Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2017/016 - Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmeleitung (Rohrleitungsanlage zum Transport von Dampf und Warmwasser) im Gebiet der Städte Bottrop, Oberhausen und Duisburg

Die Stadt Bottrop gibt nachstehende Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmeleitung (Rohrleitungsanlage zum Transport von Dampf und Warmwasser) im Gebiet der Städte Bottrop, Oberhausen und Duisburg

Die Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH (FWSRR), nachfolgend Antragstellerin, hat am 06.09.2016 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses gestellt.

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Errichtung und der Betrieb einer Fernwärmeleitung von Bottrop-Welheim nach Duisburg-Walsum einschließlich aller Folgemaßnahmen sowie der erforderlichen Nebeneinrichtungen, insbesondere eine

Druckerhöhungsstation in Duisburg-Walsum und Wärmeübergabestationen in Bottrop-Süd, Oberhausen und Duisburg-Fahrn.

Das Planfeststellungsverfahren umfasst sämtliche für das Vorhaben notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen und sonstige Genehmigungen.

Die Trasse der neu zu errichtenden Fernwärmeleitung verläuft durch die Kommunen Bottrop, Oberhausen und Duisburg. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke innerhalb der Gebiete der Städte Duisburg, Bottrop, Oberhausen und Dorsten, letztere ausschließlich für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, beansprucht.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gelten gem. § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1, 1. Halbsatz und § 1 Abs. 3 VwVfG (Bund) die §§ 72 bis 78 des VwVfG NRW.

In diesem Verfahren ist die Bezirksregierung Düsseldorf die zuständige Behörde (Nr. 7.7 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz [ZustVU]) für die Anhörung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planfeststellung.

Mit Erlass vom 20.01.2015 – IV - 8 - 50 31 30.3 – in der Fassung des Erlasses vom 21.12.2016 – IV - 8 - 50 31 30.3 –  hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW der Bezirksregierung Düsseldorf die Zuständigkeit für Bereiche des Vorhabens, die grundsätzlich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster und Arnsberg fallen, übertragen.

Für das Vorhaben war gemäß § 3c UVPG in Verbindung mit Nr. 19.7.1 der Anlage I zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Unterlagen zur Planfeststellung sind öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeit erhält dadurch Gelegenheit, zu dem geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen. 

Aus den Unterlagen (insbesondere die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung, unter anderem Erläuterungsbericht, allgemein verständliche Zusammenfassung, Gutachten und Planzeichnungen) ergeben sich Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen sowie die Umweltauswirkungen (Unterlagen nach § 6 UVPG).

Durch die Auslegung der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 7 VwVfG NRW.

Die Unterlagen zur Planfeststellung werden gemäß § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG NRW für die Dauer eines Monats in der Zeit  vom 01.03.2017 bis 31.03. 2017 einschließlich im Kundenzentrum Bauen, Luise-Hensel-Str. 1, 46236 Bottrop zu folgenden Zeiten  Montag, Dienstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Donnerstag von 8.30 bis 17.00 Uhr zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen zur Planfeststellung liegen im gleichen Zeitraum in allen durch die Baumaßnahmen betroffenen Kommunen (Bottrop, Oberhausen, Duisburg) zur Einsichtnahme aus. Zudem werden die vollständigen Unterlagen in den Kommunen ausgelegt, die im Einzugsgebiet der bereits vorhandenen Fernwärmeschiene Niederrhein (Voerde, Dinslaken und Moers) und der Fernwärmeschiene Ruhr (Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Herten und Herne) liegen sowie im Hinblick auf durchzuführende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Dorsten.

Außerdem werden die Antragsunterlagen in diesem Zeitraum im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen bei den Kommunen.

Die Planunterlagen enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; Name und Anschrift der Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden beispielsweise nicht genannt. In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet.

Gegenstände der öffentlichen Auslegung:

  • Erläuterungsbericht zum Vorhaben (Beschreibung des Vorhabens mit Trassenverlauf, technische Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Sonderbauwerke, Beschreibung der Baudurchführung);
  • Betrachtung alternativer Linienführungen;
  • Lagepläne mit Darstellung des Bedarfs an Grund und Boden;
  • Umweltverträglichkeitsstudie – Betrachtung und Bewertung der Schutzgüter:
    • Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter (beispielsweise Flächenverluste in Wohnbauflächen und öffentlichen Grünanlagen, Verlust von Vegetationsstrukturen),
    • Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt (beispielsweise Trennwirkung von Wanderkorridoren, Verlust von Habitatbäumen, Flächen in Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen sowie Biotopkatasterflächen),
    • Boden (beispielsweise Verlust / Versiegelung natürlicher Böden, Umlagerung belasteter Böden),
    • Wasser (beispielsweise Verunreinigung von Grund- und Oberflächengewässern, Querschnittseinschränkung von Fließgewässern und damit verbundene Veränderung des Deichflusses, Einflussnahme auf die Grundwasserneubildung durch Versiegelung),
    • Luft, Klima (beispielsweise Unterbrechung von Kaltluft- und Frischluftbahnen, Verlust von lufthygienisch und klimatisch wirksamen Vegetationsflächen),
    • Landschafts- und Ortsbild (beispielsweise Verlust von landschafts- und ortsbildprägenden Elementen, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, Unterbrechung von Sichtbeziehungen und Sichtachsen),
    • Kultur- und sonstige Sachgüter (beispielsweise Auswirkungen auf Boden- und Baudenkmale, Verlust von landschaftsgestalterischen Elementen und Kunstobjekten), einschließlich einer allgemein verständlichen, nicht technischen Zusammenfassung;
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan;
  • Artenschutzbericht;
  • Bodenmanagementkonzept;
  • Baugrundgutachten (Grundwassergleichen, Tiefenlage Kreide/Tertiär, Auffüllungen, Bergsenkungen);
  • Schallgutachten.

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann vom Beginn des Auslegungszeitraumes (01.03.2017) bis spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 18.04.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der/ den o.g. Auslegungsstelle/n oder bei der Bezirksregierung Düsseldorf, - Dezernat 54 -, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf (unter Angabe des Aktenzeichens: 54.08.04.50-1) Einwendungen erheben. Entsprechendes gilt für nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen.

Die Einwendungen sollen eingehend begründet sein, betroffene Rechtsgüter bezeichnen und befürchtete Beeinträchtigungen benennen. Die Einwendung muss unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein.

Mit Ablauf des 18.04.2017 sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Präklusion).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. Oktober 2015, Rs. C-137/14) gelten die Fristen, deren Nichteinhaltung zum Einwendungsausschluss führt, bei bestimmten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Es ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob diese Rechtsprechung auch für das vorliegende Planfeststellungsverfahren gilt. Durch Einhaltung der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren kann ein Ausschluss verspäteter Einwendungen sicher vermieden werden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf bietet die Möglichkeit an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form gemäß § 3a VwVfG NRW über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden. Eine einfache Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt. Wegen der diesbezüglichen Zugangsvoraussetzungen wird auf die Internetveröffentlichung unter http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/EGVP.html verwiesen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als der Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Hierüber entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen den Plan werden in einem gesonderten Termin mündlich erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht.

Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Einwender können sich im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.  Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Düsseldorf, den 31.01.2017
Bezirksregierung Düsseldorf
- 54.08.04.50-1
Im Auftrag
gez. Annemarie Schmidt
Bottrop, den 14.02.2017
(Tischler)
Oberbürgermeister

© Stadt Bottrop

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz