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Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei

vom 17.05.2001 geändert durch Ordnungen vom 03.05.2002, 15.12.2003, 31.10.2006, 08.11.2007, 26.05.2011, 29.11.2012

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV.NRW.S. 436), hat der Rat in seiner Sitzung am 27.11.2012 folgende Ordnung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bottrop vom 17.05.2001 beschlossen:

§ 1 Allgemeines

1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bottrop. Ihre Benutzung ist im Rahmen der vorliegenden Benutzungs- und Entgeltordnung jedermann gestattet.

2. Für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Medien kann die Stadtbücherei besondere  Bestimmungen treffen

§ 2 Anmeldung, Benutzungsausweis

1. Die Benutzerin/der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines Personalausweises bzw. Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung an.

2. Für die Ausleihe von Medien wird ein Benutzungsausweis ausgestellt, für den ein Entgelt nach dem als Anlage 1 beigefügten Entgelttarif zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in der jeweiligen Fassung zu zahlen ist. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Ausstellung eines Benutzungsausweises entgeltfrei. Schülerinnen/Schüler über 18 Jahre, Studierende, Auszubildende, Wehr- bzw. Ersatzdienstleistende, Arbeitslose und Inhaberinnen/Inhaber des Bottrop-Passes und Inhaberinnen /Inhaber der Jugendleitercard (JULEICA) zahlen ein ermäßigtes Entgelt. Sie haben deshalb als Berechtigungsnachweis bei der Anmeldung zusätzlich einen gültigen Schülerausweis, Studentenausweis, Bottrop-Pass, Jugendleitercard bzw. eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorzulegen.

3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben eine schriftliche Einwilligung einer/eines gesetzlichen Vertreterin/ Vertreters vorzulegen, die/der damit gleichzeitig die Haftung für Schadensfälle und anfallende Entgelte übernimmt. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtlichen Ausweises der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters verlangt werden.
 
4. Bei der Anmeldung ist die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet, folgende Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Stadtbücherei unbedingt erforderlich sind, anzugeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und ggf. Hauptmieter, bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr auch die entsprechenden Daten der/des gesetzlichen Vertreterin/ Vertreters. Die Angaben zum Beruf erfolgen freiwillig; sie dienen nur statistischen Zwecken. Die Leserdaten werden für die Termin-, Rückgabe- und Entgeltkontrolle durch die automatisierte Datenverarbeitung gespeichert. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

5. Die Benutzerin/der Benutzer bzw. die/der gesetzliche Vertreterin/ Vertreter erkennt mit der Unterschrift bei der Anmeldung die Benutzungs- und Entgeltordnung an und willigt in die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein.

6. Bei der Anmeldung erhält die Benutzerin/der Benutzer einen Benutzungsausweis sowie ein Exemplar der Benutzungs- und Entgeltordnung. Der Ausweis ist für ein Zeitjahr gültig. Er ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Für eine einmalige Ausleihe wird gegen Entgelt ein Tagesausweis ausgestellt.

7. Jeder Wohnungswechsel bzw. jede Namensänderung ist der Stadtbücherei umgehend zu melden.

8. Der Verlust des Benutzungsausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird ein Entgelt erhoben.

9. Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Benutzungsentgelte ist ausgeschlossen.

§ 3 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung

1. Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzungsausweises.

2. Es gelten folgende Ausleihfristen:
  Zeitschrifteneinzelhefte   2 Wochen
  Musik-Tonträger    2 Wochen
  Kinder-Tonträger    2 Wochen
  CD-ROM / Playstation   2 Wochen
  DVD    1 Woche
  alle weiteren Medien   4 Wochen.
In besonderen Fällen kann eine kürzere oder längere Leihfrist festgelegt werden. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.

3. Die Ausleihfrist kann bis zu dreimal verlängert werden; bestimmte Medien können hiervon ausgeschlossen werden. Anträge sind vor Ablauf der Ausleihfrist zu stellen. Liegt eine Vormerkung durch andere Benutzerinnen/Benutzer vor, so ist eine Verlängerung nicht möglich.

4. Ausgeliehene Medien können von anderen Benutzerinnen/Benutzern vorbestellt werden. Die Bestellerin/der Besteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk vorliegt; es wird eine Woche zur Abholung bereitgehalten. Für die Vormerkung wird ein Entgelt erhoben.

