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2017/021 - Neue Übersichtskarte Faulbrutuntersuchungsgebiet

Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen in der Stadt Bottrop
vom 03.03.2017

Zur Vermeidung der Verbreitung der amerikanischen Faulbrut bei Bienen wird ein Untersuchungsgebiet im Süden der Stadt Bottrop ausgewiesen. Die Grenzen dieses Untersuchungsgebiets sind der untenstehenden Karte zu entnehmen, die Teil dieser Allgemeinverfügung ist.

I.   Für alle Bienenvölker und Bienenstämme im
     Untersuchungsgebiet wird die amtliche Untersuchung
     mittels Futterkranzanalytik angeordnet.

II.  Die sofortige Vollziehung der unter I. getroffenen Anordnungen
     dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

III. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche
     Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung

Mit Befund vom 23.1.17 teilte das Fachzentrum Bienen in Mayen einen positiven Faulbrutnachweis in der Futterkranzprobe eines Imkers aus Oberhausen-Borbeck, also dicht an der Stadtgrenze Oberhausen-Bottrop, mit. Da sich im üblichen Flugradius dieser Bienen auch Bienenstände auf Bottroper Stadtgebiet befinden, die somit durch den Faulbruterreger konkret gefährdet sind, wurde von der nach § 3 der Bienenseuchenverordnung gegebenen Möglichkeit, im Fall der Gefahr der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut ein Untersuchungsgebiet auszuweisen, Gebrauch gemacht. Von dem Oberhausener Standort ausgehend, wurde ein Gebiet mit 3 km Radius, soweit es sich auf  Bottroper Stadtgebiet befindet, ausgewiesen.

Positive Laborbefunde begründen den Verdacht auf Amerikanische Faulbrut. Unter Berücksichtigung des Infektionsverlaufs der verschiedenen Varianten des Erregers der Amerikanischen Faulbrut belegen positive Laborbefunde, also der Nachweis von Paenibacillus larvae larvae, wenn auch (noch) ohne klinische Symptome an der Bienenbrut, das Vorhandensein des Faulbruterregers in dem untersuchten Bienenvolk. Folglich sind in der Umgebung (je nach Bienendichte Radius 1 bis 3 km) bakteriologische Untersuchungen (Futterkranzanalytik) der gefährdeten Bienenvölker durchzuführen, um weitere Infektionen schnellstmöglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Erregers einzudämmen.

Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um die Ausbreitung der amerikanischen Faulbrut einzudämmen oder zu verhindern, ist die Untersuchung sämtlicher Bienenvölker und Bienenstände.  Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar. Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere, ggf. mildere Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich.

Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie stellt eine für den Menschen ungefährliche, bakterielle Krankheit der Bienen dar, die sich schnell von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreiten kann. Dies geschieht vor allem, wenn gesunde starke Bienen bei kranken und geschwächten Bienenvölkern einfallen und deren infizierten Honig rauben. Hierbei verschleppen sie die krankmachenden Bakterien-Sporen in ihren eigenen Bienenstock. Der Erreger ist ein sehr widerstandsfähiges Bakterium, das in seiner Sporenform über lange Zeit in der Umwelt überleben kann. Außerdem kann die Seuche auch durch den Imker mittels infizierter Gerätschaften übertragen werden. Honig und andere Bienenprodukte von befallenen Völkern können weiterhin verzehrt bzw. genutzt werden. Der Krankheitserreger befällt nicht die erwachsene Biene, sondern die Bienenbrut in der mit einem Wachsdeckel verschlossenen Brutzelle.

Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der Fassung vom 13.05.2014 (GV.NRW. S. 293) für die einheitliche Umsetzung der Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung zuständig.

Zu I.:
Rechtsgrundlagen für das unter I. angeordnete Untersuchungsgebiet  sind

- § 3 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)

- Absatz 2.8.1 der  Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-5-2000.16.1 vom 25. Oktober 2016).

Außerdem erfolgte eine Orientierung an der „Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von Januar 2013.

Zu II.:
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung war im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen.

Der mit einer Weiterverbreitung der Seuche verbundene wirtschaftliche Schaden ist höher einzuschätzen als das persönliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Von einer Anhörung wurde gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahme wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung amerikanischen Faulbrut in das Stadtgebiet Bottrop die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen der  betroffenen Bienenhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der amerikanischen Faulbrut überwiegt.

Zu III.:
Gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4 und 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Allgemeinverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachbereich Recht und Ordnung - Veterinärwesen, Kirchhellener Ring 84 - 86, 46244 Bottrop, einzulegen.

Zur Entgegennahme fristgebundener Rechtsbehelfe steht als Nachtbriefkasten nur der Briefkasten neben dem Hauptportal des Rathauses, Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop, zur Verfügung.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweise
Dem Widerspruch kommt auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), keine aufschiebende Wirkung zu. Das heißt, der bekanntgemachte Verwaltungsakt ist auch im Falle eines Widerspruchs ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe zu beachten. Angeordnete Maßnahmen sind unabhängig von Rechtsbehelfen durchzuführen und untersagte Handlungen zu unterlassen. Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3,  gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Ich behalte mir vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.

Hinweis: Eine Karte mit den genauen Grenzen des Untersuchungsgebiets  ist auch auf der Homepage der Stadt Bottrop www.bottrop.de einsehbar.

Bottrop, den 03.03.2017

Im Auftrag
Dr. Annette Geisthardt
Amtstierärztin

Übersicht des Faulbrutuntersuchungsgebiet© Stadt Bottrop

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