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Richtlinie Sondernutzungserlaubnis

Richtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen von Veranstaltungen

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Richtlinie beschlossen:

Anlage 1

Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen von Veranstaltungen

1. Allgemeine Grundsätze
(1) Sondernutzungen und Veranstaltungen sind nur zu genehmigen, wenn durch sie die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

(2) In Bereichen, für die aus stadtgestalterischer Sicht Vorgaben (Gestaltungskonzepte o. ä.) bestehen, dürfen die Sondernutzung und die Veranstaltung diesen Vorgaben nicht entgegenstehen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Bedingungen oder Auflagen in die Sondernutzungserlaubnis/den Genehmigungsbescheid für die Veranstaltung aufzunehmen.

(3) Durch die Sondernutzung und die Veranstaltung darf der ungestörte Gemeingebrauch unter Berücksichtigung des Widmungsinhaltes nicht dauerhaft beeinträchtigt werden.

(4) Insbesondere muss auch gewährleistet bleiben, dass
a) eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt,
b) eine für den Feuerwehreinsatz erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von 3,50 m Breite sowie bei Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Unterkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, vor diesen Fenstern eine Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr und deren Rettungsgeräte jederzeit vorhanden ist. Die vorgenannte Fläche ist entsprechend § 5 Abs. 5 BauO NRW zu bemessen.
c) die Belieferung und Entsorgung der Anlieger nicht behindert wird,
d) Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht Eingänge, Zufahrten oder Schaufenster zugestellt werden,
e) Notrufsäulen, Postkästen, Kanalschächte, Hydranten u. ä. nicht zugestellt werden und
e) das Straßenbild durch die Sondernutzung nicht verunstaltet wird.

(5) Werden für einen Standort mehrere Anträge gestellt, sind diese in der Reihenfolge ihres Einganges, im Übrigen aber in der Weise zu berücksichtigen, dass Straßenanlieger - aufgrund der ihnen zustehenden besonderen Rechte - Vorrang haben.

(6) Die Erlaubnis/Genehmigung kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung/Veranstaltung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der mit der Sondernutzung/Veranstaltung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder privater Ladenflächen erreicht werden kann;
b) die Sondernutzung/Veranstaltung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
c) die Straße, z.B. Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung/Veranstaltung beschädigt werden kann und der/die Erlaubnisnehmer in nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine/ihre Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
d) durch eine Häufung von Sondernutzungen/Veranstaltungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
e) durch die Erlaubnis der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird sowie
f) bei Kollision zweier oder mehrerer Sondernutzungen/Veranstaltungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der Vorrang gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

(7) Zur Vermeidung von Ruhestörungen und Einhaltung der Nachtruhe können  bei Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht und Ordnung Zeiten für das Veranstaltungsende festgelegt werden.

(8) Auf- und Abbauarbeiten bei Veranstaltungen sind grundsätzlich am Tage durchzuführen. Ausnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn sie verkehrlich und sicherheitsrechtlich notwendig sind.

(9) Bei häufiger Nutzung von öffentlichen Flächen für Veranstaltungen kann die Anzahl je Veranstalter begrenzt oder die Genehmigung für eine Veranstaltung zum Schutz der Anwohner und Gewerbetreibenden vor Ort versagt werden. Hierbei kann der örtliche Bezug des Veranstalters zur Veranstaltungsfläche entscheidungsrelevant sein.

(10) Bei Veranstaltungen, die länger als eine Woche andauern, kann auf Antrag eine Pauschalgebühr festgelegt werden.

 

2. Sondernutzung durch standortgebundene Gewerbebetriebe vor der Ladenfront
(1) Sondernutzungen sind grundsätzlich vor dem jeweiligen Geschäftslokal in dessen Breite (Straßenfront) zulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig:
a) bei Aktivitäten zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der Kaufmannschaften bzw. Werbegemeinschaften,
b) wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen; hierbei sind insbesondere die Art der Sondernutzung, die zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(3) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Neu- bzw. Wiedereröffnung zu Werbe- und Verkaufszwecken bzw. Jubiläen (5, 10, 15 Jahre usw.) sowie von Aktivitäten aus besonderen Anlässen (Valentinstag, Tag der Arbeit, Allerheiligen und andere gesetzliche Feiertage) sind zeitlich auf längstens 3 Tage, die in Abs. 2 unter a) genannten Aktivitäten auf längstens 1 Woche im Kalendermonat zu begrenzen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Sondernutzungen zum Verkauf von Grabschmuck ab 14 Tage vor Allerheiligen bzw. Totensonntag zulässig. Sondernutzungen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen sind ab 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres zulässig.

3. Bauliche Änderungen an Straßen / Anforderungen an Gestaltung und Möblierung von Straßencafés, Außengastronomie und Veranstaltungen
(1) Bauliche Änderungen an Straßen sowie mit den Straßen fest verbundene Einrichtungen sind in der Regel nicht zuzulassen. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, hat die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer neben der Gewährleistung und der Verkehrssicherungspflicht für ihre bzw. seine Anlagen die Verpflichtung zum Rückbau nach Beendigung der Nutzung zu übernehmen; hierfür ist gegebenenfalls in geeigneter Form Sicherheit zu leisten.

(2) Abhängig von den Umständen des Einzelfalles können besondere Anforderungen an die Gestaltung und Möblierung von Straßencafés, Außengastronomie und Veranstaltungen im Straßenraum gestellt werden, damit sich die beabsichtigte Nutzung harmonisch in die Gestaltung des Straßenraums und das städtebauliche Umfeld einfügt. Gleiches gilt auch für Sonnenschirme, Windschutzeinrichtungen u. ä..

4. Sondernutzungen und Veranstaltungen
(1) Andere Sondernutzungen wie z. B. bestehende Außengastronomien sind zwar in stets widerruflicher Weise erteilt, können jedoch nicht willkürlich oder zugunsten einer Veranstaltung ohne Vorliegen von sicherheitsrechtlichen Gründen widerrufen werden.

(2) Die Veranstalter sind angehalten, die bestehenden anderen Sondernutzungen bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

5. Gewerbliche Sondernutzungen durch Reisegewerbetreibende und sonstige Nichtanlieger/innen
(1) Gewerbliche Sondernutzungen durch Reisegewerbetreibende und sonstige Nichtanlieger/innen sind an folgenden Standorten zulässig:
a) öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) vor dem Grundstück Altmarkt 4,
b) öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) im Kreuzungsbereich Hochstraße / Straße Pferdemarkt,
c) öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) im Kreuzungsbereich Gladbecker Straße/Horster Straße/Kirchhellener Straße,
d) Kirchplatz (Platz zwischen der Propsteikirche St. Cyriakus und dem ehemaligen Möbelhaus Hötten),
e) sonstige geeignete Standorte außerhalb der Innenstadt,
f) für die jeweilige Sondernutzung besonders geeignete Standorte in der Innenstadt, mit Ausnahme des Kreuzungsbereiches Hansastraße/Straße Am Pferdemarkt.

Verkaufsstände von Reisegewerbetreibenden sind nur an den unter Buchst. a) und c) genannten Standorten zuzulassen.

(2) Die Sondernutzungserlaubnisse werden grundsätzlich jeweils nur für zwei Tage innerhalb eines Monats und für eine Standfläche von maximal 6 qm erteilt.

(3) Bei der Erteilung von Erlaubnissen für den Straßenverkauf sind das Warenangebot und die Lage der standortgebundenen Geschäfte zu berücksichtigen; von einem mobilen Verkaufsstand soll nicht das gleiche Warensortiment angeboten werden, über das auch ein standortgebundenes Geschäft in unmittelbarer Nähe des beantragten Platzes verfügt.

(4) Das Anbieten von Imbisswaren oder Getränken sowie von Lebensmitteln, Blumen und Textilien durch Reisegewerbetreibende ist nicht zuzulassen.

(5) Abweichungen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 4 sind zulässig für Sondernutzungen zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach den in Nr. 2 Abs. 4 getroffenen Festlegungen.