5. Ausgeliehene Gegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

6. Die Anzahl der von einer Person zu entleihenden Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden.

§ 4 Überschreiten der Leihfrist

1. Ausgeliehene Medien sind ohne Aufforderung fristgerecht zurückzugeben.
 
2. Bei Überschreiten der Leihfrist wird ein Versäumnisentgelt erhoben, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung bedarf.

3. Die Stadtbücherei erinnert nach Fristüberschreitung in der Regel mit bis zu drei Mahnschreiben an die Rückgabe der entliehenen Medien und die Zahlung des angefallenen Versäumnisentgeltes.

4. Bleiben diese Mahnungen erfolglos, wird ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nach den Vorschriften der ZPO (Zivilprozessordnung) eingeleitet.

5. Solange eine Benutzerin/ein Benutzer mit der Rückgabe von Medien oder der Zahlung des Entgelts in Verzug ist, wird sie/er von der Ausleihe ausgeschlossen.

§ 5 Auswärtiger Leihverkehr

1. Literatur, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden ist, kann durch den auswärtigen Leihverkehr im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften vermittelt werden.

2. Für die Vermittlung wird ein Entgelt erhoben, zusätlich die Kosten, die evtl. von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung

1. Die Benutzerin/der Benutzer hat die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere sind Unterstreichungen, Randnotizen u.ä. zu unterlassen.
 
2. Die Benutzerin/der Benutzer hat den Verlust oder von ihr/ihm verursachte Mängel ausgeliehener Medien der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist ihr/ihm untersagt, sie selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
 
3. Bei Verlust, Beschädigung oder unvollständiger Rückgabe ausgeliehener Medien hat die Benutzerin/der Benutzer dieses Medium neu oder ein anderes, von der Stadtbücherei zu bestimmendes Medium, im vergleichbaren Wert zu besorgen. Ist ihr/ihm dies nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungswert, der auch die Reproduktionskosten umfassen kann, zu bezahlen. Für geringfügige Beschädigungen und Verluste können pauschale Entgelte erhoben werden. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. Für Schäden, die aus dem Verlust oder dem Missbrauch des Benutzungsausweises durch Dritte entstehen, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. die gesetzliche Vertretung bis zur Verlustmeldung bei der Stadtbücherei.

5. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, hinsichtlich der von der Stadtbücherei zur Verfügung gestellten Medien die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Das gilt in besonderem Maße für die Anfertigung von Fotokopien. Der Benutzer haftet bei Verstößen gegen das Urheberrecht.

6. Entliehene Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Kassetten müssen vor der Rückgabe zurückgespult werden; bei Rückgabe nicht zurückgespulter Kassetten ist ein Entgelt zu entrichten.

§ 7 Internet

1. Internetarbeitsplätze in der Stadtbücherei können gegen ein Entgelt benutzt werden. Die Internetarbeitsplätze sind sorgfältig zu behnadeln. Es ist verboten pornographische, rassistische, Gewalt verherrlichende und ähnliche Internetseiten aufzurufen. Den Weisungen des Personals zur Benutzung der Internetarbeitsplätze ist unbedingt Folge zu leisten. Für Ausdrucke an Internetarbeitsplätzen wird ein Entgelt erhoben. Die aktuellen Entgelte werden per Aushang bekannt gegeben.

§ 8 Hausordnung

1. Taschen, Mappen, Rucksäcke und ähnliches sind in die dafür vorgesehenen Schrankfächer einzuschließen. Die Fächer dürfen nur bis zur Schließung der Bücherei am gleichen Tag in Anspruch genommen werden. Bei Verlust des Schrankschlüssels sind die Kosten für die Erneuerung des Schlosses bzw. des Schlüssels zu erstatten. Auf Verlangen ist der Inhalt von Taschen vorzuzeigen.

2. Rauchen, Essen und Trinken ist in den Räumen der Stadtbücherei nicht gestattet.

3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenhunden, Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Gegenstände dürfen in die Büchereiräume nicht mitgenommen werden.

4. Die Benutzung von Inlineskates, Skateboards, Rollschuhen, Rollern u.ä. ist in der Stadtbücherei verboten.

5. Für verlorene oder gestohlene Gegenstände wird kein Schadenersatz geleistet. Fundsachen sind den Mitarbeitern der Stadtbücherei zu übergeben.

6. Die Benutzerin/der Benutzer hat Störungen zu unterlassen. Das Bibliotheksgut sowie alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln.

7. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

8. Die Stadt haftet für ihre Bediensteten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Ausschluss der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen oder den Anordnungen des Personals zuwiderhandeln, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bottrop vom 17. November 2001 tritt am 01.01.2013 in Kraft.

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