Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Betriebssatzung Sport- und Bäderbetrieb

Betriebssatzung der Stadt Bottrop für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bottroper Sport- und Bäderbetrieb in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.09.2022

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. 2022, S. 490) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 13.08.2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 20.09.2022 nachfolgende Fassung der Betriebssatzung beschlossen:


§ 1
Gegenstand der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

(1) Der Sport- und Bäderbetrieb der Stadt Bottrop wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Allgemeinen Dienstanweisung für die Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Anstalten des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
Die Regelungen der Eigenbetriebsverordnung gelten entsprechend, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.

(2) Gegenstand des Betriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist der Betrieb der Sportanlagen und Bäder und aller damit verbundenen Tätigkeiten, die Sportentwicklungsplanung sowie die Förderung des Schul-, Vereins- und vereinsungebundenen Sports.

(3) Der Betrieb kann alle seine Betriebszwecke fördernden oder sie wirtschaftlich berührenden Geschäfte entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen betreiben.
(4) Der Betrieb ist auch zum Erwerb von Beteiligungen berechtigt.

§ 2
Name des Betriebes

Der Betrieb führt den Namen Bottroper Sport- und Bäderbetrieb.

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Betriebes beträgt EUR 2.300.000,00
(i. W.: Zweimilliondreihunderttausend Euro).

§ 4
Organe des Betriebes

Organe des Betriebes sind der Rat der Stadt, der Betriebsausschuss, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.

§ 5
Zuständigkeit des Rates

Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Hauptsatzung vorbehalten sind. Der Rat entscheidet insbesondere über
a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung,
b) Bestellung des Betriebsausschusses und seiner Mitglieder,
c) Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung und deren Stellvertretung,
d) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich allgemeiner Tarife und Gebühren,
e) Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu ab 100.000,00 Euro sowie die Gewährung von Darlehen, soweit ein Betrag von 25.000,00 EUR im Einzelfall überschritten wird,
f) Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
g) die Rückzahlung von Eigenkapital,
h) den Erwerb von Beteiligungen,
i) die Entsendung städtischer Vertretungen in Beteiligungsgesellschaften gem. § 113 Abs. 2 GO.

§ 6
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 24 Mitgliedern, davon 3 Beschäftigte des Betriebes sowie eine Vertretung des Bottroper Sportbundes und ein beratendes Mitglied des Integrationsausschusses. Die Benennung/Wahl der Beschäftigten erfolgt entsprechend der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig.WO).

(2) Für den Geschäftsgang im Betriebsausschuss gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt Bottrop für beschließende Ausschüsse entsprechend.

(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen der Mehrheit des Ausschusses verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

§ 7
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung (§ 9), der Rat (§ 5) oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister (§ 8) zuständig sind, insbesondere über:
a) die Benennung der Organisation zur Prüfung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
b) die Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen,
c) die Festlegung der Benutzungsordnung für die verfügbaren Sportanlagen,
d) die Festlegung der städtischen Aktivitäten im Sport- und Freizeitbereich,
e) die Festlegung der Grundzüge für die Vergabe von Sportförderungsmitteln,
f) die Erteilung der Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 25.000,00 EUR übersteigen,
g) die Zustimmung zu Mehrauszahlungen für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 50.000,00 EUR übersteigen und nicht durch Minderauszahlungen bei anderen Vorhaben des Vermögensplanes ausgeglichen werden können,
h) Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu bis 100.000, 00 Euro sowie die Gewährung von Darlehen, soweit ein Betrag von 25.000,00 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,
i) in dringenden Fällen und zur Abwendung eines Schadens kann die Betriebsleitung, nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, eine Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen als Sofortentscheidung treffen, auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen das Volumen von 50.000,00 Euro überschritten wird. Diese Entscheidung ist dem Ausschuss in der jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
j) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 300.000,00 EUR übersteigt,
k) den Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandwert im Einzelfall mehr als 5.000,00 EUR beträgt,
l) die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Gegenstandswert ab 50.000,00 EUR im Einzelfall,
m) den Verzicht auf fällige Ansprüche des Betriebes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall  5.000,00 EUR übersteigt,
n) die Stundung von Forderungen im Einzelfall bei einer Zeitdauer von mehr als drei Monaten und einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 EUR.

