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Benutzungs- und Entgeltordnung Saalbau

Benutzungs- und Entgeltordnung für den Saalbau der Stadt Bottrop vom 01.07.2009

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 30.06.2009 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

1.1 Die Stadt Bottrop vermietet die Räume des Saalbaues (Saal/Foyer) nach den Bedingungen dieser Ordnung. Eine Überlassung für Familienfeiern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs besteht nicht.

1.3 Eine Vermietung erfolgt insbesondere nicht, wenn zu befürchten ist, dass Personen- oder Sachschäden auftreten können oder öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

1.4 Die Bewirtschaftung und Raumvergabe des Casinos obliegt grundsätzlich dem dort tätigen Caterer im Rahmen des zwischen ihm und der Stadt geschlossenen Bewirtschaftungsvertrages. Er entscheidet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob und zu welchen Konditionen eine Überlassung erfolgt.

Die Überlassung des Casinos durch die Stadt Bottrop im Zusammenhang mit gleichzeitiger Nutzung des großen Saales und/oder Foyers wird hierdurch nicht berührt.

§ 2 Mietverhältnis

2.1 Die Überlassung der unter diese Ordnung fallenden Räume ist schriftlich unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Überlassung von Räumen im städt. Saal     bau“ zu beantragen. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und vom Veranstalter unterschrieben sein.
           
2.2 Das Mietverhältnis kommt mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Mietvertrages zustande.

2.3 Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.

2.4 Antragsteller/innen müssen rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein.

§ 3 Nutzung

3.1 Die angemieteten Räume, Einrichtungen und das sonstige Zubehör werden dem Veranstalter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bereitgestellt.

3.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzwidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von den Mietern selbst oder von Besuchern der Veranstaltung.

Dies bedeutet, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Entsprechende Handlungen von Teilnehmern wären vom Veranstalter zu unterbinden.

3.3 Die Überlassung von Räumen durch den Veranstalter an Dritte ist nur mit Genehmigung der Stadt Bottrop zulässig.

3.4 Der Verkauf von Waren und Gegenständen aller Art bedarf einer besonderen Zustimmung der Stadt Bottrop, soweit der Verkauf nicht erklärter Zweck der Veranstaltung ist. 

Die Stadt Bottrop ist berechtigt, für die Zustimmung nach Satz 1 ein Entgelt zu erheben.

Insoweit wird das Hausrecht des Veranstalters nach § 9 Abs.1 eingeschränkt.

 

3.5 Die Bestuhlung des großen Saales sowie des Foyers ist an bauaufsichtsrechtlich genehmigte Pläne gebunden. Für die jeweilige Veranstaltung ist ein konkreter Bestuhlungsplan zu vereinbaren.

Abweichungen von den Bestuhlungsplänen sind immer mit den mit der Hausverwaltung im Saalbau beauftragten Personen abzustimmen.

Die Versammlungsstättenverordnung (insbesondere § 10) ist zu beachten.

Es dürfen sich nicht mehr als 1.700 Personen gleichzeitig in den Räumen des Saalbaus aufhalten (im großen Saal max. 1.300 Personen gleichzeitig).
Sind in den Bestuhlungsplänen Dienstplätze für die Beauftragten der Stadt, der Polizei, der Feuerwehr usw. eingezeichnet oder werden diese durch die Stadt Bottrop für notwendig oder zweckmäßig erachtet, so sind diese Plätze freizuhalten.

3.6 Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht einer für die Leitung der Veranstaltung verantwortlichen Person stehen. Diese ist im Antrag auf Überlassung namentlich zu benennen. 

Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass den Anweisungen der städt. Hausverwaltung oder von der Stadt Bottrop besonders beauftragten Personen (z.B. externe Bühnenfachkraft) Folge geleistet wird.

§ 4 Ordnung

4.1 Die Stadt Bottrop übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. Der Veranstalter hat sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen. Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten Räume und Einrichtung als vom Veranstalter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. 
Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.

