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Honorarordnung Jugendamt

Ordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop über die Entlohnung von Honorarkräften, geringfügig oder studentisch Beschäftigter vom 18.02.2016.

Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S.496) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 01.03.2016 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1

Der Fachbereich Jugend und Schule der Stadt Bottrop bedient sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben im Bereich des § 11 (3) SGB VIII ( z.B. pädagogische Betreuung bei handwerklichen, kreativen, bildenden, künstlerischen, hauswirtschaftlichen, IT-spezifischen u.v.w. Angeboten und Tätigkeitsbereichen) folgender Beschäftigungsarten: geringfügig oder studentisch Beschäftigte, die die hauptamtlichen Mitarbeiter des Jugendamtes bei ihrer Arbeit unterstützen, sowie Honorarkräfte. Für die Tätigkeiten der verschiedenen Beschäftigungsarten werden die in § 2 dieser Ordnung aufgeführten Vergütungen bezahlt. Die aufgeführten Vergütungen werden je Stunde (60 Min.) bezahlt.

§ 2

1. Grundsätzlich wird für diese Angebote ein Entgelt in Höhe von 8,50 EUR gezahlt. Dieses Stundenentgelt soll sich nach § 1 des Mindestlohngesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bemessen.

2. Werden diese Aufgaben von Fachstudenten/innen (mit entsprechenden nachgewiesenen Vorerfahrungen) durchgeführt, wird ein Entgelt in Höhe von 9,50 EUR gezahlt.

3. Werden Angebote von Erzieher/innen, Handwerkern/innen oder Übungsleitern/innen betreut, wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR gezahlt.

4. Lehrer/innen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen, Diplompädagogen/innen, Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation sowie Fachkräfte, die hauptberuflich in ihrem Bereich tätig sind, erhalten für die Leitung von Kursen eine Vergütung in Höhe von 11,50 EUR.

5. Besondere Fachkräfte, die besondere Kurse der Kreativschulung, Medienschulung, politischen Weiterbildung usw. leiten, erhalten Vergütungen in Höhe von 12,50 EUR.

6. In Einzelfällen z.B. bei besonderer Qualifikation der Kursleiter/innen, kann der Leiter der Verwaltung des Fachbereiches Jugend und Schule eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsklasse vornehmen.

7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Verwaltung des Fachbereiches Jugend und Schule höhere Honorare vereinbaren.

8. Die Entgelthöhen der Abs. 2.-5. können bei Änderung der Höhe des Mindestlohnes im Einzelfall nach entsprechender Vereinbarung der Parteien ebenfalls erhöht werden.

In den in Abs. 1.-7. festgelegten Vergütungen sind alle Nebenkosten, jedoch keine Fahrtkosten, enthalten. Für Fahrten im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten wird eine Wegstreckenentschädigung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gezahlt.

§ 3

Honorarkräfte sind verpflichtet, dem Finanzamt im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht die an sie ausgezahlten Beträge und gegebenenfalls anfallende Sozialabgaben zu melden.

§ 4

Für geringfügig bzw. studentisch Beschäftigte erfolgt die Zahlung von Sozialversicherungsabgaben und Steuern nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Diese Ordnung tritt am 02.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für das Jugendamt der Stadt Bottrop vom 01.01.2002 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Ordnung des Fachbereiches Jugend und Schule der Stadt Bottrop über die Entlohnung von Honorarkräften, geringfügig oder studentisch Beschäftigter wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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