(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rats unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister mit dem vorsitzenden Mitglied des Betriebsausschusses entscheiden.
§ 60 Absatz 1 GO gilt entsprechend.

(3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 GO gilt entsprechend.

§ 8
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, Beigeordnete

(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.

(2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(3) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Betriebes.

(5) In den Angelegenheiten des Betriebes wird die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister von der oder dem nach dem Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten regelmäßig im entsprechenden Geschäftsbereich vertreten und bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unterstützt. Es besteht im Rahmen der Vertretung die Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses, auf Wunsch wird dort jederzeit das Wort erteilt. Die Betriebsleitung hat die Vertretung über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten. Es besteht für die Vertretung die Berechtigung zur Einsichtnahme in alle Betriebsvorgänge. Übernimmt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der oder des zuständigen Beigeordneten nicht, so hat sie sich zunächst an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu wenden. Im Weiteren ist 
§ 8 Abs. 3 anzuwenden.

§ 9
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter und einer Stellvertretung.

(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs.

(3) Die Betriebsleitung stellt den Wirtschaftsplan auf.

(4) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich.

(5) Die Betriebsleitung entscheidet in den Fällen des § 7, soweit dort genannte Wertgrenzen nicht erreicht werden.

§ 10
Kämmerer

Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anfordern alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Über Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern des Betriebes entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister auf Vorschlag der Betriebsleitung.

(2) Die bei dem Betrieb beschäftigten Personen mit Beamtenstatus werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Betriebes vermerkt.

§ 12
Vertretung des Betriebes

(1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt Bottrop in Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.

(2) Bei Abwesenheit der Betriebsleitung ist die Stellvertretung in allen Angelegenheiten vertretungsberechtigt. Die weitere Delegation einzelner Angelegenheiten bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Betriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“.

(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung in ortsüblicher Form öffentlich bekannt gemacht.

(5) Sind in Angelegenheiten des Betriebes Erklärungen Dritter gegenüber der Stadt Bottrop abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter oder einem Mitglied der Betriebsleitung.

§ 13
Sondervermögen der Stadt Bottrop

(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen der Stadt Bottrop finanzwirtschaftlich gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Für die Erhaltung des Sondervermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Betrieb kann zur Erledigung einzelner Aufgaben Ämter der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen. Die Stadtverwaltung kann hierfür von dem Betrieb einen Verwaltungskostenbeitrag erheben.

§ 14
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr.

§ 15
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens
und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes ist zu sorgen. Hierzu ist unter anderem ein Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Betriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten.

(3) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die erforderliche Eigenkapitalausstattung des Betriebes nicht gefährdet sind. Hierüber entscheidet der Rat der Stadt.

§ 16
Wirtschaftsplan

(1) Der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Für den Wirtschaftsplan gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Eigenbetriebsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Wirtschaftsplan ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn die Voraussetzungen der Eigenbetriebsverordnung erfüllt sind. Eine erhebliche Verschlechterung im Sinne des § 14  EigVO NRW liegt vor, wenn

a) sich im Erfolgsplan
das Jahresergebnis gegenüber dem Planansatz um mehr als
10 % verschlechtern wird oder

b) im Vermögensplan
die Gesamtsumme der Auszahlungen um mehr als 200.000,00 €
überschritten werden soll und diese Überschreitungen nur durch höhere Kredite oder Investitionszuschüsse der Stadt gedeckt werden können.

§ 17
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer fünfjährigen Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes nach Jahren gegliedert. Sie ist Bestandteil des Wirtschaftsplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. 

§ 18
Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Der Betrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen.

(2) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Es gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Rat der Stadt stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.

§ 19
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Bottrop.
Der Jahresabschluss des Betriebes ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 21.10.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 07.05.2021 außer Kraft.

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz