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Fahrtenbuch

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Hinweis zur Erreichbarkeit:

Grundsätzlich besteht für alle Dienstleistungen der Führerschein- und Kfz-Zulassungsstelle im Verwaltungsgebäude Händelstraße ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Zur Online-Terminbuchung nutzen Sie den entsprechenden Link „Termine online buchen“ am Ende dieser Seite. Nach Anklicken des Links wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten.

Für viele Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, die „Online Kfz-Zulassung (i-Kfz)“ zu nutzen. Hierzu wurde das Projekt „i-Kfz“ geschaffen, mit der die internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen ermöglicht wird. Den gleichnamigen Link finden Sie am Ende dieser Seite. Bei Aufruf werden Sie durch ein Portal geführt, welches Ihnen unter Eingabe Ihrer Personalien und Fahrzeugdaten die Erledigung Ihres Anliegens ermöglicht.

Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen. 

Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Führerscheinstelle oder die Kfz-Zulassungsstelle per Email unter fuehrerscheinstellebottropde oder kfz-zulassungsstellebottropde zu erreichen. Schildern Sie dort Ihr Anliegen und es erfolgt eine zeitnahe Rückmeldung. 

Gemäß §31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Hier reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits ein Verkehrsverstoß aus, der mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen wäre. 

Wurde mit Ihrem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen, und die Ermittlungen der Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft zur Feststellung des Fahrers bleiben innerhalb der Verjährungsfrist ergebnislos, so können diese Stellen bei der Führerscheinstelle die Auferlegung eines Fahrtenbuches beantragen. 

Sollte es nach Prüfung der Sachlage zu einer Fahrtenbuchauflage gegen Sie kommen, so wären Sie für einen Zeitraum von, in der Regel neun Monaten, verpflichtet, jede Fahrt in ein entsprechendes Fahrtenbuch einzutragen. 

Durch die Fahrtenbuchauflage soll für die Zukunft sichergestellt werden, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsverstöße innerhalb der Verjährungsfrist geahndet werden können. Hier soll nicht nachträglich der Fahrzeughalter bestraft werden, sondern die Möglichkeit geschaffen werden, zukünftige Verstöße der entsprechenden Fahrer, die durch ihr Handeln leichtfertig Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, zu ahnden.

Bei weiteren Fragen zur Fahrtenbuchauflage wenden sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.