Fragen und Anworten zum Thema PAK-Messungen
Wie wird gemessen und wie werden die Messwerte kontrolliert? Welche Maßnahmen werden zum Immissionsschutz ergriffen?
Welche immissionsschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben gibt es für Benzo[a]pyren-Immissionen?
Für Benzo[a]pyren gilt ein Zielwert von 1 ng/m³ (Nanogramm pro Kubikmeter) als Jahresmittel-wert. Der Zielwert für BaP-Immissionen ist in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) festgelegt. Im Gegensatz zu Immissionsgrenzwerten, die zum Beispiel für Feinstaub oder Stickoxid festgelegt sind, sind Zielwerte so definiert, dass sie „nach Möglichkeit“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden müssen. Soweit dies mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist, ist der Zielwert also einzuhalten.
Wie wird das gesetzliche Ziel überwacht?
Benzo(a)pyren-Immissionen werden an der Messstation des LANUV in Bottrop Welheim ermittelt.
Wie hoch war der Jahresmittelwert für das Jahr 2018?
Für das Jahr 2018 war dieser Zielwert um 0,7ng/ m³ überschritten. Er betrug 1,7 ng/m³ (gerundet 2 ng/m³).. Die Herausforderung, den Zielwert als Jahresmittelwert sobald wie möglich wieder einzuhalten, richtet sich an den Betreiber der Kokerei. Die Bezirksregierung Münster als zuständige Überwachungsbehörde wirkt nachdrücklich darauf hin, dass der Betreiber seinen Verpflichtungen zügig nachkommt. Dazu hat die Bezirksregierung im März 2019 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Betreiber geschlossen, in dem technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt sind, um den Zielwert für BaP möglichst dauerhaft einzuhalten.
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Zielwert für BaP einzuhalten?
Die technische Ausstattung der Kokerei entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wasim laufenden Betrieb aufrechterhalten werden muss. Daneben ist es wichtig, die Anlage optimal zu betreiben. Das bedeutet beispielsweise, dass die Dichtigkeit der Betriebseinrichtungen bestmöglich sichergestellt wird.
Die Bezirksregierung Münster hat mit der ArcelorMittal Bremen GmbH als Betreiberin der Kokerei Prosper im März 2019 eine Vereinbarung zur Verringerung von Benzo[a]pyren (BaP) - Immissionen getroffen. Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die Betreiberin im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüber der Bezirksregierung Münster unter anderem durch organisatorische und technische Maßnahmen dafür zu sorgen, den Zielwert für BaP-Immissionen möglichst dauerhaft einzuhalten.
Die Kokerei wird dafür sorgen, dass durch verbesserte Schulungen der Mitarbeiter, innerbetriebliche und organisatorische Vorkehrungen sowie zusätzliche technische Maßnahmen alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Reduzierung von BaP-Immissionen sobald wie möglich zu erreichen. So soll zum Beispiel die Abdichtung von Ofentüren verbessert und die Prozessüberwachung optimiert werden.
Die Bezirksregierung Münster wird die Umsetzung der Maßnahmen intensiv überwachen und gegebenenfalls durch die in der Vereinbarung für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen dafür sorgen, dass diese umgesetzt werden.
Als Sofortprogramm sind bereits umfangreiche Schulungen der Mitarbeiter zu emissionsmindernden Maßnahmen erfolgt. Die Abdichtleistung an den Batterien wurde mit den verfügbaren Einrichtungen verstärkt. Weiter wurden technische Maßnahmen zur Prozessstabilisierung getroffen, die sich ebenfalls emissionsmindernd auswirken sollen.
Die umgesetzten Maßnahmen werden einem ständigen Controlling unterzogen und wenn nötig angepasst. Die Bezirksregierung Münster wird weiterhin durch unangemeldete Überwachungen den Zustand des Betriebs kontrollieren.
Welche Emissionsquellen tragen zur Benzo(a)pyrenbelastung im Umfeld der Kokerei bei?
Quellen der Immissionsbelastung sind die Kokerei und mit geringerem Anteil die Hintergrundbelastung, beispielsweise Hausbrand und Verkehr. Die relevanten BaP-Emissionsquellen auf der Kokerei sind insbesondere die Koksofenbatterien, vor allemKoksofentüren und Fülllöcher. Dabei handelt es sich um sogenannte diffuse Quellen.
Wie wirken sich PAK-Gemische auf die menschliche Gesundheit aus?
Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch PAK können sowohl nach inhalativer, oraler als auch nach dermaler Exposition hervorgerufen werden. Das bedeutet, dass sowohl durch Einatmen, durch Verschlucken und bei Hautkontakt schädliche Wirkungen durch PAK hervorgerufen werden können. Hierbei stehen die krebserzeugenden Wirkungen im Vordergrund.