(6) Abweichungen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 4 sind weiter zulässig für Sondernutzungen, bei denen in marktähnlicher Form durch eine Mehrzahl von Anbietern unterschiedliche Waren angeboten werden, ohne dass eine Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfolgt, sofern Gründe der Straßengestaltung und des Stadtbildes nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann in diesem Falle auch als Sammelerlaubnis an eine bevollmächtigte Person oder die Organisatorin bzw. den Organisator erteilt werden.

6. Nichtgewerbliche Sondernutzungen
(1) Nichtgewerbliche Sondernutzungen sind auf den in Nr. 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) genannten Standorten und darüber hinaus auch im Kreuzungsbereich Hansastraße/Straße Am Pferdemarkt zulässig.

(2) Nichtgewerbliche Sondernutzungen sind grundsätzlich für maximal zwei Wochen im Kalendermonat zuzulassen.

(3) Zur Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung der nachbarschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen dienen (z. B. Straßenfeste), können unter Beachtung der in Nr. 1 festgelegten allgemeinen Grundsätze Sondernutzungen für eine Höchstdauer von zwei Tagen zugelassen werden.

7. Schilder, Plakate, Plakatständer, Transparente  u. ä.
(1) Das Anbringen/Aufstellen von Schildern und Plakaten im Straßenraum ist
a) an Bäumen,
b) zu überwiegend kommerziellen Zwecken - vorbehaltlich des Abs. 3 -
c) auf und unmittelbar an den Veranstaltungsflächen Ernst-Wilczok-Platz, Berliner Platz, Johann-Breuker-Platz, Cyriakus-Platz sowie den städtischen Marktplätzen und in den Fußgängerzonen grundsätzlich unzulässig.

(2) Das Anbringen von Schildern und Plakaten im Stadtgebiet ist im Rahmen einer dauerhaften Vergabe von Außenwerberechten an ein Privatunternehmen durch einen entsprechenden Vertrag geregelt. Werbeplakate dürfen nur in dafür vorgesehene, entgeltpflichtige DIN A 1-Plakatrahmen an Laternenstandorten angebracht werden.

(3) Besondere Plakate für Zirkusveranstaltungen im Stadtgebiet, deren Format größer als DIN A 1 ist, können im  Einzelfall außerhalb der Plakatrahmen genehmigt werden.

(4)Transparente (Straßenbanner) dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen an und über Straßen und an bestimmten Brückenstandorten genehmigt werden.

(5) Innerhalb von Kreuzungsbereichen, an Einmündungen sowie an Verkehrszeichen und Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf grundsätzlich keine Plakatwerbung angebracht werden.

(6) Plakatwerbung für ausschließlich nicht kommerzielle Zwecke kann durch die Stadt Bottrop für maximal 2 Wochen zugelassen werden.

8. Sondernutzungen aus Anlass von Wahlkämpfen
Abweichend von den zeitlichen Beschränkungen dieser Richtlinien sind Sondernutzungen durch Wahlbewerber/innen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen vor Wahlterminen zulässig.

9. Hinweisschilder/Wegweisungen
(1) Die dauerhafte Aufstellung von Hinweisschildern zur Wegweisung kann bei Bedarf zugelassen werden für
a) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
b) anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
c) politischen Parteien und zugelassene Wählergruppen sowie deren Jugendorganisationen,
d) Gewerkschaften,
e) Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f) Organisationen und Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften,
g) Behindertenorganisationen,
h) örtliche Sport-, Heimat-, Musik- und Gesangvereine, Umwelt- und Verkehrsverbände und
i) örtliche Schulen und Kindergärten.

(2) Soweit Belange des Straßenverkehrs oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, kann abweichend von Abs. 1 in besonders gelagerten Fällen die dauerhafte Aufstellung bzw. Anbringung von Hinweisschildern zur Wegweisung auch für Gewerbebetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen zugelassen werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere
a) die Lage des jeweiligen Betriebes im Stadtgebiet,
b) das öffentliche Interesse an der Wegweisung und
c) das dauerhaft zu erwartende Verkehrsaufkommen
zu berücksichtigen.

 

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