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Großraum- und Schwertransporte

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

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Einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 70 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. Bagger, Kranwagen).

Einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Ziffer 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr, der mit Fahrzeugen Ladungen befördert, die höher, breiter oder länger sind als die Vorschrift des § 22 StVO dies zulässt.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich sich entweder der Firmensitz oder der Ladeort befindet.

Die Antragsbearbeitung dauert in der Regel zwei Wochen.

Bei erhöhtem Arbeitsaufwand (Nachrechnung von Brückenbauwerken, aufwendiges Anhörverfahren bei einer großen Anzahl von beantragten Wegstrecken etc.) ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Zur Antragstellung darf nur ein bundeseinheitliches Formular verwendet werden. Anträge sollten jedoch vorrangig über das Portal zur Fach-Anwendung für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) gestellt werden.

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