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Gewerbeerlaubnis (Makler)

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Für die Vermittlung von Darlehen, Immobilien, Wohnungen oder Kapitalanlagen sowie für Bauträger und Baubetreuertätigkeiten ist eine Erlaubnis gemäß §34c der Gewerbeordnung erforderlich.

Die Erlaubnis kann auf Antrag natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.

Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Kapitalanlagen die IHK Nordwestfalen zuständig ist (siehe beigefügten Link).

Alternativ können Sie sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet unter www.ea-mittleres-ruhrgebiet.de (s. Downloads / Links) wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle im Sinne des § 6 b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf Wunsch übernimmt der Einheitliche Ansprechpartner für Sie die Weiterleitung an die zuständige Stelle und hilft Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens.