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Masernschutz

Dienstleistung des Gesundheitsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, wobei auch ohne direkten Kontakt eine Infektionsübertragung möglich ist. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Eine Masernerkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Somit bedeutet ein fehlender Schutz gegen Masern nicht nur eine Gefahr für die eigene Gesundheit, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.

Um die Bevölkerung vor Masern zu schützen, ist das Masernschutzgesetz am 01. März 2020 deutschlandweit in Kraft getreten und in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden.  

Das Masernschutzgesetz beinhaltet detaillierte Regelungen zur Nachweispflicht über den Masernschutz und betrifft Personen, die

  • nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, wenn sie
    • entweder
      1. in einer der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen betreut werden / untergebracht oder dort tätig sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 - 4 IfSG): 
      • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
      • erlaubnispflichtige Kindertagespflege (gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII)
      • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
      • Heime (sofern bereits seit vier Wochen betreut)
      • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG; sofern sie bereits seit vier Wochen dort untergebracht sind)
    • oder 
      2. eine Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung/-praxis gem. der Aufzählung in § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausüben:
      • Krankenhäuser
      • Einrichtungen für ambulantes Operieren
      • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
      • Dialyseeinrichtungen
      • Tageskliniken
      • Entbindungseinrichtungen
      • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
      • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
      • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
      • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
      • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
      • Rettungsdienste

Patientinnen und Patienten dieser Einrichtungen fallen nicht unter das Masernschutzgesetz.

Die betroffenen Personengruppen müssen gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung fristgerecht einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Impfnachweis
    • Impfausweis oder
    • Impfbescheinigung oder
    • ein ärztliches Zeugnis über die erfolgten Masernschutzimpfungen (es muss ersichtlich sein, dass zwei Impfungen durchgeführt wurden)
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass
    • eine Immunität gegen Masern besteht oder
    • aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist
  • die Bestätigung durch eine staatliche Stelle oder die Leitung einer o. g. Einrichtung, dass einer der vorgenannten Nachweise bereits vorgelegt wurde.