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Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop

vom 06.12.2018

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW Seite 90), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.11.2018 folgende Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Tätigkeiten an der Volkshochschule (VHS) der Stadt Bottrop wird den freiberuflichen Dozenten und Referenten eine Vergütung gezahlt.

§ 2 Höhe der Honorare - Euro (EUR)

I.   an Grundhonorar:
      von 13,00 EUR bis 35,00 EUR
      (zusätzlich 3,10 EUR bei Korrekturfächern, Zertifizierungskursen)

      Die Höhe des Grundhonorars wird vom Leiter der Volkshochschule auf Vorschlag
      des jeweiligen Fachbereichsleiters nach Qualifikation des Dozenten und den
      inhaltlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen an deren
      Unterrichtstätigkeit festgelegt.

II.  für Seminare, Vortragsreihen, Veranstaltung bzw. Leitung von Exkursionen,
      Wanderungen, Studienfahrten:
      70,00 EUR bis 200,00 EUR je Tag

      Die Reisekosten für Exkursionen, Wanderungen und Studienfahrten für die
      Leitung werden übernommen.

III.  für Vorträge, Forumsveranstaltungen, Wochenendseminare:
       260,00 EUR bis 700,00 EUR je Veranstaltung

IV.  für Führungen, Diskussionsleitung, organisatorische Durchführung von
       Wochenendveranstaltungen:
       80,00 EUR bis 200,00 EUR

V.   vhs-Plus Kurse:
       Die Honorare für vhs-Plus Kurse werden unter Berücksichtigung des
       Deckungsbeitrages sowie Art und Umfang des Kursangebotes besonders
       festgesetzt.

VI.  an Ausfallhonoraren bei Kursen und Veranstaltungen:
       Bei rechtzeitiger Absage von Kursen und Veranstaltungen wird kein
       Ausfallhonorar gezahlt.
       Sollten Kurse oder Veranstaltungen kurzfristig, aus Gründen, die der
       Dozent nicht zu verantworten hat, ausfallen, werden dem Dozenten die
       tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

VII.  an Aufsichts- bzw. Begleithonorar:
        10,00 EUR bis 25,00 EUR je Zeitstunde

Honorare aus Drittmitteln (z.B. BAMF) orientieren sich an der Empfehlung des
Zuwendungsgebers.
Die Honorare zu Ziffer I. gelten für eine Unterrichtseinheit (45 Min.). In
begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei besonderem zeitlichen Aufwand zur
Vorbereitung oder Durchführung einer Kursveranstaltung bzw. bei besonders
qualifizierten Dozenten) kann ein höheres Honorar vereinbart werden. Die
Entscheidung trifft bis zum 2-fachen Satz des Höchsthonorars der Leiter der
Volkshochschule. Über den 2-fachen Höchstsatz hinausgehende Honorare und
höhere Honorare zu den Ziffern II. bis IV. bedürfen der Zustimmung des
Oberbürgermeisters.

§ 3 Fahrkosten

Fahrkosten werden nach den Tarifen des Verkehrsverbundes Rhein Ruhr (VRR) erstattet. Darüber hinaus wird der günstigste Tarif der 2. Klasse der Deutschen Bahn erstattet. Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes werden nicht erstattet. Sonstige Reisekosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.

§ 4 Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl bei VHS-Veranstaltungen beträgt in der Regel 10 Personen. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn für den Kurs am Ort keine andere Unterrichts- oder Bildungsmöglichkeit besteht, wenn ein Kurs fortgesetzt wird oder Kurse kostendeckend durchgeführt werden. Die Entscheidung in diesen Fällen trifft der Leiter der Volkshochschule.

§ 5 Beendigung der Kurse

Die VHS kann Kurse und Veranstaltungen ausfallen lassen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn ein Grund vorliegt, den die VHS nicht zu vertreten hat.

Wird ein Kurs nach dem ersten oder spätestens bis zum 3. Kurstag abgesetzt, hat der Dozent einen Anspruch auf das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden und die entstandenen Fahrtkosten zum Vortragsort und zurück.

§ 6 Pädagogische Konferenzen

Die Dozenten können für die Teilnahme an den pädagogischen Konferenzen ihres Fachbereiches einmal pro Semester eine Entschädigung bis zur Höhe des Grundhonorars nach § 2 I. für eine Unterrichtsstunde und Fahrkosten erhalten.

§ 7 Schriftliche Vereinbarung

Die Honorare und Nebenleistungen sind stets schriftlich zu vereinbaren.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01. Februar 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop vom 17. Oktober 2001 außer Kraft.

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