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Gewerbesteuer Hebesatz-Satzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer nach Ertrag (Hebesatz-Satzung) vom 12.12.2001

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 11. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach Ertrag wird auf 490 v.H. festgesetzt.

 

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital (Hebesatz-Satzung) vom 28. November 1996 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Hebesatz-Satzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 12. Dezember 2001
Löchelt
Oberbürgermeister

Veröffentlicht in den örtlichen Tageszeitungen am 24.12.2001.

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