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Vergnügungssteuersatzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 14.12.2005 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2018

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Bottrop veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1.  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2.  Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3.  Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in
      Kabinen -;
4.  Ausspielungen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und
      ähnlichen Einrichtungen;
5.  das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
      ähnlichen Apparaten in
      a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
      b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder
           ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
      Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die überwiegend zum
      individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder
      zum Spielen über das Internet verwendet werden.
6.  Sex- und Erotikmessen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewebsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Beitrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

(2) Weiterer Steuerschuldner ist, wer Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.

(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben

als Kartensteuer nach §§ 5 und 6 oder
als Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
auf das Einspielergebnis nach § 8 Abs. 1.
(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

§ 5 Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Bottrop vorzulegen.

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Bottrop auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Bottrop binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten ( § 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Üblich und angemessen sind Zusatzleistungen in der Höhe, die nach Art, Lage und Ausstattung des Veranstaltungsortes bzw. nach dem Wert der sonstigen Zugaben auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wäre.

(3) Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

(4) Die Stadt Bottrop kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 7 Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Bottrop spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Die Stadt Bottrop kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 8 Besteuerung von Apparaten

(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 5 beträgt je Apparat und Kalendermonat 22 vom Hundert des Einspielergebnisses.

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld.

(2)  a) Die Einspielergebnisse sind durch Steueranmeldung für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß
Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die Steueranmeldung ist bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats für den vorherigen Kalendermonat abzugeben. Die der Steueranmeldung zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke sind der Stadt Bottrop auf Verlangen vorzulegen.

b) Ein Steuerbescheid ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.

(3) Die Besteuerung für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (Musik-,Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnliche Apparate) erfolgt nach der Anzahl der aufgestellten Apparate.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 40,00 Euro

b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 25,00 Euro

c) unabhängig vom Aufstellungsort (§ 1 Nr. 5 Buchstabe a und b) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 250,00 Euro.

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(6) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats der Stadt Bottrop schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.

Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.

(7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.

(8) Für bis zum Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen, die Vergnügnungssteuer für 2003 bis 2005 betreffen, sind die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2003 bis 2005 bis zum 30.06.2007 mitzuteilen. In diesen Fällen erfolgt eine Festsetzung auch für die Zeiträume ab dem 01.01.2003 bis 31.12.2005 nach den Regelungen dieser Satzung. Die geänderte Steuerfestsetzung für diese Zeiträume erfolgt höchstens in Höhe der nach den bisher für diese Zeiträume geltenden Satzungsregelungen. Soweit für diese Zeiträume Zählwerkausdrucke nicht mehr vorliegen, sind die Einspielerergebnisse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
Die Steueranmeldungen mit den Einspielergebnissen für die Zeiträume vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 und vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 sind - soweit nicht bereits erfolgt - der Stadt Bottrop bis zum 30.06.2007 vorzulegen.

§ 9 Nach der Göße des benutzen Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 3 und 6 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,50 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1,  2,00 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2, 3, und 6. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Die Stadt Bottrop kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 10 Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Bottrop spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Die Stadt Bottrop kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 11 Anmeldung und Vorausleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 und 6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Bottrop anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung unverzüglich , spätestens an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Die Stadt Bottrop ist berechtigt, eine Vorausleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 12 Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nr. 5 mit der Aufstellung des Apparates an den dort genannten Orten.

§ 13 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer wird durch Steuerbescheid der Stadt Bottrop festgesetzt und ist vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(2) Wird die Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben (§ 8 Abs. 1), so gilt die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 168, 164 AO). In diesem Fall ist sie bis zum 15. eines jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat zu entrichten. Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 und vom 01.01.2007 bis 31.05.2007 wird durch Steuerbescheid der Stadt festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Pauschsteuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Folgemonats entrichtet werden. In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird die Pauschsteuer für die Dauer des Haltens der Apparate festgesetzt. Diese Festsetzung gilt so lange keine Änderung im Apparatebestand oder in der Höhe des Steuerbetrages eintritt; die Steuer ist in monatlichen Beträgen am 15. jeden Folgemonats zu entrichten.

§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 15 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht

(1) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesem aufgenommenen Aufzeichnungen (z.B. Druckprotokolle über die Einspielergebnisse) sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).

(2) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und sonstige Inhaber der benutzen Räume sind verpflichtet, die Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. in Geschäftsräumen in Bottrop vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig an Amtsstelle vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 8 Abs. 2: Abgabe der Steueranmeldung; Einreichung von Unterlagen
8. § 8 Abs. 6: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
9. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
10. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen

§ 17 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des§ 12 KAG und der Abgabenordnung – soweit diese für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergügungssteuersatzung) vom 9. Dezember 2015 außer Kraft.

Fußnoten

§ 4,
§ 8 Abs. 1 bis 7,
§ 8 Abs. 8,
§ 13,
§ 15
wurden durch Änderungssatzung vom 25. April 2007 mit Ratsbeschluss vom 24. April 2007 neugefasst; rückwirkend mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 in Kraft getreten am 01. Januar 2006; § 8 Abs. 8 rückwirkend in Kraft getreten am 01. Januar 2003

§ 8 Abs. 8
wurde durch Änderungssatzung vom 01. Februar 2010 mit Ratsbeschluss vom 17. November 2009 neugefasst; ist rückwirkend in Kraft getreten ab dem 01. Januar 2003 und auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden

§ 13
wurde durch Änderungssatzung vom 01. Februar 2010 mit Ratsbeschluss vom 17. November 2009 neugefasst; rückwirkend in Kraft getreten am 01. Januar 2006;

§ 8 Abs. 1
wurde durch Änderungssatzung vom 14. März 2012 neugefasst; in Kraft getreten am 01. April 2012.

§ 8 Abs. 1
wurde durch Änderungssatzung vom 09. Dezember 2015 neugefasst; in Kraft getreten am 01. Januar 2016.

§ 8 Abs. 1
wurde durch Änderungssatzung vom 13. Dezember 2018 neugefasst; in Kraft getreten am 01. Januar 2019

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