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Musikschule: Schulordnung

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop vom 17.05.2001

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop vom 17.05.2001

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 03.04.2001 folgende Schulordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop beschlossen:

 

§ 1 Bezeichnung

Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung. Sie trägt den Namen "Musikschule der Stadt Bottrop".

 

§ 2 Aufgabe und Angebot

Aufgabe der Musikschule ist insbesondere
– die Vermittlung einer musikalischen Ausbildung für Kinder und Jugendliche
– die Heranbildung des Nachwuchses
– die Förderung des Laien- und Liebhabermusizierens
– die Begabtenfindung und -förderung

Im Einzelnen soll die Musikschule anbieten
– musikalischen Elementarunterricht für Kinder
– Aus- und Weiterbildung im Instrumental- und Vokalbereich durch Gruppen- und Einzelunterricht
– Ensemble- und Orchesterspiel als musikalische und soziale Gruppenerfahrung
– Ergänzung der Musikerziehung an den allgemeinbildenden Schulen durch entsprechende Zusammenarbeit
– öffentliche Veranstaltungen zur Bereicherung des städtischen Kulturlebens

Der Unterricht soll in Anlehnung an den Lehrplan des Verbandes Deutscher Musikschulen erteilt werden.

 

§ 3 Unterrichtszeiten

1. Das Unterrichtsjahr der Musikschule ist in vier Quartale eingeteilt: Februar bis April, Mai bis Juli, August bis Oktober, November bis Januar.

2. Für die Musikschule gilt die Ferienordnung für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus gelten die individuellen örtlichen Regelungen zu beweglichen Ferientagen, Feiertagen u.ä..

3. Eine Unterrichtsstunde dauert 30 bzw. 45 Minuten, im Elementarbereich 60 Minuten. Es soll mindestens eine Unterrichtsstunde in der Woche erteilt werden.

4. Die Kurse des Elementarbereiches dauern in der Regel zwei Jahre. Die Musikschule kann aus wichtigem Grund (z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl) eine kürzere Kursdauer festlegen.

5. Die Musikschule behält sich vor, Unterrichtstermine aus wichtigem Grund zu verschieben.

 

§ 4 Anmeldung und Aufnahme

Anmeldungen sind jederzeit möglich und müssen schriftlich erfolgen; sie können jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt werden.
Die Aufnahme in den Unterricht erfolgt in der Regel zu Beginn der Musikschulquartale.
Über Aufnahme und Einteilung entscheidet die Musikschulleitung.

 

§ 5 Abmeldung und Ausscheiden

1. Abmeldungen sind nur zum Ende der Musikschulquartale möglich (31.01., 30.04., 31.07. und 31.10.).
Sie müssen schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin der Musikschulverwaltung vorliegen. Lehrkräfte der Musikschule sind zur Entgegennahme von Abmeldungen nicht befugt. Beurlaubungen sind nicht möglich. Die Kurse des Elementarbereichs enden nach der festgelegten Laufzeit, eine Abmeldung ist nicht erforderlich.

2. Von der Musikschule können SchülerInnen durch die Schulleitung entlassen werden,
– wenn sie erheblich gegen die Schuldisziplin verstoßen haben,
– wenn sie wiederholt dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben sind,
– wenn sich der Schüler/die Schülerin mit Beiträgen in Höhe von zwei Monatszahlungen in Verzug befindet.
Das Ausscheiden vom Unterricht ist dem Schüler/der Schülerin bzw. bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Allgemeine Unterrichtsregelung

1. Die SchülerInnen sind zum regelmäßigen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung ist die Lehrkraft bzw. Musikschulleitung rechtzeitig zu informieren.

2. Anordnungen der Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals sind zu befolgen.

3. Die SchülerInnen haben die ihnen anvertrauten Instrumente und das Schulinventar pfleglich zu behandeln.

4. Es besteht keine Verpflichtung seitens der Musikschule zur Beaufsichtigung Minderjähriger außerhalb des eigentlichen Unterrichts. Insofern sind die aufsichtsberechtigten Personen verpflichtet, diese Aufsicht auch innerhalb des Musikschulgebäudes bis zum Unterrichtsbeginn und ab dem Unterrichtsende wahrzunehmen.

5. Die bloße Zurverfügungstellung von Unterrichtsräumen gilt nicht als Unterricht.

6. Der Ergänzungsunterricht ist grundsätzlich Bestandteil der Ausbildung. In begründeten Fällen kann auf schriftlichen Antrag eine Beurlaubung erfolgen.

7. Schulische Veranstaltungen wie Schülervorspiele, Konzerte, Jahresvorspiele usw. sind einschließlich der hierfür erforderlichen Proben Bestandteil der Ausbildung und des Unterrichts.

8. Öffentliches Auftreten als Schüler der Städtischen Musikschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulleitung bzw. der Lehrkraft. Entsprechendes gilt für die Meldung zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern.

 

§ 7 Instrumenten- und Notenverleih

Zur Ausleihe stehen im begrenzten Umfang schuleigene Instrumente, Noten und Fachliteratur zur Verfügung.

 

§ 8 Prüfungen

Die musikalische Weiterbildung kann von der Teilnahme und dem Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht werden.

 

§ 9 Entgelt

Für die Teilnahme am Unterricht ist ein Entgelt zu entrichten. Es gilt die Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Schulordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop tritt am 01.09.2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schulordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop vom 23.11.1993 außer Kraft.

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