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Gebührensatzung Fleischhygiene

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 18.04.2007.

Auf Grund

- der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel – und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004)

- der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 vom 31.05.2001)

- des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 01.09.2005

- des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524)

- des Gesetzes zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet Frischfleischhygiene vom 19.09.2006 (GV. NRW. 2006 S.450) Art. 1 Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischkostengesetz FLG FlH KostG NW)

- der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NW) vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262)

- der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV NRW 2006 S. 42)

- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666)

jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung

hat der Rat am 20.03.2007 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührentatbestand, Gebührenschuldner

(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 04. 2004 über die amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW werden für die in dieser Satzung aufgeführten gebührenpflichtigen Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Kriterien nach
Anhang VI und nach Artikel 27 Abs. 4 und Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 Gebühren erhoben, die von den Gebührensätzen der Tarifstelle 23.8.4. sowie deren Unterpositionen der AVerwGebO NRW abweichen.

(2) Für die Untersuchung (einschließlich der Probenahme) auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien werden Gebühren gemäß
Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhoben.

(3) Gebührenpflichtig sind natürliche oder juristische Personen, die die nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Amtshandlungen beantragen oder sonst zurechenbar verursachen
oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werden.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind.

(2) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter oder seine Familie bestimmt ist.


§ 3 Gebühr über Amtshandlungen

Für die in der Anlage zu § 3 genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Die Anlage zu § 3 bildet einen Teil dieser Satzung.


§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 27.12.2004 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn


a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, 18.04.2007

gez.: Noetzel
Oberbürgermeister

Anlage zu § 3 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
1. Für die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.4.1.1. (Rindfleisch), 23.8.4.1.2. (Einhufer- Equidenfleisch), 23.8.4.1.3. (Schweinefleisch) und 23.8.4.1.4. (Schaf- und Ziegenhaltung) des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:

1. In Kleinbetrieben
1.1. Bei Untersuchungen montags bis freitags in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr und samstags von 7 Uhr bis 15 Uhr:


Tierart Gebühr je Tier bei Schlachtung je Tag (€)
 für das 1. Tier bei 2 bis zu 35 Tieren bei 36 bis zu 64 Tieren bei 65 bis zu 119 Tieren bei 120 und mehr Tieren
ausgewachsenes Rind 28,11 16,68 13,48 11,08 8,68
Jungrind 27,94 16,51 13,31 10,91 8,51
Schwein/Wildschwein 20,31 8,89 7,48 6,44 5,40
Schaf/ Ziege 5,59 5,59 4,49 3,68 2,85
Wildwiederkäuer 18,58 7,16 5,73 4,64 3,57

 

Tierart Gebühr je Tier bei Schlachtung je Tag (€)
 1. Tier 2. Tier und mehr Tiere
Einhufer 38,38 26,95

 

1.2. Werden Amtshandlungen oder Teile von Amtshandlungen auf Verlangen zwischen
18 Uhr und 7 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:13


Tierart Gebühr je Tier bei Schlachtung je Tag (€)
 für das 1. Tier bei 2 bis zu 35 Tieren bei 36 bis zu 64 Tieren bei 65 bis zu 119 Tieren bei 120 und mehr Tieren
ausgewachsenes Rind 49,20 29,13 23,31 19,08 14,83
Jungrind 49,03 28,82 23,14 18,91 14,66
Schweine/Wildschweine 35,75 15,54 13,05 11,21 9,37
Schaf/Ziege 9,80 9,80 7,85 6,42 4,95
Wildwiederkäuer 32,87 12,67 10,14 8,21 6,32

 

Tierart Gebühr je Tier bei Schlachtung je Tag (€)
 1. Tier 2. Tier und mehr Tiere
Einhufer 65,35 45,13

 


2. Bei Hauschlachtungen
2.1. Bei Untersuchungen montags bis freitags in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr und samstags von 7 Uhr bis 15 Uhr:

Tierart Gebühr (€)
ausgewachsenes Rind 24,95
Jungrind 24,78
Einhufer 29,82
Schwein 19,62
Schaf/Ziege 18,98

 

2.2. Werden Amtshandlungen oder Teile von Amtshandlungen auf Verlangen zwischen
18 Uhr und 7 Uhr, an Samstagen nach 15 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:

Tierart Gebühr (€)
ausgewachsenes Rind 43,61
Jungrind 43,44
Einhufer 50,28
Schwein 34,60
Schaf/Ziege 33,49

Werden mehr als drei Tiere geschlachtet und erfolgt die Untersuchung ohne zwischenzeitliche Wartezeit, gelten die Gebühren nach 1.1. bzw. 1.2.

3. Gebühr für Untersuchungen (einschließlich Probenahme) auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE)17)

Die Gebühr beträgt pro Schlachtrind über 30 Monate in Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen für das 1. Rind. 16,70 €; ab dem 2. Rind 7,19 € jeweils zuzüglich der Gebühr, die vom Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster als Untersuchungs-kosten in Rechnung gestellt wird, sowie bei Transport durch städtische Bedienstete eine Gebühr für notwendige Transportmaßnahmen in Höhe von 20,50 € je angefangene halbe Stunde Zeitgebühr und von 54,00 € Wegstreckenkosten.


4. Die Gebühr für Trichinenuntersuchungen bei Wildschweinen, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen seien können beträgt in der Untersuchungsstelle 9,80 €/Tier, außerhalb der Untersuchungsstelle 29,82 € und für jedes weitere gleichzeitig untersuchte Tier 1,80 €. 7,14)

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