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Kosten- und Entgeltsatzung Feuerwehr

Kosten- und Entgeltsatzung der Feuerwehr der Stadt Bottrop vom 16.12.2016

Präambel:

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung vom 29.11.2016 aufgrund des/der

§ 52 Abs. 2 des Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW 2015 S. 886) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV NRW 2009 S. 765)

§§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetztes vom 21. Oktober 1969 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW 2015 S. 496)

§§ 4, 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW 2015 S. 496)

folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Kostenersatz

1.   Unbeschadet der Verpflichtung der Feuerwehr zur unentgeltlichen Hilfeleistung des, im Rahmen des § 3 BHKG genannten, Aufgabenbereiches wird für die Inanspruchnahme der Feuerwehr aufgrund des § 52 Abs. 2 BHKG nach Maßgabe dieser Satzung Ersatz, der der Feuerwehr entstandenen Einsatzkosten verlangt:

a)   von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)   von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel
c)   von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften
d)   von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
e)   von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
f)    von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 BHKG entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
g)   von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach § 52 Abs.2 Nr. 8 BHKG, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, ausgenommen die ersten drei Auslösungen bei neu eingerichteten Anlagen, sofern die Auslösung nicht vorsätzlich war,
h)   von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
i)    von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die Kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

2.   Als Feuerwehr i.S.d. Abs. 1 gelten alle öffentlichen Feuerwehren der Gemeinde sowie hilfeleistende Feuerwehren i.S.d. § 39 BHKG

§ 2 Berechnung des Kostenersatzes

1.   Der Kostenersatz ergibt sich aus dem Tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
2.   Berechnungsgrundlage des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen ist die Zeit der Abwesenheit vom Standort. Es werden nur Fahrzeuge, Personal, Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet, die tatsächlich am Einsatz teilgenommen haben, es sei denn es handelt sich um einen Pauschalbetrag.
3.   Als Mindesttarif gilt – soweit keine pauschalen Kostensätze erhoben werden – der Kostenersatz für eine Viertelstunde (bei Stundensätzen). Berechnen sich die Kosten nach Stunden, so wird für jede weitere angefangene Viertelstunde entsprechend der Kostenersatz für eine Viertelstunde erhoben.
4.   Für jeden Einsatz wird zudem eine Rüstzeitpauschale erhoben. Diese setzt sich aus den Personalkosten des auf den am Einsatz beteiligten Fahrzeugen eingesetzten Personals zusammen. Die Grundpauschale ist auf Basis einer Viertelstunde zu berechnen. Sollten in Einsätzen größere Rüstzeiten entstehen werden diese je angefangener Viertelstunde mit dem Kostenersatz nach Satz 1 berechnet.
5.   Die Kostentarife für die Gestellung von Fahrzeugen verstehen sich inkl. aller auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Für verlastete Geräte und Ausrüstungsgegenstände werden mithin keine besonderen Kosten erhoben.
6.   Als Kostenersatz werden auch die Kosten verlangt, die der Stadt Bottrop durch Dritte aus Anlass des Einsatzes in Rechnung gestellt worden sind.

§ 3 Schuldner, Festsetzung und Fälligkeit bei Kostenersatz

1.   Schuldner des Kostenersatzes ist der in § 1 dieser Satzung bezeichnete bzw. der nach den jeweiligen Vorschriften über die Gefährdungshaftung zu bestimmende Personenkreis. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
2.   Der Kostenersatz wird dem Zahlungspflichtigen gegenüber in einem Kostenbescheid festgesetzt und bekannt gegeben.
3.   Die Zahlung des Kostenersatzes wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides beim Zahlungspflichtigen fällig.
4.   Von einer Erhebung von Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit dies nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder wenn dies aufgrund gemeindlichen Interesses (z.B. bei Brauchtumsveranstaltungen) gerechtfertigt ist.

§ 4 Entgelte

1.   Für Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bottrop die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, werden nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG privatrechtliche Entgelte erhoben.
2.   Auf Leistungen der Feuerwehr nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch und entsteht auch durch gewährte Leistungen für zukünftige Ereignisse gleicher Art kein Rechtsanspruch.
3.   Leistungen nach Abs. 1 können von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
4.   Als Feuerwehr i.S.d. Abs. 1 gelten alle öffentlichen Feuerwehren der Gemeinde sowie hilfeleistende Feuerwehren i.S.d. § 39 BHKG.

§ 5 Berechnung des Entgelts

1.   Das Entgelt ergibt sich aus dem Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
2.   Berechnungsgrundlage sind alle Zeiten für Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der in Anspruch genommenen Leistungen, Geräte und Fahrzeuge.
3.   Als Mindesttarif gilt – soweit keine pauschalen Entgelte erhoben werden – das Entgelt für jede angefangene halbe Stunde. Bei Stundensätzen entspricht dies dem ½ Entgeltsatz der je Stunde erhoben wird.

