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Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften VO

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften im Stadtgebiet Bottrop vom 03.02.2004

Aufgrund des § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) vom 20.11.1998 (Bundesgesetzblatt, BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung –GastV-) vom 28.01.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt, GV NRW S. 17, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.07.2001, GV NRW S. 460) hat der Rat der Stadt Bottrop als örtliche Ordnungsbehörde mit Beschluss vom 03.02.2004 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften im Stadtgebiet Bottrop wird jährlich wie folgt aufgehoben:
a) In der Nacht vom 31. Dezember zum darauf folgenden 01. Januar.
b) In der Nacht von Rosenmontag zum darauf folgenden Karnevalsdienstag.

§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.03.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften im Gebiet der Stadt Bottrop vom 25.04.1983 außer Kraft.

Bottrop, den 03.02.2004
Stadt Bottrop als örtliche Ordnungsbehörde

Löchelt
Oberbürgermeister

 

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