Detailinformationen und Beurteilungskriterien
Die krebserzeugende Wirkung von PAK-Gemischen bzw. Einzel-PAK wie Benzo(a)pyren (BaP) wurde in einer Vielzahl von epidemiologischen Studien und in Untersuchungen mit Versuchstieren nachgewiesen. PAK können beim Menschen nach inhalativer Aufnahme insbesondere zu Lungenkrebs führen. Nach Aufnahme über die Haut kann es zu Hauttumoren kommen; auch nach oraler Aufnahme sind PAK wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen.
Für den Menschen liegen hinsichtlich der kanzerogenen Wirkungen nach inhalativer Exposition vor allem Daten aus epidemiologischen Untersuchungen bei Arbeitern an Kokerei-Arbeitsplätzen vor. PAK treten hierbei immer als Gemische auf. Aus Tierversuchen liegt eine Vielzahl von Erkenntnissen zu kanzerogenen Effekten durch einzelne PAK wie vor allem BaP vor, aber nurvergleichsweise wenige Erkenntnisse für PAK-Gemische.
In der MAK- und BAT-Werte-Liste stuft die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) Pyrolyseprodukte als krebserzeugend für den Menschen ein. Zu diesen Produkten gehören beispielsweise Kokereirohgase und Braun- und Steinkohlenteerpeche, in denen der Anteil von PAK besonders hoch ist. Auch für verschiedene andere Organisationen gilt die Kanzerogenität von bestimmten PAK und insbesondere BaP als erwiesen.
PAK und BaP als Leitsubstanz der PAK werden als mutagene Stoffe mit entsprechender Wirkungsweise angesehen, bei der kein Wirkschwellenwert benannt werden kann, unterhalb dessen nicht mehr mit schädlichen Effekten zu rechnen ist. Für solche Stoffe wird daher eine quantitative Risikoabschätzung vorgenommen. Für Personen, die in frühen Lebensphasen gegenüber Kanzerogenen mit mutagener Wirkungsweise exponiert sind, wird angenommen, dass diese eine höhere Empfindlichkeit in Bezug auf die Krebsentstehung besitzen. Es liegen für BaP zwar Daten hinsichtlich einer erhöhten Empfindlichkeit bei Exposition im geringen Lebensalter vor, diese sind aber nicht ausreichend um eine gesonderte Risikoabschätzung für die Exposition im Kindesalter zu entwickeln.
Die kanzerogenen Wirkungen stehen gegenüber den nicht-kanzerogenen, chronischen gesundheitsschädlichen Effekten durch PAK im Vordergrund. Hinsichtlich der nicht-kanzerogenen Wirkungen sind vor allem lungentoxische, immuntoxische, reproduktions- und fruchtschädigende Effekte zu nennen.
Zur Beurteilung der möglichen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber PAK anhand von BaP als Leitsubstanz ist im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Luftqualität der Zielwert der 39. BImSchV von 1 ng BaP/m³ maßgebend. Ein Zielwert ist nach 39. BImSchV „ ... ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.“ Der Zielwert der 39. BImSchV basiert auf dem Zielwert der "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft". Diese EU-Richtlinie wurde durch die 39. BImSchV in bundesdeutsches Recht umgesetzt.
Zur Bewertung von PAK-Immissionen im Rahmen der Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach BImSchG in Verbindung mit der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) kann der Orientierungswert des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von ebenfalls 1 ng BaP /m³ herangezogen werden. Der LAI-Orientierungswert kann nach LAI im Sinne eines Immissionswertes TA Luft angesehen werden und ist somit mit dem Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit verknüpft. Dieser wurde im LAI-Bericht „Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind“ vom September 2004 in Anlehnung an den EU-Zielwert der Richtlinie 2004/107/EG vom 15. Dezember 2004 festgesetzt. Der LAI-Bericht wurde mit Erlass des MUNLV NRW vom 18.3.2005 zur Anwendung empfohlen.
Der LAI-Orientierungswert wurde auf der Basis der krebserzeugenden Wirkungen abgeleitet. Das mit diesem Beurteilungswert verknüpfte Krebsrisiko wird vom LAI als ein „noch hinnehmbar anzusehendes Risiko“ definiert. Dieser gilt für die Allgemeinbevölkerung einschließlich empfindlicher Personengruppen und in Analogie zur TA Luft dort, wo sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Bei dessen Ableitung wurde das Unit risk der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation - WHO) von 8,7 x 10-5 (ng/m3)-1 zugrunde gelegt. Das Unit risk besagt, dass statistisch aufgrund einer lebenslangen Belastung (70 Jahre) von 1 ng BaP/m3 Luft rund 9 von 100.000 Personen an (Lungen-)Krebs versterben.