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Geschäftsordnung Pflegekonferenz

Geschäftsordnung für die Kommunale Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bottrop vom 04. Februar 2015

§ 1 Bildung der Kommunalen Konferenz Pflege und Alter

Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege wird auf der Grundlage des § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - APG NRW - eingerichtet, um bei der Sicherung und Weiterentwicklung örtlicher Angebote mitzuwirken.

§ 2 Ziel und Aufgaben

(1) Ziel der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege ist es, die Kooperation und Mit-wirkung aller in der Stadt Bottrop im Pflegebereich tätigen Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und sonstigen Kostenträger, Medizinischen Dienste und der Betroffenen zu gewährleisten und zu fördern, um eine leistungsfähige, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und stationäre pflegerische Versorgung der Bottroper Bevölkerung sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

(2) Die Konferenz wirkt mit bei der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Angebote. Hierzu nimmt sie folgende Aufgaben wahr:

- die Mitwirkung an der Kommunalen Pflegeplanung,
- die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbe-sondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen,
- die Beratung stadtübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen,
- die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige,
- die Mitwirkung bei der zukünftigen Sicherung der Pflege in der Stadt Bottrop in Zusammenarbeit mit den hierbei beteiligten Trägern und Kooperationspartnern im Sinne des § 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW),
- die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements und
- die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und, soweit die Kommune nicht von der Möglichkeit des § 11 Abs. 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Gebrauch macht, einer diesbezüglichen Bedarfseinschätzung.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bottrop setzt sich zusammen aus:

- dem/der Vorsitzenden (§ 4),
- vier Mitgliedern als Vertreter/-innen der örtlichen Pflegekassen,
- zwei Mitgliedern als Vertreter/-innen der medizinischen Dienste der örtlichen Pflegekassen,
- einem Mitglied als Vertreter/-in der Bottroper Ärzteschaft, - einem Mitglied als Vertreter/-in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
- drei Mitgliedern als Vertreter/-innen der Bottroper Krankenhäuser,
- drei Mitgliedern als Vertreter/-innen der Bottroper Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch kranken Menschen, Angehörigen und Alten-Wohngemeinschaften,
- je einem Mitglied als Vertreter/-in des Seniorenbeirates und des Behindertenbei-rates,
- einem Mitglied als Vertreter des Integrationsrates,
- je einem Mitglied als Vertreter/-in der im Rat der Stadt Bottrop vertretenen Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelmandate,
- einem Mitglied als Vertreter/-in des Bottroper Gesundheitsamtes,
- einem Mitglied als Vertreter/-in des örtlichen Sozialhilfeträgers,

sowie

- zwei Mitgliedern als Vertreter/-innen der Beiräte der Nutzerinnen und Nutzer/Vertrauenspersonen der Bottroper Pflegeheime,
- einem Mitglied als Vertreter/-in der Beiräte der Nutzerinnen und Nutzer/Vertrauenspersonen der Einrichtungen für geistig und psychisch behinderte Men-schen,
- je einem/r Vertreter/-in der Träger von stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen in der Stadt Bottrop einschließlich der Wohnheime und Werkstätten für Behinderte,
- zwei Mitgliedern als Vertreter/-innen der Träger von ambulanten Pflegediensten in freigemeinnütziger Trägerschaft in der Stadt Bottrop,
- zwei Mitgliedern als Vertreter/-innen privater ambulanter Pflegedienste mit Sitz in der Stadt Bottrop, sofern und solange diese einen Versorgungsvertrag mit den örtlichen Pflegekassen abgeschlossen haben,
- drei Mitgliedern als Vertreter/-innen der Bottroper Wohnungswirtschaft

(2) Weitere Mitglieder als Vertreter/-innen neuer Träger von Pflegediensten und -einrichtungen in der Stadt Bottrop können auf Antrag zur Konferenz zugelassen werden, falls der neue Träger für seine/n Pflegedienst/-einrichtung einen Versor-gungsvertrag mit den örtlichen Pflegekassen abgeschlossen hat. Der Antrag auf Zu-lassung ist an die Geschäftsstelle der Konferenz zu richten. Über den Antrag ent-scheidet der Vorsitzende. Er informiert die Konferenz in der folgenden Sitzung.

