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Taxiordnung

Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxiordnung) für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 18.06.2008

Aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 4 Ziffer 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.3.1990 (GV NW S. 247) und §§ 1 Abs. 3, 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96 S.266), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 15.04.2005 (GV NRW S. 274) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 18.06.2008 für das Stadtgebiet Bottrop folgende Taxiordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxiordnung gilt für die Personenbeförderung durch die von der Stadt Bottrop zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmerinnen und -unternehmer sowie der Taxifahrerinnen und -fahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verord-nung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Ordnungsnummer der Taxen

Jedes Taxi erhält von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer zugeteilt. Sie ist entsprechend den Vorschriften der BOKraft in dem Taxi, für das sie zugeteilt ist, von außen deutlich sichtbar anzubringen.

§ 3 Bereithalten von Taxen

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen ver-pflichtet. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

(2) Änderungen von Wohn- und/oder Betriebssitz des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind der Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage von Genehmigungsurkunde und Auszug aus der Genehmigungsurkunde zu melden.

(3) Taxen dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nur an den behördlich zugelassenen Taxistandplätzen im Stadtgebiet Bottrop bereitgehalten werden (Zeichen 229 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) - Standplätze und Nachrückplätze). Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(4) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb der ausgewie-senen Taxistandplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dieses zulassen. Eine Bereitstellung von Taxen in einer Entfernung von weniger als 100 m von den behördlich zugelassenen Taxi-standplätzen ist nicht erlaubt.

(5) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an den für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten oder Fahrgäste im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

§ 4 Aufstellung von Dienstplänen

(1) Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehme-rinnen und -unternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften oder sonstiger einschlägiger Vorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festle-gung der Betriebspflicht enthalten.

(2) Der Dienstplan sowie Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder selbst einen Dienstplan aufstellen.

(4) Kann ein Taxi abweichend von dem aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmerinnen und -unternehmern sowie den Taxifahrerinnen und -fahrern einzuhalten.

§ 5 Ordnung auf Taxistandplätzen

(1) Auf den Taxistandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzu-stellen. Jeder freiwerdende Platz ist durch sofortiges Nachrücken des nächsten
Taxis auszufüllen. Dabei sind das Anfahren von vollständig besetzten Taxistandplät-zen und das Warten im Straßenraum auf einen freiwerdenden Platz untersagt. Die Taxen müssen so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und Fahrgäste gefahrlos ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast es wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxistandplatz stehenden Taxi be-fördert zu werden, muss diesem Taxi - wenn die örtlichen Verhältnisse eine Vorbei-fahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Entsprechendes gilt auch, wenn Fahraufträge über Funk oder Autotelefon erteilt werden.

(3) Taxifahrerinnen oder -fahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von ihrem auf einem Taxistandplatz stehenden Taxi entfernen, haben für die Beaufsich-tigung ihres Taxis durch eine andere Taxifahrerin oder einen anderen Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer des am Anfang stehenden Taxis übertragen werden.

(4) Sowohl auf den Taxistandplätzen als auch während Wartezeiten bei einer Bestelle-rin oder einem Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist ruhe-störender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohnge-bieten und in der Nähe von Krankenhäusern für das Schlagen von Türen, unnötiges laufen lassen des Motors, laute Unterhaltung, lautes Einstellen von Funk- und Ra-diogeräten.

(5) Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen weder repariert noch gewaschen werden.

(6) Die Taxifahrerinnen und -fahrer haben darauf zu achten, dass ein vermeidbares Beschmutzen der Taxistandplätze unterbleibt. Das Entsorgen von Abfällen im öf-fentlichen Straßenraum außerhalb aufgestellter Müllgefäße ist nicht gestattet.

(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxistandplätzen nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat den Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere soll dem Fahrgast die Platzwahl ermöglicht und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstellda-ches entsprochen werden.

(2) Der Fahrgast ist unter Benutzung der kürzesten Wegstrecke zu dem von ihm gewünschten Ziel zu befördern. Der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer ist es untersagt, eigenmächtig ein anderes Ziel anzusteuern oder zu versuchen, den Fahrgast zur Wahl eines anderen Fahrziels zu überreden.

(3) Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen seines Gepäcks behilflich zu sein. Auf Wunsch ist hilfsbedürftigen Fahrgästen auch weiterreichende Hilfe zu leisten.

