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Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung der Ordnungsbehörde abgebrannt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Die Genehmigung ist schriftlich 14 Tage vor dem Ereignis zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten: 

  • Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung, Genehmigung des Grundstückseigentümers!)
  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
  • Anlass zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen, wie "runder Geburtstag" ab dem 50. Lebensjahr, Hochzeit, Firmen-Jubiläum)

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Für die Genehmigung werden (je nach Aufwand) Verwaltungsgebühren in Höhe von 55 Euro bis 400 Euro erhoben.