(3) Zu den Sitzungen können weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus ge-sellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft sowie des überörtlichen Sozialhilfeträgers, hinzugezogen werden.

(4) Zusammenschlüsse von mehreren Mitgliedern der Konferenz zu Interessengruppen mit dem Ziel, nur eine/n Vertreter/-in dieser Gruppe für die Konferenz zu nomi-nieren, sind möglich und im Interesse der Vereinfachung der Entscheidungsfindung erwünscht.

(5) Die Mitglieder sowie deren Stellvertretung können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines neuen Mitgliedes mitzuteilen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates benannt.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Vorsitzende/r der Kommunalen Konferenz Alter- und Pflege ist der/die Sozialdezernent/in der Stadt Bottrop.

(2) Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist der/die Leiter/in des Sozialamtes der Stadt Bottrop oder dessen Vertereter/in im Amt.

(3) Die Geschäftsführung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege wird vom Sozialamt der Stadt Bottrop wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
- die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen,
- die Abstimmung der Tagesordnung,
- das Erstellen und Versenden der Einladungen,
- die Organisation der Sitzungen,
- die Schriftführung,
- Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle von den sie entsendenden Organisationen und Verbänden schriftlich nominiert werden.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e Stellvertreter/-in zu benennen.

(5) Die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege stellen der geschäftsführenden Stelle auf ANfrage die zur Vorbereitung der Sitzungsthemen und zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§ 5 Einladung

Der/Die Vorsitzende legt Ort, Zeit und die Tagesordnung de Sitzung fest.

(2) Der Versand der Einladungen sowie sämtlicher weiterer Sitzungsunterlagen erfolgt grundsätzlich per Email, auf Wunsch werden Unterlagen auch per Post versandt. Die Einladung muss den Mitgliedern der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege mindestens sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen. Beim Versand der Einladung per Post gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn zwischen dem Tag der Absendung und dem Sitzungstag sieben Kalendertage liegen.

(3) Vorschläge zur Tagesordnung für die nächstfolgende Sitzung sind in schriftlicher Form und rechtzeitig - spätestens 14 volle Kalendertage vor der Sitzung - an die Geschäftsstelle zu richten.

(4) Über die Zulassung von Vorschlägen zur Tagesordnung, die außerhalb der in Abs. 3 genannten Frist bei der Geschäftsstelle für die folgende Sitzung eingehen, entscheidet der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in.

 

§ 6 Sitzungshäufigkeit und Sitzungszeilnahme

(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege tagt in der Regel mzweimal jährlich.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Mitglieder haben im Falle der Verhinderung ihre/n Vertreter/in und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

§ 7 Arbeitskreise

Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege kann zur Vorbereitung und Vertiefung einzelner Fragestellungen und Themen Arbeitskreise bilden. Die Ergebnisse der Arbeitskreise werden abschließend in der nächsten Sitzung beraten. Die Arbeitskreise werden von einem von der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege dafür bestimmten Mitglied geleitet.

§ 8 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist ein auf Konsensfindung angelegtes Gremium, dessen Beschlüsse empfehlenden Charakter haben. Empfehlungen werden - soweit von den Mitgliedern der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege im Einzelfall keine abweichende Regelung vereinbart wird - mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(2) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

§ 9 Niederschriften

Die Niederschriften über die Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege werden von der Geschäftsstelle gefertigt. Die Niederschriften werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und dem Schriftführer/in unterzeichnet und nach Fertigstellung an die Mitglieder versandt.

§ 10 Entschädigung der Mitglieder

Die Mitarbeit in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege ist ehrenamtlich. Es werden weder Sitzungsgelder noch Fahrtkostenerstattungen an die Mitglieder der Konferenz gezahlt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach entsprechendem Beschluss der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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