4.2 Die Nutzung der Räume erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

4.3 Der Mietpreis umfasst eine einfache Reinigung der überlassenen Räume. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen (z.B. durch Glasbruch, Dekorationsmaterialien, Konfetti etc. sowie Verunreinigungen, die durch eine einfache Wisch- oder Besenreinigung nicht beseitigt werden können) steht der Stadt Bottrop das Recht zu, dem Veranstalter die für den zusätzlichen Reinigungsaufwand anfallenden Kosten nachträglich in Rechnung zu stellen.
Als Verschmutzung in diesem Sinne gilt insbesondere auch Verpackungsmüll. Die Beseitigung dieses Mülls liegt in der Verantwortung des Veranstalters.
Ebenfalls hat der Veranstalter Verschmutzungen in den Anlagen um den Saalbau (Grünflächen und Parkflächen) zu beseitigen, die seiner Veranstaltung zugeordnet   werden können.

Die mit der Hausverwaltung beauftragten Personen haben die für die Leitung der Veranstaltung verantwortliche Person über die festgestellten außergewöhnlichen Verschmutzungen umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Haftung

5.1 Der Veranstalter haftet der Stadt für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung, einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten, den Dienstkräften der Stadt oder den für diese tätigen Personen zugefügt oder an den überlassenen Räumen, Einrichtungen usw. verursacht werden. 

Dies gilt auch, soweit Schäden durch Besucher der Veranstaltung entstehen.

Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.

5.2 Der Veranstalter hat die Stadt von Ansprüchen jeder Art, die von Dritten gegen sie aus Anlass derVeranstaltung (einschl. der Vorbereitung und der nachfolgenden Abwicklung) erhoben werden, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter der Stadt Bottrop mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweist.

5.3 Die Stadt Bottrop ist berechtigt, Schäden, für die der Veranstalter nach Ziffer 1 zu haften hat, auf dessen Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

5.4 Für Sachen (Garderoben u. ä.), die vom Veranstalter oder von dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Stadt Bottrop keinerlei Haftung.



5.5 Der Veranstalter hat zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und Entgeltordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken auf Verlangen der Stadt Bottrop eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese eine Woche vor der Veranstaltung nachzuweisen.
 
5.6 Die Stadt ist berechtigt, die Überlassung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, insbesondere bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes, seiner technischen und sonstigen Einrichtungen besteht.
Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt die Stadt nach freiem Ermessen.

§ 6 Genehmigungen

6.1 Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Veranstalter rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen. Hierzu gehören auch die Anmeldung beim Fachbereich Finanzen für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sowie bei der GEMA.

6.2 Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Veranstalter auf Verlangen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

6.3 Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 7 Dekorationen

7.1 Der Veranstalter darf Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art, Transparente u. a. nur nach vorheriger Zustimmung durch die Stadt und Berücksichtigung der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) auf eigene Kosten in die angemieteten Räume einbringen. Er ist verpflichtet, diese Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt der Abbau nicht umgehend und werden nachfolgende Veranstaltungen dadurch behindert, so erfolgt die kostenpflichtige Entfernung zu Lasten des Veranstalters.

7.2 Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor Wiederverwendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren.

7.3 Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, grüne Notausgangspfeile, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.

7.4 Die Verteiler- und Schalttafeln der Hoch-, Nieder- und Schwachstromanlagen sowie Zu- und Ablüftungsöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit zugänglich
sein.


§ 8 Sicherheitsvorschriften

8.1 Der Veranstalter hat die sich aus der Art der einzelnen Veranstaltungen ergeben den Sicherheitsvorschriften (z.B. die betriebstechnischen Bestimmungen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschl. brandschutztechnischer Belange) zu beachten.


Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung ist hierzu u.a. durch die Hausverwalter/-techniker des Saalbaus über die Standorte und Bedienung der Feuerlöscher, der Rauch- und Wärmeabzüge, der Feuermelder, des Feuernotrufes über die Telefonanlage und über Rettungswege und Notausgänge zu informieren und hat ggf. weitere für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zuständige Personen (Ordnungspersonal etc.) entsprechend einzuweisen.

