Gebührenordnung Parkscheinautomaten
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2018 (BGBl.I S. 2251) und Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des StVG (GV. NW. S. 48) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NW) vom 13.05.1980 (GV. NW S.528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV. NW S. 274) hat der Rat in seiner Sitzung am 26.02.2019 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur nach Lösen eines Parkscheins am Parkautomaten oder durch eine entsprechende Berechtigung im Rahmen des Handy-Parkens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist (an Werktagen montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr), wird die Gebühr auf 0,05 EUR je angefangene 4 Minuten festgesetzt. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
Auf dem ehemaligen RAG-Parkplatz Osterfelder Straße / Hans-Böckler-Straße, besteht die Möglichkeit, ein Tagesticket oder ein Monatsticket für die gesamte Parkdauer von 9.00 bis 17.00 Uhr zu lösen. Die Gebühr für das Tagesticket beträgt auf Grundlage des vorgenannten Tarifs 6 EUR. Die Gebühr für das Monatsticket beträgt entsprechend des Tarifs für Tagesmieter des Parkhauses Schützenstraße 45,00 EUR. Fahrzeuge, die mit einem E-Kennzeichen gekennzeichnet sind, können zukünftig auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen im Stadtgebiet Bottrop kostenfrei parken. Hierbei ist die jeweilige Höchstparkdauer von 3 Stunden einzuhalten. Auf dem „RAG-Parkplatz“ besteht für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge die Möglichkeit ohne zeitliche Beschränkung kostenfrei zu parken.
§ 2
Diese Gebührenordnung tritt am 10.03.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 11.10.1982 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11.12.2012 außer Kraft.