(4) Mit Ausnahme des Verkehrsfunks dürfen Rundfunkgeräte während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(5) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist der Taxifahrerin / dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(6) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut der Taxifahrerin oder des Taxifahrers befindlichen Tieren untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Mitnahme dritter Personen zu Ausbildungs- bzw. Schulungszwecken, soweit der Fahrgast keine Einwände erhebt.

(7) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen mit dem Ziel, einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.

(8) Im Taxi ist ein aktueller Stadtplan, der nicht älter als 2 Jahre sein darf, mitzuführen.

(9) Taxen müssen hinsichtlich der Sauberkeit - besonders auch im Inneren der Fahrzeuge - jederzeit den berechtigten Ansprüchen der Fahrgäste genügen. Andernfalls kann das Taxi von der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bis zur Reinigung vom weiteren Einsatz ausgeschlossen werden.

(10) Fahrgästen ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe des Datums, der Fahrstrecke, des amtlichen Kennzeichens und der zuge-teilten Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(11) Die Taxiunternehmerinnen und -unternehmer sowie die Taxifahrerinnen und -fahrer sind verpflichtet, die angenommenen Fahraufträge zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Fahraufträge, die sich aus der Vereinbarung über den Haltestellenservice zwischen den örtlich tätigen Verkehrsbetrieben und dem örtlichen Taxigewerbe ergeben.

(12) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Betrieb von Funkgeräten

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur für solche Durchsagen benutzt werden, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt erforderlich sind und nicht so laut eingestellt werden, dass Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten sowie interne Funk- und Fahrdienstordnungen der Taxizentrale/n bleiben unberührt.

(4) Für die Benutzung eines Autotelefons oder Handys während der Fahrgastbeförderung gilt folgende Regelung:
• Gespräche - ankommende und abgehende - sind auf das Notwendigste zu beschränken,
• Privatgespräche sind untersagt.

§ 8 Mitführen und Kenntnis dieser Verordnung

(1) Die Taxiunternehmerinnen und -unternehmer sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal bei Einstellung und danach mindestens einmal jährlich über die Pflichten einer Taxifah-rerin bzw. eines -fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dieser Verordnung, der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbe-dingungen (Taxentarif) und die Fahrzeugausstattung und -bedienung zu belehren. Die Belehrung ist von den Taxiunternehmerinnen und -unternehmern mit schriftlicher Bestätigung des Fahrpersonals aktenkundig zu machen. Dieser Nachweis ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

(2) Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer haben die Texte dieser Verordnung und des Taxen-tarifes in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen.
Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin bzw. -unternehmer den Vorschriften dieser Verordnung zu-widerhandelt, indem sie/er

a) entgegen § 2 die Ordnungsnummer nicht ordnungsgemäß anbringt oder anbringen lässt,

b) entgegen § 3 Abs. 1 die geforderten Nachweise nicht form- und fristgerecht erbringt,

c) entgegen § 3 Abs. 2 der Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der dort geforderten Unterlagen Änderungen von Wohn- und/oder Betriebssitz meldet,

d) entgegen § 3 Abs. 3 und 4 Taxen an anderen Stellen als den behördlich zugelassenen Stellen bereithält oder Anordnungen der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,

e) entgegen § 4 Abs. 3 der Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Aufstellung eines Dienstplanes nicht nachkommt,

f) entgegen § 4 Abs. 4 die Genehmigungsbehörde nicht unverzüglich darüber in-formiert, dass ein Taxi abweichend vom Dienstplan nicht bereitgehalten werden kann,

g) entgegen § 4 Abs. 5 einen aufgestellten Dienstplan nicht einhält,

h) nicht gewährleistet, dass die nach §§ 6 Abs. 9 und 8 Abs. 2 im Taxi mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen ordnungsgemäß und für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind.

i) den unternehmerischen Pflichten über den Fahrzeugzustand gemäß § 6 Abs. 9 nicht nachkommt,

j) entgegen § 6 Abs. 11 anordnet oder zulässt, dass Fahraufträge, insbesondere auch im Haltestellenservice, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden,

k) entgegen § 6 Abs. 12 die Ausführung eines Fahrauftrages durch einen Mietwagen anordnet oder zulässt,

l) entgegen § 8 Abs. 1 das Fahrpersonal nicht belehrt oder der Genehmigungsbe-hörde hierüber keinen Nachweis vorlegen kann.


Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrerin bzw. -fahrer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem sie/er

a) entgegen § 4 Abs. 5 einen aufgestellten Dienstplan nicht einhält,

b) entgegen § 5 Abs. 1 ein nicht dienstbereites Taxi auf einen Taxistandplatz stellt, das Taxi nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt, Lücken nicht durch sofortiges Nachrücken schließt, vollständig besetzte Taxistandplätze anfährt, im Straßenraum auf einen freiwerdenden Platz wartet oder das Taxi nicht so aufstellt, dass eine Verkehrsbehinderung ausgeschlossen ist und Fahrgäste gefahrlos ein- und aussteigen können,

c) entgegen § 5 Abs. 2 dem Fahrgast nicht die freie Wahl des Taxis ermöglicht und die Beförderung verweigert oder dem Taxi, das der Fahrgast gewählt  oder das einen Fahrauftrag über Funk oder Autotelefon erhalten hat, nicht die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gibt, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten,

d) entgegen § 5 Abs. 3 sich ohne zwingenden Grund von seinem auf dem Taxi-standplatz stehenden Taxi entfernt, wer keine andere Taxifahrerin oder keinen anderen Taxifahrer mit der Beaufsichtigung des Taxis beauftragt oder wer die Fahrerin den Fahrer des am Anfang des Taxistandplatzes stehenden Taxis mit der Beauftragung beauftragt oder wer als Beauftragter nicht seiner Verpflichtung zum sofortigen Nachrücken nachkommt,

e) entgegen § 5 Abs. 4 an Taxiständen oder anderen Warteplätzen insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten und in der Nähe von Krankenhäusern, ruhestörenden Lärm verursacht,

f) entgegen § 5 Abs. 5 an Taxistandplätzen Taxen repariert oder wäscht,

g) entgegen § 5 Abs. 6 Taxistandplätze beschmutzt oder Abfälle im öffentlichen Straßenraum außerhalb aufgestellter Müllgefäße entsorgt,

h) entgegen § 5 Abs. 7 der Straßenreinigung nicht jederzeit Gelegenheit gibt, ihren Obliegenheiten nachzukommen,

i) entgegen § 6 Abs. 1 den Wünschen der Fahrgäste, insbesondere hinsichtlich der freien Platzwahl, dem Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe- oder des Ausstelldaches, nicht Folge leistet.

j) entgegen § 6 Abs. 2 den Fahrgast nicht ordnungsgemäß unter Benutzung der kürzesten Wegstrecke zu dem von ihm gewünschten Fahrtziel befördert oder ein anderes Fahrtziel ansteuert oder versucht, den Fahrgast durch Überreden zur Wahl eines anderen Fahrtzieles zu bewegen,

k) entgegen § 6 Abs. 3 dem Fahrgast nicht beim Ein- und Aussteigen und beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich ist und hilfsbedürftigen Fahrgästen keine weitere Hilfe gewährt, insbesondere das Tragen von Gepäckstücken verweigert,

l) entgegen § 6 Abs. 4  mit Ausnahme des Verkehrsfunks Rundfunkgeräte ohne Zustimmung des Fahrgastes betreibt,

m) entgegen § 6 Abs. 5 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungs-aufträge zur selben Zeit durchführt oder während der Fahrgastbeförderung andere Geschäfte erledigt,

n) entgegen § 6 Abs. 6 unentgeltlich dritte Personen oder in der Obhut der Fahrerin / des Fahrers befindliche Tiere befördert,

o) entgegen § 6 Abs. 7 Fahrgäste mit dem Ziel anlockt und anspricht, einen Fahr-auftrag zu erhalten,

p) entgegen § 6 Abs. 8 im Taxi keinen aktuellen Bottroper Stadtplan mitführt oder einen Stadtplan mitführt, der älter als zwei Jahre ist,

q)  entgegen § 6 Abs. 10 dem Fahrgast keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,

r) entgegen § 6 Abs. 11 Fahraufträge nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausführt,

s) entgegen § 7 Abs. 1 Funkfahrten nicht ordnungsgemäß annimmt,

t) entgegen § 7 Abs. 2 und 4 Funkgeräte, Autotelefone oder Handys in unzulässiger Weise benutzt,

u) entgegen § 8 Abs. 2 die Texte dieser Verordnung und der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (Taxentarif) in der jeweils gültigen Fassung nicht mitführt oder Fahrgästen keine Einsicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in  Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Droschkenordnung) für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 29.12.1977 außer Kraft 

Diese Taxiordnung tritt am 03.07.2008 in Kraft.

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