8.2 Das Abbrennen von Saalfeuerwerk sowie die Verwendung von gasgefüllten Körpern wie Luftballone ist nicht gestattet. Gleiches gilt hinsichtlich des Gebrauchs von Fahrzeugen und Geräten mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren. Zirzensische Vorstellungen sind nur mit vorheriger Genehmigung durch die vermietende Stelle zulässig.

8.3 Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist der Einsatz einer Brandsicherheitswache erforderlich. Die Brandsicherheitswache ist von der vermietenden    Stelle bei der   örtlichen Feuerwehr zu beantragen.
Die Kosten für die Brandsicherheitswache trägt der Veranstalter.

8.4 Im gesamten Saalbau ist das Rauchen verboten. 
Ausnahmen vom Rauchverbot sind nicht möglich.

8.5 Bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist vor der ersten Veranstaltung eine nicht-öffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchzuführen. Diese hat unter der Aufsicht einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik/eines Bühnenmeisters zu erfolgen und ist der örtlichen Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Än-  derungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Probe entfällt, wenn der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher ein gültiges Gastspielprüfbuch vorgelegt      wird.

§ 9 Hausrecht

9.1 Die mit der Hausverwaltung beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

Das Hausrecht des Veranstalters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.

§ 10 Ordnerdienst

10.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, bei Veranstaltungen mit gleichzeitigem Alkoholausschank Ordnungspersonal eines entsprechend zertifizierten Unternehmens einzusetzen, das allgemein für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen hat. Ggf. hat er alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Mindestanzahl an Ordnungspersonal beträgt bis 300 Teilnehmer 2 Aufsichtspersonen, je weitere 150 Teilnehmer ist ein zusätzlicher Ordner zu bestellen.

Bei sonstigen Veranstaltungen behält sich die Stadt Bottrop das Recht vor, den Veranstalter im Einzelfall zur Beauftragung von Ordnungspersonal zu verpflichten. 
Der Veranstalter hat das Ordnungspersonal über das Verhalten bei Brand oder Panik und auf das Einhalten der Betriebsvorschriften nach der Versammlungsstättenverordnung zu belehren.

§ 11 Technische Anlagen

11.1 Die technischen Anlagen dürfen nur von Bediensteten der Stadt Bottrop oder den sonstigen mit der Hausverwaltung beauftragten Personen bedient werden.

11.2 Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz nicht angeschlossen werden.

11.3 Technische Anlagen dürfen ausschließlich nur mit gültiger BGV A3 Prüfung betrieben werden.

§ 12 Bewirtung

12.1 Der Betreiber des dem Saalbau angeschlossenen Casinos hat im Saalbau das ausschließliche Recht der Bewirtung.

Sofern der Veranstalter eine Bewirtung in den überlassenen Räumen wünscht, hat er hierüber mit dem Betreiber des Casinos eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

In den Saalbau dürfen grundsätzlich auch keine eigenen Speisen und/oder Getränke eingebracht werden. Der Veranstalter hat dies durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen.

12.2 Das Aufstellen von Automaten aller Art (für Zigaretten, Speisen, Getränke, Spielautomaten usw.) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Bottrop.

§ 13 Nutzungsentgelt

13.1 Für die Benutzung des Saalbaues ist ein Nutzungsentgelt nach dem als Anlage 1 beigefügten Mietpreistarif zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

13.2 Dienststellen der Stadt Bottrop sind von der Zahlung eines Entgeltes befreit.

13.3 Von der Zahlung einer Raummiete gem. Ziffer 1 der Mietpreistarife (Anlage 1 zur BuE Saalbau) sind befreit:

          -  anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
          -  politische Parteien und Gewerkschaften
          -  Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie Organisationen und Einrichtungen der Kirche
          -  Behindertenorganisationen
          -  der Stadtsportbund sowie ihm angeschlossene Vereine
            -  eingetragene Musik- und Gesangsvereine sowie Heimatvereine
            -  Kulturrat Bottrop
           

  1. Der Nachlass ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

    a) Die Veranstaltung entspricht den erklärten Zielsetzungen der Organisation.
    b) Es wird kein Eintritt erhoben.
    c) Es handelt sich um eine örtliche Veranstaltung einer Organisation mit Sitz in Bottrop.

