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Richtlinien über die Förderung von Vereinen und Verbänden im kulturellen Bereich in der Stadt Bottrop

vom 20.08.1999

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 20.08.1999 nachstehende Richtlinien über die Förderung von Vereinen und Verbänden im kulturellen Bereich beschlossen:

1. Förderung

Auf der Grundlage der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel soll die Vereinsarbeit folgender Vereine und Verbände im kulturellen Bereich gefördert werden:
1. Musik- und Gesangvereine
2. Orchestergemeinschaften
3. Freie Weiterbildungseinrichtungen
4. Vereine und VErbände, die die Martinszüge im Stadtteil Kirchhellen durchführen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

2. Antragsverfahren

Die Zuschussgewährung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich beim Kulturamt der Stadt Bottrop bis zum 31.03. des lfd. Jahres zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der zu fördernden Vereinigung
2. Name und Anschrift des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin
3. Bankverbindung der Vereinigung
4. Mitgliederzahl der Vereinigung (aktiv / passiv)
Antragsberechtigt sind die unter Ziffer 1. aufgeführten Vereine und Verbände; auch solche, die über keine festgefügte Organisationsstruktur verfügen.

3. Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Gewährung des Zuschusses für die unter Ziffer 1 Punkt 1 und 2 genannten Vereine und Orchestergemeinschaften sind die Vereinsaktivitäten des Vorjahres, die nach einem bestimmten Punktesystem (Mitgliederzahl, Anzahl der durchgeführten Konzerte, Kirchenkonzerte und sonstige Veranstaltungen) bewertet werden.

Für die unter Ziffer 1 Punkt 3 genannten freien Weiterbildungseinrichtungen werden die Zuschussmittel unter den Antragstellern zu gleichen Teilen umgelegt, da hier u.a. auch Geschäftsführungskosten geltend gemacht werden können.

Bei den unter Ziffer 1 Punkt 4 genannten Vereinen und Verbänden gilt die von der Bezirksvertretung Bottrop-Kirchhellen festgelegte prozentuale Aufteilung der Zuschussmittel.

Erstmalige Antragsteller erhalten im Jahr der Antragstellung - sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen - einen Festbetrag von bis zu 15,00 EUR. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den im jeweiligen Haushlatsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

4. Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren

Über die Zuschussbewilligung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung.

Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt.

Werden die mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt eine Zuschusszahlung bzw. muss der zuschuss vom Antragsteller zurückgezahlt werden.

Aus dem Kreis der Geförderten muss von einer Person die Verantwortung und Haftung gegenüber der Stadt Bottrop übernommen werden.

Ein Ausgabenachweis erübrigt sich bei einer Zuschussgewährung bis zu 150,00 EUR. Ansonsten ist ein zahlenmäßiger Nachweis unter Vorlage der Originalbelege zu erbringen.

Bei den unter Ziffer 1 Punkt 1 und 2 genannten Vereinen und Orchestergemeinschaften wird von einem Ausgabenachweis abgesehen, da die Zuschusshöhe auf der Grundlage bereits erbrachter Vereinsaktivitäten des Vorjahres beruht.

Auf die Abgabe einer Einverständiserklärung wird grundsätzlich verzichtet. Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinverständnis eine schriftliche Mitteilung an das Kulturamt zu erfolgen hat.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung städtischer Zuwendungen der Stadt Bottrop in der jeweils gültigen Fassung.

5. Inkrafttreten

Die Richtlinien über die Förderung von Vereinen und Verbänden im kulturellen Bereich in der Stadt Bottrop treten ab 01.09.1999 in Kraft.

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