Pflegeplanung in Bottrop
Bei der Pflegeplanung geht es um eine Bestandsaufnahme in dem Bereich der Pflege und um Modellrechnungen für zukünftige Entwicklungen der Pflegebedürftigkeit.
Kommunale Pflegeplanung
Der Rat der Stadt Bottrop hat am 11. Dezember 2018 die Kommunale Pflegeplanung beschlossen. Die Planung wurde zuvor durch die Kommunale Konferenz „Alter und Pflege“, den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie, den Seniorenbeirat und den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss vorberaten und bestätigt.
Die Kommunale Pflegeplanung beinhaltet eine verbindliche Bedarfsplanung. In der verbindlichen Bedarfsplanung wird festgestellt, ob das Angebot an vollstationären Pflegeplätzen, Tagespflegeplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen die prognostizierte Nachfrage in Bottrop bis einschließlich 2020 abdeckt.
Eine Bedarfsdeckung wurde für die vollstationären Dauerpflegeplätzen bis mindestens 2019 festgestellt. Das Angebot der Tagespflege und Kurzzeitpflege soll dagegen erweitert werden. Weitere Informationen zum ermittelten Bedarf sowie zu den Ausschreibungskriterien sind unter "Bekanntmachungen" auf dieser Seite aufgeführt.
Die Kommunale Pflegeplanung und die verbindliche Bedarfsplanung werden im Jahr 2019 aktualisiert.
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Bekanntmachungen
Bekanntmachung des festgestellten Bedarfs von zusätzlichen Plätzen in der Tages- und Kurzzeitpflege
Im Oktober 2014 wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen das GEPA NRW verabschiedet. Das GEPA umfasst das Alten- und Pflegegesetz (APG) sowie das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Es regelt die wesentlichen Grundlagen für die Gestaltung der Pflege. In ihm ist auch die Pflegeplanung festgeschrieben, der die Kommunen in regelmäßigen Abständen nachkommen müssen.
Die Kommunen können die Pflegeplanung um eine verbindliche Bedarfsplanung erweitern. Die verbindliche Bedarfsplanung ist ein Planungsinstrument, das zur bedarfsabhängigen Förderung zusätzlicher teil- oder stationärer Pflegeplätze eingesetzt werden kann. Die Stadt Bottrop macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die verbindliche Bedarfsplanung umfasst Analysen zur Bedarfsdeckung von vollstationären Dauerpflege-, Kurzzeit-, und Tagespflegeplätzen.
Im Rahmen der verbindlichen Bedarfsplanung bis 2020 wurde für das Stadtgebiet der Bedarf an
15 zusätzlichen Tagespflegeplätzen ausschließlich im Bottroper Norden (statistische Bezirke 71-74)
sowie
20 zusätzlichen solitären oder separaten Kurzzeitpflegeplätzen vornehmlich im Bottroper Norden (statistische Bezirke 71-74)
ermittelt.
Diese Bedarfe wurden im Rahmen einer Bedarfsausschreibung nach § 7 Abs. 1 und Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. Bedarfsgerechte Konzeptionen der Trägerinnen und Träger konnten schriftlich und auf dem Postweg bis zum 30.04.2019 beim örtlichen Sozialhilfeträger eingereicht werden. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Das Ergebnis wird in der nächsten Kommunalen Konferenz Alter und Pflege veröffentlicht.
Kontaktpersonen:
Frau Alexius-Eifert (karen.alexius-eifertbottropde)
Herr Moritz Brunecker (moritz.bruneckerbottropde)
Bottrop, 11.02.2019
Gez. Tischler
Der Oberbürgermeister