13.4 Von der Erhebung eines Entgeltes kann im Übrigen in besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag abgesehen werden, wobei in diesen Fällen zur Aufwandsdeckung mindestens 50 % der Kosten für Ausstattung/Sonderleistung und Personal entsprechend Ziffer 2. und 3. der Mietpreistarife nach Anlage 1 zu entrichten sind. Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister.

13.5 Das vorläufig festgesetzte Nutzungsentgelt einschließlich der Nebenkosten muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung einem Konto der Stadt Bottrop gutgeschrieben sein.
Bei der Zahlung sind Buchungsstelle und Veranstalter anzugeben.

13.6 Beträge, die nach der endgültigen Abrechnung (tatsächliche Dauer der Veranstaltung und Kosten für zusätzliche Leistungen) noch geschuldet werden, sind spätestens innerhalb einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 14 Rücktritt, Ausschluss von der Nutzung, Folgen

14.1 Die Stadt Bottrop ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Bottrop zu befürchten ist,

b) das vorläufig festgesetzte Nutzungsentgelt nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet worden ist,

c) der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen nicht spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erbracht wird,

d) der verlangte vorherige Abschluss einer Versicherung oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen wurde,

e) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können,

f) Auflagen, die sich aus Betriebsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung ergeben, durch den Veranstalter nicht erfüllt werden,

g) gegen behördliche Auflagen oder Verbote verstoßen wird,

h) gegen sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen der Stadt Bottrop in der jeweils gültigen Fassung verstoßen wird.

14.2 Eine Schädigung des Ansehens der Stadt Bottrop wird insbesondere dann unterstellt, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Veranstalter oder die Teilnehmer an der Veranstaltung rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder anti-demokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet würde.


14.3 Sofern der Veranstalter während der Veranstaltung gegen betriebsrechtliche Vorschriften verstößt oder einer Aufforderung der Stadt Bottrop zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nicht in der gewünschten Weise nachkommt, behält sich die Stadt Bottrop den sofortigen Abbruch der Veranstaltung vor. 

Gleiches gilt, wenn der Veranstalter die Räume zu anderen als im förmlichen Antrag auf Überlassung genannten Zwecken (Art der Veranstaltung) nutzt oder ein entsprechendes Verhalten von Teilnehmern nicht unterbindet.

In diesen Fällen bleibt der Anspruch der Stadt Bottrop auf vollständige Zahlung des Nutzungsentgeltes sowie etwaiger Nebenforderungen bestehen.

Hierüber hinaus behält sich die Stadt Bottrop vor, bei schuldhaften Verstößen in diesen Fällen nachträglich eine Vertragsstrafe in Höhe bis zu 2.000 € zu erheben.

14.4 Macht die Stadt Bottrop von ihrem Rücktrittsrecht gem. Ziffer 1 oder 2 Gebrauch, stehen dem Veranstalter keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Schadensersatzansprüche der Stadt Bottrop bleiben unberührt.

14.5 Bei Rücktritt des Veranstalters von dem vereinbarten Termin sind der Stadt Bottrop die für die Vorbereitung der Veranstaltung bereits entstandenen Kosten zu ersetzen.

14.6 Tritt der Veranstalter kurzfristig, d. h. innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als       vier Wochen vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, sind von ihm zusätzlich 30 v.H. des festgesetzten Nutzungsentgeltes zu entrichten.

Sollte nach Rücktritt durch den Veranstalter eine anderweitige Vermietung erfolgen, so entfällt die Zahlung des anteiligen Nutzungsentgeltes. In diesem Falle sind lediglich die für die Vorbereitung der Veranstaltung bereits entstandenen Verwaltungskosten (10 v.H. des Nutzungsentgeltes, mindestens jedoch 30,00 EURO) zu ersetzen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01.08.2009 in Kraft.

Änderung in der Fassung vom 26.09.2013 mit Wirkung zum 01.01.2014.

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