2017/024 - Haushaltssatzung 2017
Haushaltssatzung 2017
1. Haushaltssatzung der Stadt Bottrop für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 496), hat der Rat der Stadt Bottrop mit Beschluss vom 29.11.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 397.456.900 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 410.960.200 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 376.724.000 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 373.634.400 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 52.841.000 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 57.450.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, der für
Investitionen erforderlich ist, wird auf 23.227.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf 36.776.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage
zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 13.503.300 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur
Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 280.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 265 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 590 v. H.
- Gewerbesteuer auf 490 v. H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan kann der Haushaltsausgleich in 2018 mit der Konsolidierungshilfe aus dem Stärkungspaktgesetz und in 2021 aus eigenen Mitteln erreicht werden. Die im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
§ 8
Festlegung von Budgets
Sämtliche Aufwendungen und Auszahlungen, die der Bewirtschaftung eines Fachamtes unterliegen, werden zu Amts-/Fachbereichsbudgets zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Hiervon sind ausgenommen:
- der Produktbereich 16 -Allgemeine Finanzwirtschaft-
- der Produktbereich 17 -Stiftungen-
- sämtliche Personalaufwendungen und –auszahlungen (Stammpersonal incl. Versorgung), die jedoch untereinander deckungsfähig sind
- Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen; diese sind jedoch ebenfalls alle untereinander deckungsfähig
- Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen, die jedoch jeweils untereinander deckungsfähig sind.
Weiterhin sind alle innerhalb einer Zeile ausgewiesenen Aufwendungen/Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen. Hierbei sind jedoch mögliche Zweckbestimmungen zu beachten. Ausgenommen sind Erträge aus der Auflösung von Sonderposten.
Im Bereich der investiven Auszahlungen sind sämtliche Investitionsprojekte eines Fachamtes/Fachbereiches innerhalb des einzelnen Produktes gegenseitig deckungsfähig.
Im investiven Bereich berechtigen innerhalb eines Produktes Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen.
Für die aus bezirklichen Mitteln beschlossenen Maßnahmen (konsumtiv und investiv) gilt innerhalb der Teilpläne stadtbezirksbezogen eine produktübergreifende Deckungsfähigkeit.
Im Produktbereich 16 - Allgemeine Finanzwirtschaft - sind alle Zinsaufwendungen sowie alle Tilgungsleistungen jeweils untereinander gegenseitig deckungsfähig. Des Weiteren berechtigen Mehrerträge bei der Gewerbesteuer zu Mehraufwendungen bei den Gewerbesteuerumlagen.
Im Produktbereich 17 sind alle Stiftungen als separate Budgets zu verstehen. Sämtliche Aufwendungen/Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge/ Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen.
Im Bereich der Internen Leistungsverrechnungen berechtigen Mehrerträge zu Mehraufwendungen.
§ 9
Die im Stellenplan enthaltenen "ku" (künftig umwandeln)- und "kw" (künftig wegfallend)-Vermerke werden spätestens wirksam, wenn die jetzigen Stelleninhaber/innen aus dieser Stelle ausscheiden bzw. die Befristungen auslaufen.
Von dieser Regelung sind ausgenommen:
a) Leerstellen für nach dem Landesbeamtengesetz beurlaubte
Beamte/Beamtinnen sowie aufgrund entsprechender
tarifrechtlicher Vorschriften beurlaubte Beschäftigte.
b) Leerstellen für nach der Freistellungs- und Urlaubs-
verordnung NRW beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie
für nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz beurlaubte
Beschäftigte.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung:
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Münster mit Schreiben vom 30.11.2016 angezeigt worden.
Gemäß § 6 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz in Verbindung mit § 76 GO NRW ist die erforderliche Genehmigung des Haushaltssanierungsplanes von der Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 16.02.2017 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12 Uhr im Verwaltungsgebäude Gerichtsstr. 10, Zimmer 2.15 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Des Weiteren ist die Haushaltssatzung nebst sämtlichen Anlagen unter der Adresse www.bottrop.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bottrop, 01.03.2017
Der Oberbürgermeister