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Brandverhütungsschausatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Bottrop vom 16.12.2016

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW 2016 S. 966) und der §§ 52 Abs. 5 Satz 1 i.V. m. § 3 Abs.2 Satz 1und § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW 2015 S. 886), und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 29.11.2016 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Bottrop beschlossen.

§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Lösch-, Bergungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen.

§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Brandverhütungsnachschau) nach festgestellten Mängeln bei einer Brandverhütungsschau gem. Buchstabe a),
c) zur Durchführung sowie der Vor- und Nachbereitung einer brandschutztechnischen Begehung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt, bzw. nicht in der Anlage 2 zu dieser Satzung enthalten ist, aber vom Betreiber/Eigentümer des Objektes schriftlich beantragt worden ist. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden und Organisationseinheiten, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungschau teilgenommen haben oder vor oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung einschließlich des An- und Abfahrtsweges, sowie nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrtkosten werden gesondert berechnet.

(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

§ 4 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Bottrop unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c beantragt. Mehrere Gebührenschuldner im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der jeweiligen Amtshandlung aus § 2 Abs. 1 Buchst. a) – c). Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann auf Antrag entsprechend ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.

(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Bottrop vom 01.07.2012 außer Kraft.

Anlage 1 - Gebührensätze

Für die Bemessung der Gebühren nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Bottrop vom 16.12.2016 gelten folgende Sätze:

1 Durchführung einer Brandverhütungsschau, einer Brandverhütungsnachschau oder
einer Ortsbesichtigung auf Antrag
1.1 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im mittleren Dienst 25,00 €
1.2. je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im gehobenen Dienst 31,00 €
1.3. je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im höheren Dienst 43,00 €
1.4. Inanspruchnahme eines PKW, pauschal 34,00 €
1.5. Inanspruchnahme einer Drehleiter zur Stellprobe, pauschal 471,00 €

2 Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau oder
Brandverhütungsnachschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
2.1 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im mittleren Dienst 25,00 €
2.2 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im gehobenen Dienst 31,00 €
2.3 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im höheren Dienst 43,00 €

3 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahmen, Erstellen eines Brandschutzgutachtens o. eines Brandschutzkonzeptes
3.1 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im mittleren Dienst 25,00 €
3.2 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im gehobenen Dienst 31,00 €
3.3 je angefangene halbe Stunde, pauschal pro Feuerwehrmann
im höheren Dienst 43,00 €

Anlage 2 - Brandverhütungsschauobjekte

Ziffer

Objektart

1

Pflege- und Betreuungsobjekte

1.1

Krankenhäuser

1.2

Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

1.2.1

Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb

1.2.2

Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)

1.2.3

Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)

1.2.4

Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen)

1.3

Kindergärten, -tagesstätten, -horte

1.4

Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern

2

Übernachtungsbetriebe

2.1

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO

2.2

Obdachlosenunterkünfte

2.3

Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)

2.4

Campingplätze nach CWVO

2.5

Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO

3

Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO

3.1.1- 3.1.2

(unbesetzt)

3.1.3      

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben.

3.1.4

Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen

3.1.5

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst.

3.2

(unbesetzt)

3.3

Gasträume und Räume mit Bühnen/Szenenflächen/ Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher

4

Unterrichtsobjekte

4.1

Schulen nach SchulBauRL

4.2

Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)

5

Hochhausobjekte

5.1

Hochhäuser nach SBauVO

6

Verkaufsobjekte

6.1

Verkaufsstätten nach SBauVO

6.2

(unbesetzt)

6.3

Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche

7

Verwaltungsobjekte

7.1

Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche

8

Ausstellungsobjekte

8.1

Museen

8.2

Messe- und Ausstellungsbauten

9

Garagen

9.1

Großgaragen nach SBauVO

9.2

Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden

10

Gewerbeobjekte

10.1

Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion

10.1.1

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm

10.1.2

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm

10.1.3

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm

10.1.4

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm

10.1.5- 10.1.6

(unbesetzt)

10.2.

Gewerbeobjekte zur Lagerung

10.2.1

(unbesetzt)

10.2.2

Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche

10.2.3

Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche

10.2.4 

Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche

10.2.5

Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche

10.2.6

Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche

10.2.7     

Hochregallager

10.3

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500

10.3.1   

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500

10.3.2

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500

10.3.3

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500

10.4

Kraftwerke und Umspannwerke

11

Sonderobjekte

11.1

Besonders brandgefährdete Baudenkmäler

11.2

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden

11.3

Kirchen und Gebetsstätten

11.4

Unterirdische Verkehrsanlagen

11.5

(unbesetzt)

11.6

Hotel- und Gaststättenschiffe

11.7

Bahnhöfe mit hohen Personenströmen *

11.8

(unbesetzt)

11.9

Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte *

11.10

Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs

11.11

Flughäfen

11.12

Sonstige Kritische Infrastrukturen *

11.13

Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse *

* Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle

Hinweise:
(1) Die Objektgruppen entsprechen den Empfehlungen des Lenkungsausschusses VB NRW vom 16.08.2014. Gegenüber der Fassung aus 1998 wurden im Wesentlichen redaktionelle und inhaltlich zusammenfassende Änderungen vorgenommen. Dadurch bleiben einzelne Ziffern unbesetzt.
(2) Gemäß Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) vom 28.11. 2014 zu den hier definierten Objektgruppen „spricht grundsätzlich nichts gegen eine konkludente Anwendung der Inhalte des Erlasses (aus 1998), da diese bis auf erforderliche Aktualisierungen bzw. Anpassungen weiterhin die Rechtsauffassung (des MIK) wider­spiegeln“.

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