 genannt sind.

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