Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienzeit
Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes
Beschreibung
Beschreibung
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Sonntagsfahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der BRD.
Das Verbot gilt nicht für:
- Kombinierten Güterverkehr Schiene – Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
- Kombinierten Güterverkehr Hafen – Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
- Beförderungen von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen und lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse - Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen genannten Fahrten stehen.
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht
mehr als das 0,4 fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt - Fahrzeuge bei denen die beförderten Gegenstände zum lnventar gehören wie z.B.
Schaustellerfahzeuge oder Film- u nd Fernsehfahrzeuge. - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge
- Wohnwagenanhänger und Anhänger die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter
Lastkraftwagen geführt werden. Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrtzeuges
darf bis zu 3,5to betragen
LKW Fahrverbot in der Ferienzeit
Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf nachfolgend genannten Autobahnen und Bundesstraßen jeweils in beiden Fahrtrichtungen nicht verkehren.
Die Liste der Fahrverbotsstrecken finden Sie unter "Download/Links".
Das Verbot gilt nicht für:
Kombinierten Güterverkehr Schiene – Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- Kombinierten Güterverkehr Hafen – Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
- Beförderungen von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen und lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse - Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen genannten Fahrten stehen.
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht
mehr als das 0,4 fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt - Fahrzeuge bei denen die beförderten Gegenstände zum lnventar gehören wie z.B.
Schaustellerfahzeuge oder Film- u nd Fernsehfahrzeuge. - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge
- Wohnwagenanhänger und Anhänger die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter
Lastkraftwagen geführt werden. Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrtzeuges
darf bis zu 3,5to betragen
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Erteilungen von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen:
- die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird,
- die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat,
- die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.