§ 6 Schuldner, Festsetzung und Fälligkeit bei Entgelten

1. Entgeltschuldner ist derjenige, der die Leistung bestellt hat oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
2. Das Entgelt wird gegenüber dem Entgeltschuldner durch Entgeltabrechnung angegeben.
3. Die Zahlung des Entgeltes ist 1 Monat nach Zugang der Entgeltabrechnung fällig.

§ 7 Haftung

1. Die Haftung der Stadt Bottrop für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosten- und Entgeltsatzung der Feuerwehr der Stadt Bottrop vom 28.02.2014 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Kosten- und Entgeltsatzung der Feuerwehr der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 16.12.2016

(Tischler)

Oberbürgermeister

Kostenersatztarif

(gem. § 2 Abs. 1 der Kosten- und Entgeltsatzung der Feuerwehr der Stadt Bottrop) für die Leistungen nach § 1 der Kosten- und Entgeltsatzung der Stadt Bottrop vom 16.12.2016

1. Gestellung von Personal
1.1 Beamte des mittleren Dienstes je Std. 47,-- Euro
    (Bes.gruppe A 7 – A 9)
1.2 Beamte des gehobenen Dienstes je Std. 58,-- Euro
    (Bes.gruppe A 9 – A 13)
1.3 Beamte des höheren Dienstes je Std. 76,-- Euro
    (Bes.gruppe A 13 – A 15)
1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Std. 20,-- Euro


2. Gestellung von Fahrzeugen

2.1 Löschfahrzeuge je Std. 91,-- Euro
2.2 Drehleiter je Std. 100,-- Euro
2.3 Rüstwagen/Schlauchwagen je Std. 83,-- Euro
2.4 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter je Std. 118,-- Euro
2.5 Gerätewagen je Std. 38,-- Euro
2.6 Einsatzleitfahrzeug je Std. 51,-- Euro
2.7 Kommandowagen/Mannschaftstransportwagen je Std.
      34,-- Euro
2.8 Anhänger je Std. 27,-- Euro
2.9 Motorboot mit Trailer je Std. 30,-- Euro

Diese Tarifstellen verstehen sich inkl. der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer 1 und der Verbrauchsmaterialkosten gem. Ziffer 4 und Ziffer 5.


3. Pauschale Kostensätze

3.1 Grundlose, vorsätzliche Alarmierung; nicht
    bestimmungsgemäße oder missbräuchliche Auslösung einer
    Brandmeldeanlage; ungeprüfte Weiterleitung einer
    Brandmeldung durch einen Sicherheitsdienst   1.013,-- Euro
3.2 Türöffnung (inkl. Schließzylinder)   300,-- Euro


4. Verbrauchsmaterial

4.1 je angefangenem Sack Terraperl (z.B. Absodan plus) 6,-- Euro
4.2 je angefangenem Beutel Terraperl ( z.B. Absodan plus) 3,-- Euro
4.3 je angefangenem Sack Ekoperl (z.B. Öl-Ex-Würfel) 40,-- Euro
4.4 je angefangenem Beutel Ekoperl (z.B. Öl-Ex-Würfel) 20,-- Euro
4.5 Entsorgung des Verbrauchsmaterials jeweils entsprechend
    dem Betrag der Tarifstelle 4.1 bis. 4.4


5. Sonstiges

5.1 Sonstige Verbrauchsmaterialien und Einsatzmittel
    (Sonderlöschmittel, Baustellenleuchten, Sauerstoff u. a.)
    berechnen sich nach den Tagespreisen zzgl. 10 %
    Verwaltungskosten.
5.2 Für Leistungen, die nicht aufgeführt sind, gilt ein Kostenersatz
    in Höhe vergleichbarer Tarifpositionen.

 

Entgelttarif

(gem. § 5 Abs.1 der Kosten- und Entgeltsatzung der Feuerwehr der Stadt Bottrop) für die Leistungen nach § 4 der Kosten- und Entgeltsatzung der Feuerwehr der Stadt Bottrop vom 16.12.2016

1. Gestellung von Personal
1.1 Beamte des mittleren Dienstes je Std.    64,-- Euro
    (Bes.gruppe A7 – A9)
1.2 Beamte des gehobenen Dienstes je Std.    78,-- Euro
    (Bes.gruppe A9 – A 13)
1.3 Beamte des höheren Dienstes je Std.    97,-- Euro
    (Bes.gruppe A13 – A 15)
1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Std.    26,-- Euro


2. Gestellung von Fahrzeugen
2.1 Löschfahrzeuge je Std.     91,-- Euro
2.2 Drehleiter je Std.     100,-- Euro
2.3 Rüstwagen/Schlauchwagen je Std.     83,-- Euro
2.4 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter je Std.    118,-- Euro
2.5 Gerätewagen je Std.     38,-- Euro
2.6 Einsatzleitfahrzeug je Std.     51,-- Euro
2.7 Kommandowagen/Mannschaftstransportwagen je Std. 
         34,-- Euro
2.8 Anhänger je Std.     27,-- Euro
2.9 Motorboot mit Trailer je Std.     30,-- Euro
2.10 Pauschale je gefahrenem Kilometer des/der eingesetzten
     Fahrzeug/e      0,50 Euro


