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Marktgebührensatzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Benutzungsgebühren und deren Erhebung auf den Märkten (Marktgebührensatzung) vom 11. Dezember 2012

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436),  und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 folgende Marktgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

Für die Inanspruchnahme eines Standplatzes auf den Märkten erhebt die Stadt Bottrop Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten in Sinne des § 6 KAG.

§ 2 Gebührenpflicht und -haftung

Gebührenpflichtig ist derjenige, der den Marktstandplatz benutzt oder benutzen lässt. Wenn jemand den Marktstandplatz durch eine andere Person für seine oder des anderen Rechnung benutzen lässt, so haften beide als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

Für die Berechnung der Gebühren ist der von dem Beauftragten der Stadt ermittelte volle Flächeninhalt des Standes einschließlich Warenlager maßgebend. Als Mindestfläche gilt 1 m². Angefangene m² werden auf volle m² nach oben aufgerundet.

§ 4 Gebührensatz

Die Gebühr zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuersatzes  beträgt: 1,19 €/m².

§ 5 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Marktstandplatzes.
Macht der Gebührenpflichtige von seinem Recht zur Benutzung des Marktstandplatzes keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühren.
Wird der Marktstandplatz von dem Gebührenpflichtigen aufgegeben, so kann der Marktstandplatz bei Erhebung der vollen Gebühr nochmals vergeben werden.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides auf dem Markt von dem für diesen Zweck bestellten Beauftragten der Stadt Bottrop festgesetzt und gegen Quittung im Voraus eingezogen. Die hierzu ausgestellten Quittungen sind während der Marktzeit auf Verlangen dem Beauftragten der Stadt vorzulegen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Gebühr nicht entrichtet ist, muss die doppelte Gebühr gezahlt werden.

Wird einem Markthändler ein Marktstandplatz für einen Zeitraum von mehr als einem Monat zugewiesen (sog. begrenzte Dauererlaubnis), so wird die Gebühr abweichend von Absatz 1 monatlich erhoben. Die Monatsgebühr wird errechnet, indem zunächst die Gebühr für einen Markttag ermittelt, mit der Zahl 48 (52 Wochen im Jahr abzüglich 4 Wochen Ausfallzeit) multipliziert und die so errechnete Jahresgebühr durch die Zahl 12 (Anzahl der Monate im Jahr) dividiert wird. Die Gebühr wird auf volle 0,05 € abgerundet.

Über die Berechnung der monatlichen Gebühr wird dem Gebührenpflichtigen ein schriftlicher Bescheid erteilt.

Die monatliche Gebühr wird am 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig.

Auf Verlangen des Beauftragten der Stadt ist die sog. begrenzte Dauererlaubnis vorzulegen bzw. nachzuweisen.

Wer die Zahlung der Gebühr verweigert, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Platzes verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr bleibt bei einem

§ 7 Sicherung und Überwachung der Gebühr

Die Gebührenpflichtigen oder sonstigen Personen (Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter, Verkaufspersonen usw.) sind verpflichtet, der Stadt wahrheitsgemäß Auskunft über alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Tatbestände zu erteilen. Schriftlich verlangte Auskünfte sind innerhalb der von der Stadt vorgeschriebenen Frist zu erteilen.

§ 8 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu den Gebühren und sonstige Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26. 01. 2010 (GV NRW S. 30) in ihrer jeweiligen Fassung.

Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156), in seiner jeweiligen Fassung.

§ 9 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Gleichzeitig treten

   die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von 
   Benutzungsgebühren auf den Märkten
  (Marktgebührenerhebungssatzung) vom 09. Dezember 1985
   und

   die Stzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung des
   Benutzungsgebührensatzes auf den Märkten
   (Marktgebührentarifsatzung) vom 12. Dezember 2006,

außer Kraft.


Bottrop, 11. Dezember 2012

  

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 11. Dezember 2012

 

Tischler
Oberbürgermeister

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