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Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 13. Dezember 2017

Aufgrund

  • der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666)
       und
  • der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712)

    - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 12. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 265 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 680 v.H.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern (Hebesatz-Satzung) vom 04. Dezember 2012 außer Kraft.

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