3. Gestellung von Motorgeräten

3.1 Stromaggregat je Std.     20,-- Euro
3.2 Flüssigkeitssauger je Std.     15,-- Euro
3.3 Elektrotauchpumpe je Std.      8,-- Euro
3.4 Nebelmaschine (inkl. Fluid)     20,-- Euro


4. Gestellung von Geräten

4.1 Druckschlauch B (Stück à 20 m) je Std.     7,-- Euro
4.2 Druckschlauch C (Stück à 15 m) je Std.     5,-- Euro
4.3 wasserführende Armaturen je Std.     5,-- Euro
4.4 Steckleiter (Einsatzlänge 8,70 m) je Std.     6,-- Euro
4.5 Schlauchbrücken (Satz)je Std.     5,-- Euro

5. Verbrauchsmaterialien
5.1 Sack Terraperl     8,-- Euro
5.2 Sack Ekoperl     52,-- Euro

6. Schulungsentgelte für Brandschutzerziehung/
     Brandschutzaufklärung

6.1 Schulung von Kindergartengruppen und Schulklassen
    (bis 25 Personen) 0,-- Euro
6.2 Räumungsübungen in Kindergärten und Schulen 0,-- Euro
6.3 Erwachsenenschulungen (bis 15 Personen)
    Das Entgelt für Erwachsenenschulungen berechnet sich nach der
    Dauer der Leistung und der Zahl der notwendigen eingesetzten
    Kräfte und Geräte gemäß dieses Entgelttarifs.
6.4 Räumungsübungen (je Übung)
    Das Entgelt für Räumungsübungen berechnet sich nach der
    Dauer der Leistung und der Zahl der notwendigen
    eingesetzten Kräfte und Geräte gemäß dieses Entgelttarifs.
    Die Räumungsübung ist ausschließlich für die gesamten zu
    beübenden Betriebe/ Betriebsteile/ Gebäude zu buchen.
6.5 Ausbildung zum Brandschutzhelfer (bis 15 Personen)
    Das Entgelt für die Ausbildung zum Brandschutzhelfer berechnet
    sich nach der Dauer der Leistung und der Zahl der notwendigen
    eingesetzten Kräfte und Geräte gemäß dieses Entgelttarifs.
6.6 Anfahrtpauschale bei Erwachsenenschulungen (6.3 bis 6.5), die
    nicht in den Räumlichkeiten der Feuerwehr der Stadt
    Bottrop stattfinden     86,-- EUR
6.7 Schulungen mit dem Feuerlöschtrainer der Feuerwehr
    (bis 15 Personen), pauschal     868,-- Euro

7. Entgelte für Beratungen, Stellungnahmen, Abnahmen und
     Überprüfungen

Die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten Leistungen berechnen sich nach der Dauer der Leistung (inkl. der Zeiten für im Einzelfall notwendige Vor- und Nacharbeiten) und der Zahl der notwendigen eingesetzten Kräfte und Geräte, sowie der Betriebsstunden der eingesetzten Fahrzeuge gemäß der Fahrzeugtarife unter Punkt 2. zzgl. der Kilometerpauschale unter Punkt 2.10.
7.1 Beratung bei Planung, Errichtung und Betrieb von
    Feuerwehrschlüsseldepots
7.2 Erstanschluss und Abnahmen von Feuerwehrschlüsseldepots
7.3 Beratung bei Planung, Errichtung und Betrieb von
    Brandmeldeanlagen,
7.4 Erstanschluss und Abnahmen von Brandmeldeanlagen, sowie
    deren Erweiterung
7.5 Überprüfung von Feuerwehrzufahrten gemäß § 5 BauO NW
7.6 Anleiterproben zur Sicherstellung des. 2. Rettungsweges
    gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW
7.7 Beratungen und Stellungnahmen für Entwurfsverfasser und
    Fachplaner außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Tätigkeiten
    der Feuerwehr Bottrop gegenüber Dritten
7.8 Beratungen im Zuge der Erstellung und Überarbeitung von
    Feuerwehrplänen und Feuerwehreinsatzplänen sowie
    Brandschutzordnungen

8. Sonstiges
8.1 Rettungswachenpraktikum – Rettungshelfer 50,-- Euro
8.2 Rettungswachenpraktikum – Rettungssanitäter 100,-- Euro
8.3 Rettungswachenpraktikum – Fortbildung Helfer zum Sanitäter
       50,-- Euro
8.4 Pauschale für Türöffnung (inkl. Schließzylinder) 356,-- Euro
8.5 Für Leistungen, die nicht aufgeführt sind, gilt der
    Entgeltsatz vergleichbarer Tarifpositionen.
8.6 Nicht aufgeführte Verbrauchsmaterialien werden zum
    Tagespreis + 10% Verwaltungskostenpauschale berechnet.

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