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Hundesteuersatzung

der Stadt Bottrop vom 15. Dezember 2010

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), und der §§ 2, 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter / die Hundehalterin. Hundehalter(in) ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern / Halterinnen gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Bottrop gemeldet und bei einer vom Fachbereich Recht und Ordnung bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter(in) gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er / sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter / einer Hundehalterin oder  von mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird:  120,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden:  144,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden:  180,00 Euro je Hund.

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerfreiheit

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bottrop aufhalten, ist die Haltung derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

§ 4 Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Die Steuerbefreiung gilt nur für das Halten eines Hundes.

(2) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die

a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder

b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

(3) Die Steuerbefreiung wird nur für solche Hunde gewährt, die für den steuerbegünstigten  Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.

(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Bottrop (Tierfreunde Bottrop e.V.) übernommen wurden. Diese Steuerbefreiung ist befristet auf einen Zeitraum von 12 Monaten und gilt jeweils nur für die Übernahme eines Hundes.

§ 5 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund hinlänglich geeignet sein (z.B. Rasse, Größe).

b) Hunde, die für den regelmäßigen Einsatz im Sanitäts-, Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund hinlänglich geeignet sein (z.B. Rasse, Größe).
(3) Auf Antrag ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund von

a) Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII
b) Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
c) Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem
     SGB II
d) solchen Personen, die den vorgenannten einkommensmäßig gleichstehen.

§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Bottrop - Fachbereich Finanzen- zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- schriftlich anzuzeigen.

(5) Für gefährliche Hunde und für Hunde bestimmter Rassen im Sinne der §§ 3 und 10 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung
gültigen Fassung wird keine Steuervergünstigung gewährt.

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter / der Halterin durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Fachbereich Finanzen erfolgt.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 8 Festsetung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15.02. und 15.08. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm / ihr durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des bisherigen Halters sowie die tierbezogenen Daten, insbesondere die Hunderasse, mitzuteilen. 

(2) Der Hundehalter / die Hundehalterin hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er / sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter / die Halterin aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Bottrop -Fachbereich Finanzen- schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Bottrop zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

(3) Die Stadt Bottrop übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter / die Hundehalterin darf Hunde außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bottrop die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter / der Hundehalterin auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst dinglich Berechtigte, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter(innen) sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bottrop auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter(innen) wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW  in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet.

(5) Die Stadt Bottrop kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst dinglich Berechtigte, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter(innen) zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Fachbereich Finanzen übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW  in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt für mündliche Befragungen bei Hundebestandsaufnahmen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG NRW in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter(in) entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter(in) entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, die Daten zum Vorbesitzer und zum Hund, wie z.B. die Rasse nicht oder falsch angibt,

3. die Abgabe eines Hundes gemäß § 9 Abs. 2 nicht oder nicht fristgemäß anzeigt und die Daten zum neuen Besitzer nicht oder falsch angibt,

4. als Hundehalter(in) entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere  Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,


5. als Grundstückseigentümer(in), Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter(in) sowie als Hundehalter(in) entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6. als Grundstückseigentümer(in), Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter(in) entgegen § 9 Abs. 5 die vom Fachbereich Finanzen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Bottrop vom 13. Dezember 2006 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, 15. Dezember 2010
Tischler
Oberbürgermeister
 
Veröffentlicht im Stadtspiegel am 18. Dezember 2010

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