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Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Beim Bundesteilhabegesetz (BTHG) gibt es ab 1. Januar 2020 einige Änderungen. Unter anderem wird eigenes Einkommen und Vermögen zukünftig in deutlich geringerem Umfang als bisher herangezogen.

Allgemeines

Das BTHG (Bundesteilhabegesetz) hilft Menschen mit Behinderungen dabei, sich gleichberechtigt und selbstbestimmt in der Gesellschaft zu beteiligen.

Seit dem 1. Januar 2020 steht die Eingliederungshilfe nur noch im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX. Das SGB IX kümmert sich um die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Das bedeutet, dass das eigene Einkommen und Vermögen von Menschen, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, zukünftig weniger berücksichtigt werden als bisher.

Eingliederungshilfe

Menschen bekommen Eingliederungshilfe, wenn ihre Behinderung sie wahrscheinlich länger als sechs Monate daran hindert, gleichberechtigt in der Gesellschaft mitzumachen. Die Behinderung kann entweder körperlich, geistig oder seelisch sein, oder sie kann die Sinne beeinträchtigen.

Es gibt verschiedene Unterstützungen, damit Menschen gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Hilfe beim Umbau oder der Ausstattung einer Wohnung, damit sie für Menschen mit Behinderungen geeignet ist.
  • Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, wie zum Beispiel Wohngemeinschaften.
  • Hilfe, um am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen, zum Beispiel Theaterbesuche oder Kostenübernahme für den Besuch von Freunden.
  • Unterstützung, um besser mit der Umwelt kommunizieren zu können, zum Beispiel Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher.
  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, wie zum Beispiel Frühförderung.
  • Unterstützung für eine angemessene Schulbildung, zum Beispiel durch Integrationshelfer.
  • Hilfen für die Ausbildung in einem passenden Beruf oder für andere angemessene Tätigkeiten.

Es gibt auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung sein können.

Zusätzlich gibt es Unterstützungen, um am Arbeitsleben teilzuhaben. Dazu gehören Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Leistungen bei anderen Leistungsanbietern und Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern.

Stationäre Wohnform

Die Menschen, die in den sogenannten stationären Wohnformen leben, haben seit dem 1. Januar 2020 die gleichen Rechte wie diejenigen, die in eigenen Wohnungen leben und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Diese Bewohner müssen die Leistungen zum Lebensunterhalt beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Sozialamt, beantragen. Menschen mit Behinderungen werden Mieter in der besonderen Wohnform. Der Träger der besonderen Wohnform schließt mit dem Bewohner einen Mietvertrag. Diesen Mietvertrag muss man beim Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt im Sozialamt vorlegen.

Die Fachleistungen, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, wie zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (siehe Punkt 4), werden vom Landschaftsverband erbracht.

Weitere Informationen zur Umsetzung des BTHG (Bundesteilhabegesetz) finden Sie auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Dort sind Fragen und Antworten für Betroffene, Betreuer und Leistungsanbieter zusammengefasst.

Ansprechpartner für Fragen

Hotline und Mailkontakt zum Bundesteilhabegesetz

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