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Richtlinien Stottrop-Stiftung

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Erträgen der Wilhelm-Stottrop-Stiftung

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung vom 24.04.1980 die Satzung der Wilhelm-Stottrop-Stiftung beschlossen, die am 24.09.1980 in Kraft trat.

Unter Bezugnahme der z.z. gültigen Satzung wird die Verwendung der Geldmittel aus dem Stiftungsvermögen in dieser Richtlinie geregelt.

1. Stiftungszweck

Unter Berücksichtigung des § 3 der Satzung der Wilhelm-Stottrop-Stiftung der Stadt Bottrop vom 24.09.1980 wird die zweckbestimmte Verteilung der Stiftungserträge sichergestellt durch:

a) Einzelfallhilfen

Einmalige Leistungen, die nicht als regelmäßig vorgesehene Aufwendungen zum Lebensunterhalt anzusehen sind.

b) Erholungsaufenthalte

Urlaubsfahrten, die organisatorisch und finanziell durch die Stiftung vorbereitet werden, und eine Dauer von 7 bis 14 Tagen haben.

c) Zuschüsse für Einzelfallhilfen und Erholungsmaßnahmen an die ortsansässigen Wohlfahrtsverbände

Jährliche Auszahlungen, deren Höhe durch das Kuratorium regelmäßig neu beschlossen wird. Die Verbände entscheiden über die Einzelfallhilfen sowie über die Erholungsaufenthalte eigenverantwortlich auf der Grundlage dieser Richtlinien.

2. Antragsberechtigungen

Leistungen können in Anlehnung an den Stiftungszweck Senioren/innen, die ihren Hauptwohnsitz in Bottrop und das 60. Lebensjahr vollendet haben, gewährt werden.

Bei Ehegatten oder eheähnlichen Gemeinschaften muss die Altersgrenze von mindestens einer Person vollendet sein.

Das Kuratorium kann im besonderen Einzelfall, insbesondere bei Krankheit oder Behinderung, die Unterschreitung der Altersgrenze beschließen.

3. Antragtsaufnahme

Anträge können bei der Geschäftsführung und den beauftragten Mitarbeiter/innen der Verwaltung und der Verbände gestellt werden.

4. Antragsbewilligung

Das Kuratorium entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Leistungsgewährung.
Auf Wunsch des Kuratoriums kann eine Überprüfung der Notlage durch Mitarbeiter der Stadt Bottrop stattfinden. Notwendige medizinische Fragen können dem Gesundheitsamt zur Beantwortung vorgelegt werden.
Die Untersuchungsergebnisse sind dem Kuratorium als Entscheidungshilfe vorzulegen.

Dringlichkeitsentscheidung

Anträge, deren Entscheidung keinen Aufschub bis zur nächsten Kuratoriumssitzung dulden, sind dem Rechtsdezernenten als Geschäftsführer der Stiftung bis zu einer Höhe von 350,00 € zur alleinigen Entscheidung vorzulegen.

Darüber hinaus gehende Beträge müssen einstimmig vom Vorsitzenden und Geschäftsführer beschlossen werden.

Die Entscheidung ist dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

5. Berücksichtigung von Einkommen

a) Bezieher von Sozialleistungen

Stiftungsleistungen sind nur bedürftigen Senioren/innen zu bewilligen.
Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II und XII sind grundsätzlich als bedürftig einzustufen.

b) Sonstige Personen

Bei Personen, die keine laufenden Sozialleistungen erhalten, ist die Bedürf-tigkeit nach folgender Berechnung zu ermitteln:

Das Gesamteinkommen (d.h.: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert) der Antragsteller/innen ist um die Miete einschließlich der Neben- und Heizkos-ten zu bereinigen.
Das so ermittelte Einkommen wird einem Festbetrag gegenübergestellt, der sich aus dem entsprechenden Regelsatz i.S.d. § 28 II SGB XII i.V.m. RVO zuzüglich 50 % zusammensetzt.

Der Festbetrag beträgt z.Z.
                                                                         ab 2011:
 für Alleinstehende 550,00 €
 für Ehepaare         985,00 €

Bei Regelsatzänderungen i. R. d. § 28 SGB XII ändert sich der Festbetrag ent-sprechend.
Die berechneten Endbeträge werden auf volle 5,00 € aufgerundet.

Das den Festbetrag übersteigende Einkommen wird zu 100 % als Eigenanteil angerechnet.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium von dieser Regelung abweichen.

6. Besonderheiten bei Einzelfallhilfen

Da bereits in der Bemesung der Regelsätze ein Anteil für bestimmte einmalige Bedarfe enthalten ist, sind EInzelfallhilfen bei den Sozialleistungsberechtigten und übrigen Personen nur in begründeten Härtefällen zu bewilligen.

Ein Härtefall liegt z.B. dann vor, wenn ein oder mehrere Bedarfe gleichzeitig auftreten und eine Ansparung nicht möglich war oder nicht ausreicht.

Die Höhe des Zuschhusses wird im Einzelfall individuell festgelegt unter Berücksichtigung der vom Kuratorium beschlossenen Vorgaben für bestimmte Beihilfen.

7. Besonderheiten bei der Leistung für Erholungsaufenthalte

a) Taschengeld

Die Erholungsmaßnahmen umfassen die Übernahme der Reisekosten sowie die Auszahlung eines Taschengeldes.
Das Taschengeld beträgt bei Einzelpersonen 100,00 €, bei Ehepaaren 200,00 € für eine 14-tägige Maßnahme.
Bei kürzeren  Reisen wird die Höhe des Taschengeldes anteilig berechnet.

b) Anrechnung eines Eigenanteils / Einstufung als Selbstzahler

Übersteigt das Einkommen den Festbetrag, so ist es zu 100 % als Eigenan-teil auf eine 14-tägige Maßnahme anzurechnen.

Bei kürzeren Erholungsaufenthalten verringert sich der Eigenanteil entsprechend.

Personen, die in der Lage sind, ihre anteiligen Kosten in voller Höhe zu
übernehmen, gelten als Selbstzahler. Sie sind generell antragsberechtigt, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn sich keine weiteren bedürftigen Senioren/innen angemeldet haben.

c) Zeitliche Begrenzung der Teilnahmeberechtigung

Antragsberechtigte Personen können eine 14-tägige und im darauffolgenden Kalenderjahr nur eine kürzere Fahrt über die Stiftung antreten.

Daraufhin ruht die Antrags- bzw. Teilnahmeberechtigung für ein Jahr.

8. Freie Wohlfahrtsverbände / Vereine

Bei Bezuschussung der Fahrten in eigener Trägerschaft sind die Verbände und Vereine verpflichtet, die Förderrichtlinie der Stiftung anzuwenden.

Nach Abschluss der Maßnahme hat der Träger die zweckentsprechende Verwendung der Stiftungsmittel nachzuweisen.

Im Fall der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Geldern bzw. des nicht Einreichens der Kostennachweise besteht die Möglickeit einer Rückforderung der gezahlten Leistungen.

9. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie der Wilhelm-Stottrop-Stiftung tritt mit Beschlussfassung am 20.06.2006 in Kraft.

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